ZAP-0218
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
Die Länder haben von der Verordnungsermächtigung,<br />
dieses Inkrafttreten für ihren Zuständigkeitsbereich<br />
um jeweils ein Jahr bis zum 1.1.2020 in<br />
die Zukunft zu verschieben, jedenfalls bislang<br />
(Stand: 8.1.2018) keinen Gebrauch gemacht. Eine<br />
Ausnahme zu den vorstehenden Ausführungen gilt<br />
in Straf- und OWi-Sachen. Hier erfolgte die<br />
Anbindung an den elektronischen Rechtsverkehr<br />
erst mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen<br />
Akte in der Justiz und zur weiteren<br />
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v.<br />
5.7.2017, wonach Bund und Länder von einer Optout-Regelung<br />
Gebrauch machen können. Strafrechtler<br />
sollten sich daher zum aktuellen Stand der<br />
Dinge unter http://bea.brak.de/achtung-opt-out/ informieren.<br />
Das besondere elektronische Anwaltspostfach<br />
(beA) konnte hingegen nicht wie vorgesehen zum<br />
1.1.2018 starten (s. näher dazu die nachstehende<br />
Meldung).<br />
[Red.]<br />
Probleme beim elektronischen<br />
Anwaltspostfach<br />
Das besondere elektronische Anwaltspostfach<br />
(beA) ist zwar – nach einigen technischen Schwierigkeiten<br />
– bereits vor gut einem Jahr an den Start<br />
gegangen (vgl. <strong>ZAP</strong> Anwaltsmagazin 24/2016,<br />
S. 1269). Eine Mehrheit der Anwälte hatte davon<br />
jedoch zunächst keinen Gebrauch gemacht, so<br />
dass sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)<br />
angesichts von erst 22.500 Registrierungen für das<br />
neue Postfach im Juli vergangenen Jahres veranlasst<br />
sah, einen Appell zur Erstregistrierung an<br />
alle Nichtnutzer zu richten (vgl. dazu <strong>ZAP</strong> Anwaltsmagazin<br />
15/2017, S. 779). Denn eine – auch passive<br />
– Nutzungspflicht gab es zunächst nicht, sie<br />
wurde erst mit der Rechtsanwaltsverzeichnisund<br />
-postfachverordnung (RAVPV) nachgereicht<br />
und auf den 1.1.2018 festgelegt.<br />
Allerdings vermeldete die BRAK kurz vor diesem<br />
Termin – am 22. Dezember 2017 –, dass es ein<br />
technisches Problem gebe: Ein für die beA-<br />
Anwendung notwendiges Zertifikat sei, wie<br />
man kurzfristig erfahren habe, nicht mehr gültig.<br />
Deshalb sei es notwendig, dass alle beA-Nutzer<br />
vor der nächsten Nutzung des Postfachs ein<br />
zusätzliches Zertifikat installieren. Eine detaillierte<br />
22-seitige Anleitung zum Download und zur<br />
Installation der neuen Software wurde mitgeliefert.<br />
Schon wenige Tage später, am 27. Dezember,<br />
riet die BRAK aber zur sofortigen Deinstallation<br />
des neuen Zertifikats, da dieses „möglicherweise<br />
Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung“<br />
mit sich bringe.<br />
In einer Pressemitteilung vom gleichen Tage<br />
erklärte der Vizepräsident der BRAK, Dr. MARTIN<br />
ABEND: „Es ist bedauerlich, dass das beA, eine für die<br />
deutsche Anwaltschaft besonders wichtige technische<br />
Errungenschaft, derzeit nicht zur Verfügung steht. Die<br />
BRAK räumt der Sicherheit des beA und aller Anwältinnen<br />
und Anwälte, die das beA einsetzen, absoluten<br />
Vorrang ein. Das betrifft insbesondere auch<br />
mögliche Hackerangriffe auf die Client-Security“. Daher<br />
habe die BRAK auch vom technologischen<br />
Dienstleister vorgeschlagene Zwischenlösungen<br />
verworfen. „Im Interesse eines sicheren elektronischen<br />
Rechtsverkehrs und zum Schutze der Anwaltschaft<br />
wird das beA wieder zur Verfügung stehen,<br />
sobald unser Dienstleister eine Lösung für diese<br />
Sicherheitslücke gefunden hat“, so Dr. ABEND.<br />
Auf Nachfrage der <strong>ZAP</strong>-Redaktion erläuterte die<br />
BRAK weiter: „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt müssen<br />
wir davon ausgehen, dass bis zum 1. Januar keine<br />
hinreichende Lösung umgesetzt werden kann, die<br />
sowohl den Fortbestand der Sicherheit der beA-<br />
Webanwendungen wie auch die Sicherheit der individuellen<br />
Client-Security eines jeden Anwalts garantieren<br />
kann. Bevor dies nicht der Fall ist, wird die BRAK<br />
aber die beA-Plattform nicht erneut freischalten.“<br />
Aus einem Schreiben des BRAK-Präsidenten EKKEHART<br />
SCHÄFER vom 3.1.2018 geht hervor, dass momentan<br />
davon ausgegangen wird, dass das beA auch im Januar<br />
nicht erreichbar und nicht adressierbar sein<br />
werde, auch nicht für Gerichte oder andere nichtanwaltliche<br />
Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr.<br />
Zur passiven Nutzungspflicht erklärte<br />
SCHÄFER: „Während das beA offline ist, kann die von uns<br />
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grundsätzlich ab<br />
1. Januar 2018 zu beachtende passive Nutzungspflicht natürlich<br />
nicht erfüllt werden. Die BRAK hat daher umgehend<br />
nach Weihnachten das Bundesministerium der Justiz<br />
und für Verbraucherschutz offiziell hierüber in Kenntnis<br />
gesetzt. In den nächsten Tagen werden wir das Gespräch<br />
mit den zuständigen Vertretern des Ministeriums suchen.“<br />
Über das weitere Vorgehen will die BRAK u.a. auf<br />
ihrer Webseite (www.brak.de) informieren.<br />
Angesichts dieser Schwierigkeiten hatte sich auch<br />
der Deutsche Anwaltverein (DAV) zu Wort ge-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 53