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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Die Länder haben von der Verordnungsermächtigung,<br />

dieses Inkrafttreten für ihren Zuständigkeitsbereich<br />

um jeweils ein Jahr bis zum 1.1.2020 in<br />

die Zukunft zu verschieben, jedenfalls bislang<br />

(Stand: 8.1.2018) keinen Gebrauch gemacht. Eine<br />

Ausnahme zu den vorstehenden Ausführungen gilt<br />

in Straf- und OWi-Sachen. Hier erfolgte die<br />

Anbindung an den elektronischen Rechtsverkehr<br />

erst mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen<br />

Akte in der Justiz und zur weiteren<br />

Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v.<br />

5.7.2017, wonach Bund und Länder von einer Optout-Regelung<br />

Gebrauch machen können. Strafrechtler<br />

sollten sich daher zum aktuellen Stand der<br />

Dinge unter http://bea.brak.de/achtung-opt-out/ informieren.<br />

Das besondere elektronische Anwaltspostfach<br />

(beA) konnte hingegen nicht wie vorgesehen zum<br />

1.1.2018 starten (s. näher dazu die nachstehende<br />

Meldung).<br />

[Red.]<br />

Probleme beim elektronischen<br />

Anwaltspostfach<br />

Das besondere elektronische Anwaltspostfach<br />

(beA) ist zwar – nach einigen technischen Schwierigkeiten<br />

– bereits vor gut einem Jahr an den Start<br />

gegangen (vgl. <strong>ZAP</strong> Anwaltsmagazin 24/2016,<br />

S. 1269). Eine Mehrheit der Anwälte hatte davon<br />

jedoch zunächst keinen Gebrauch gemacht, so<br />

dass sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)<br />

angesichts von erst 22.500 Registrierungen für das<br />

neue Postfach im Juli vergangenen Jahres veranlasst<br />

sah, einen Appell zur Erstregistrierung an<br />

alle Nichtnutzer zu richten (vgl. dazu <strong>ZAP</strong> Anwaltsmagazin<br />

15/2017, S. 779). Denn eine – auch passive<br />

– Nutzungspflicht gab es zunächst nicht, sie<br />

wurde erst mit der Rechtsanwaltsverzeichnisund<br />

-postfachverordnung (RAVPV) nachgereicht<br />

und auf den 1.1.2018 festgelegt.<br />

Allerdings vermeldete die BRAK kurz vor diesem<br />

Termin – am 22. Dezember 2017 –, dass es ein<br />

technisches Problem gebe: Ein für die beA-<br />

Anwendung notwendiges Zertifikat sei, wie<br />

man kurzfristig erfahren habe, nicht mehr gültig.<br />

Deshalb sei es notwendig, dass alle beA-Nutzer<br />

vor der nächsten Nutzung des Postfachs ein<br />

zusätzliches Zertifikat installieren. Eine detaillierte<br />

22-seitige Anleitung zum Download und zur<br />

Installation der neuen Software wurde mitgeliefert.<br />

Schon wenige Tage später, am 27. Dezember,<br />

riet die BRAK aber zur sofortigen Deinstallation<br />

des neuen Zertifikats, da dieses „möglicherweise<br />

Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung“<br />

mit sich bringe.<br />

In einer Pressemitteilung vom gleichen Tage<br />

erklärte der Vizepräsident der BRAK, Dr. MARTIN<br />

ABEND: „Es ist bedauerlich, dass das beA, eine für die<br />

deutsche Anwaltschaft besonders wichtige technische<br />

Errungenschaft, derzeit nicht zur Verfügung steht. Die<br />

BRAK räumt der Sicherheit des beA und aller Anwältinnen<br />

und Anwälte, die das beA einsetzen, absoluten<br />

Vorrang ein. Das betrifft insbesondere auch<br />

mögliche Hackerangriffe auf die Client-Security“. Daher<br />

habe die BRAK auch vom technologischen<br />

Dienstleister vorgeschlagene Zwischenlösungen<br />

verworfen. „Im Interesse eines sicheren elektronischen<br />

Rechtsverkehrs und zum Schutze der Anwaltschaft<br />

wird das beA wieder zur Verfügung stehen,<br />

sobald unser Dienstleister eine Lösung für diese<br />

Sicherheitslücke gefunden hat“, so Dr. ABEND.<br />

Auf Nachfrage der <strong>ZAP</strong>-Redaktion erläuterte die<br />

BRAK weiter: „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt müssen<br />

wir davon ausgehen, dass bis zum 1. Januar keine<br />

hinreichende Lösung umgesetzt werden kann, die<br />

sowohl den Fortbestand der Sicherheit der beA-<br />

Webanwendungen wie auch die Sicherheit der individuellen<br />

Client-Security eines jeden Anwalts garantieren<br />

kann. Bevor dies nicht der Fall ist, wird die BRAK<br />

aber die beA-Plattform nicht erneut freischalten.“<br />

Aus einem Schreiben des BRAK-Präsidenten EKKEHART<br />

SCHÄFER vom 3.1.2018 geht hervor, dass momentan<br />

davon ausgegangen wird, dass das beA auch im Januar<br />

nicht erreichbar und nicht adressierbar sein<br />

werde, auch nicht für Gerichte oder andere nichtanwaltliche<br />

Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr.<br />

Zur passiven Nutzungspflicht erklärte<br />

SCHÄFER: „Während das beA offline ist, kann die von uns<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grundsätzlich ab<br />

1. Januar 2018 zu beachtende passive Nutzungspflicht natürlich<br />

nicht erfüllt werden. Die BRAK hat daher umgehend<br />

nach Weihnachten das Bundesministerium der Justiz<br />

und für Verbraucherschutz offiziell hierüber in Kenntnis<br />

gesetzt. In den nächsten Tagen werden wir das Gespräch<br />

mit den zuständigen Vertretern des Ministeriums suchen.“<br />

Über das weitere Vorgehen will die BRAK u.a. auf<br />

ihrer Webseite (www.brak.de) informieren.<br />

Angesichts dieser Schwierigkeiten hatte sich auch<br />

der Deutsche Anwaltverein (DAV) zu Wort ge-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 53

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