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Bauvertragsrecht Fach 5, Seite 257<br />

Bauvertragsrecht – Neuregelungen 2018<br />

Beachte:<br />

Für Verbraucherverträge, die nicht dem Anwendungsbereich des § 650i Abs. 1 BGB unterfallen (sog. nichtprivilegierte<br />

Bauverträge), gelten allein die §§ 312 ff. BGB.<br />

Der Verbraucherbauvertrag (auch Änderungen desselben bzw. Nachträge) bedarf – zwecks Vermeidung<br />

von Beweisschwierigkeiten in Bezug auf den Vertragsinhalt – ebenso wie die Baubeschreibung<br />

(§ 650j BGB, vgl. nachfolgend unter 3.) gem. § 650i Abs. 2 BGB der Textform (§ 126b BGB).<br />

2. Anwendbare Regelungen<br />

Für Verbraucherbauverträge gelten nach § 650i Abs. 3 BGB ergänzend, d.h. neben den allgemeinen<br />

werkvertraglichen Vorschriften (§§ 631–650 BGB) und den Regelungen des Bauvertragsrechts<br />

(§§ 650a–h BGB), die besonderen Vorschriften der §§ 650i–n BGB.<br />

3. Baubeschreibung<br />

Der Unternehmer muss den Verbraucher nach § 650j BGB – ohne gesonderte Vergütung – über die sich<br />

aus Art. 249 EGBGB ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form (vorvertragliche Informationspflichten)<br />

unterrichten: Das heißt der Unternehmer muss dem Verbraucher rechtzeitig vor<br />

Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung mit den wesentlichen Eigenschaften des<br />

angebotenen Werks zur Verfügung stellen (die vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen<br />

Vereinbarung Vertragsinhalt wird, nachfolgend unter 4.) – es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm<br />

Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben selbst. Art. 249 EGBGB normiert detailliert die<br />

Einzelheiten der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers: Art. 249 § 1 EGBGB trifft<br />

Vorgaben hinsichtlich der Form und des Zeitpunktes der vorvertraglichen Information. Art. 249 § 2<br />

EGBGB regelt den Inhalt der Baubeschreibung.<br />

• Form und Zeitpunkt: Der Unternehmer ist nach § 650j BGB verpflichtet, dem Verbraucher<br />

rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform (§ 126b BGB)<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

• Art. 249 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB (Generalklausel): Die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks<br />

sind „in klarer Weise“ (bloßes Klarheitsgebot) darzustellen. Die Baubeschreibung muss – in Ergänzung<br />

der Generalklausel des Art. 249 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB – jedoch nach Art. 249 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB<br />

(Mindestinhalt einer Baubeschreibung nach § 650j BGB) mindestens folgende Informationen enthalten:<br />

• eine allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden<br />

Umbauten, ggf. Haustyp und Bauweise (Nr. 1),<br />

• Art und Umfang der angebotenen Leistungen, ggf. der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten<br />

am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe (Nr. 2),<br />

• Gebäudedaten, Pläne mit Raum-/Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte (Nr. 3),<br />

• ggf. Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik (Nr. 4),<br />

• Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke (Nr. 5),<br />

• ggf. Beschreibung des Innenausbaus (Nr. 6),<br />

• ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen (Nr. 7),<br />

• Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss (Nr. 8),<br />

• ggf. Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der<br />

Informationstechnologie und der Außenanlagen (Nr. 9).<br />

4. Baubeschreibung als zwingender Inhalt des Verbraucherbauvertrags<br />

Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung<br />

(s. oben unter 3.) sowie verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung bzw. der Dauer der<br />

Werkleistungen werden – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung der Parteien –<br />

nach § 650k Abs. 1 BGB zwingend Inhalt des Verbraucherbauvertrags.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 87

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