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Zwangsvollstreckung/Insolvenz Fach 14, Seite 805<br />

Forderungsanmeldung<br />

unterziehen (BGH, Urt. v. 22.1.2009 – IX ZR 3/08, NZI 2009, 242). Allein die Angabe von Normen (wie z.B.<br />

§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) reicht nicht aus. Dagegen bedarf es nicht der<br />

schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestandes (BGH, Urt. v. 1.12.2014 –<br />

IX ZR 103/13, ZInsO 2014, 236 ff.).<br />

Stützt der Gläubiger seine Forderung auf eine vorsätzlich begangene pflichtwidrige Verletzung einer<br />

gesetzlichen Unterhaltspflicht, hat er die eigene Bedürftigkeit vorzutragen sowie, dass der Schuldner<br />

nicht gezahlt hat, obwohl er hierzu in der Lage war (LAROCHE, in: VALLENDER/UNDRITZ, a.a.O., § 2 Rn 101).<br />

2. Hinweispflicht des Gerichts, § 175 Abs. 2 InsO<br />

Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, im Falle der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener<br />

unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich begangener pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht<br />

oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 AO den Schuldner als<br />

natürliche Person auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.<br />

Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung des Schuldners hat zur Folge, dass der Feststellung des<br />

Haftungsgrunds keine Wirkung zukommt (SINZ, in: UHLENBRUCK, § 175 Rn 29). Der Schuldner kann mit<br />

Erfolg einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen (§ 186 Abs. 1 S. 1 InsO). Sieht er<br />

hiervon ab, hat das Insolvenzgericht die ordnungsgemäße Belehrung von Amts wegen nachzuholen und<br />

einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ggf. Widerspruch<br />

zu erheben.<br />

3. Widerspruch des Schuldners<br />

Auf entsprechenden Antrag ist dem Schuldner ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 4 Abs. 2 InsO), wenn er<br />

im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im<br />

konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit<br />

der Erhebung des Widerspruchs zu treffen (BGH, Beschl. v. 18.9.2003 – IX ZB 44/03, NZI 2004, 39).<br />

a) Widerspruch gegen die Forderung insgesamt<br />

Erhebt der Schuldner im Prüfungstermin Widerspruch gegen die angemeldete Forderung insgesamt, steht<br />

dies zwar der Feststellung der Forderung und einer Verteilung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO).<br />

Allerdings kann der Schuldner auf diese Weise erreichen, dass dem Gläubiger keine vollstreckbare<br />

Ausfertigung aus der Tabelle erteilt wird (§§ 178 Abs. 1 S. 2, 201 Abs. 2 S. 1 InsO). Nur wenn der Gläubiger<br />

innerhalb der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO Feststellungsklage gegen den Schuldner erhebt (§ 184<br />

Abs. 1 S. 1 InsO), läuft er nicht Gefahr, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht die Vollstreckung<br />

gegen den Schuldner aus dem Tabellenauszug betreiben zu können. Widerspricht der Schuldner dem<br />

Vorbringen des Gläubigers nicht, wirkt der Eintrag in die Tabelle, die Forderung stamme aus einer<br />

unerlaubten Handlung, nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter<br />

und den Insolvenzgläubigern.<br />

aa) Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels oder eines Endurteils<br />

Liegt für die Forderung des Gläubigers bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so<br />

obliegt es dem Schuldner, binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im<br />

schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen (§ 184<br />

Abs. 2 S. 1 InsO). Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Der<br />

Schuldner ist über die Pflicht zur Klageerhebung zu belehren.<br />

bb) Einschränkung der Pflicht zur Klageerhebung<br />

Die Pflicht zur Klageerhebung gilt indes nur, wenn in dem Titel die ausdrückliche Feststellung enthalten<br />

ist, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich<br />

pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen<br />

einer Steuerstraftat beruht (BGH, Urt. v. 11.7.2013 – IX ZR 286/12, ZIP 2013, 16). Die Entscheidungsgründe<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 97

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