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Zwangsvollstreckung/Insolvenz Fach 14, Seite 803<br />

Forderungsanmeldung<br />

Bestreitende zur Aufnahme befugt (OVG Bautzen, Urt. v. 6.5.2015 – 5 A 439/12, DÖV 2016, 487). Die<br />

sachliche und örtliche Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts bleibt unverändert. Mit der<br />

Aufnahme des Rechtsstreits ist der Klageantrag umzustellen. Der Streitwert für die Zeit nach der<br />

Aufnahme richtet sich nach § 182 InsO.<br />

c) Rechtskrafterstreckung und Berichtigung der Tabelle<br />

§ 183 InsO regelt die Wirkung der Entscheidungen in einem Insolvenzfeststellungsprozess. Danach wirkt<br />

eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet<br />

erklärt wird, gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Die Rechtskraft des Nichtbestehens<br />

einer Forderung eines Gläubigers wirkt auch gegenüber dem Schuldner (BGH WM 1958, 696).<br />

§ 183 Abs. 3 InsO sieht vor, dass die Gläubiger (nicht der Insolvenzverwalter), die den Rechtsstreit geführt<br />

und im Feststellungsstreit gegen den Anmeldegläubiger obsiegt haben, die Erstattung ihrer Kosten aus der<br />

Insolvenzmasse insoweit verlangen können, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.<br />

Der Vorteil der Masse ist die Quote, die ohne den Widerspruch auf den angemeldeten Anspruch entfallen<br />

wäre und nun nicht mehr zu zahlen ist (MüKo-InsO/SCHUMACHER, 3.Aufl. 2013, § 183 Rn 11).<br />

Die obsiegende Partei hat beim Insolvenzgericht, auf das die Zuständigkeit zur Tabellenführung nach<br />

dem Prüfungstermin übergegangen ist, die Berichtigung der Tabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO).<br />

Sie hat dem Berichtigungsantrag eine Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk beizufügen (§ 706<br />

ZPO). Eine Berichtigung von Amts wegen sieht das Gesetz nicht vor. Einzutragen ist auch die<br />

Feststellung, dass ein Widerspruch begründet sei. Nimmt das Gericht die Berichtigung vor, ist dagegen<br />

kein Rechtsmittel gegeben (GRAF-SCHLICKER, in: GRAF-SCHLICKER, a.a.O., § 183 Rn 9).<br />

7. Kosten und Gebühren<br />

Widerspricht der Verwalter oder ein anderer Gläubiger einer nachträglich angemeldeten Forderung, ist<br />

diese in einem gesonderten Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren zu prüfen, § 177 Abs. 1 S. 2 InsO.<br />

Die hierfür anfallenden Kosten (20 € gem. Nr. 2340 KV GKG) sind vom verspätet anmeldenden Gläubiger zu<br />

zahlen. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren allein auf die Anmeldung der<br />

Forderung, greift die Sonderregelung nach Nr. 3320 VV RVG ein. Die Gebühr beträgt lediglich 0,5. Sie<br />

entsteht nur für die Anmeldung. Erteilt der Rechtsanwalt lediglich einen Rat oder eine Auskunft zur<br />

Anmeldung, entsteht eine Ratsgebühr nach Nr. 2100, 2102 VV RVG. Beauftragt der Gläubiger seinen<br />

Rechtsanwalt nach erfolgter Forderungsanmeldung, für ihn im Insolvenzverfahren tätig zu werden, geht in<br />

der dann entstehenden Gebühr nach Nr. 3317 VV RVG i.H.v. 1,0 die zuvor entstandene Gebühr nach Nr. 3320<br />

VV RVG unter.<br />

Im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits nach Maßgabe des § 180 Abs. 2 InsO sind die Kosten im<br />

Regelfall einheitlich zu behandeln. Sie können nicht danach aufgeteilt werden, ob sie vor oder nach der<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9.2.2006 – IX ZB 160/04, ZIP 2006,<br />

576, 578 Rn 15).<br />

8. Grenzüberschreitende Forderungsanmeldung<br />

Im Anwendungsbereich der EuInsVO richtet sich die Forderungsanmeldung nach Art. 53 bis 55. Danach<br />

stehen ausländischen Gläubigern für die Anmeldung ihrer Forderungen alle im Staat der Verfahrenseröffnung<br />

zugelassenen Kommunikationsmittel zur Verfügung. Dies ermöglicht auch die elektronische Einreichung<br />

einer Forderungsanmeldung. Ausländische Gläubiger haben die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht („können“),<br />

ihre Forderung unter Verwendung des in Art. 55 Abs. 1 EuInsVO genannten Standardformulars anzumelden.<br />

Die Ausgestaltung und Festlegung des Standardformulars erfolgt nach der vorgenannten Bestimmung in<br />

dem nach Art. 88 EuInsVO vorgesehenen Verfahren durch einen Durchführungsakt der EU-Kommission.<br />

Hinweis:<br />

Das Formular trägt den Titel „Forderungsanmeldung“ in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union.<br />

Allein für die Anmeldung einer Forderung bedarf es keiner Vertretung durch einen Rechtsbeistand.<br />

Etwaige im nationalen Recht bestehende Anforderungen an eine solche Vertretung können daher<br />

zumindest für ausländische Gläubiger aufgrund der vorrangigen Vorgabe der EuInsVO nicht aufrecht-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 95

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