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Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 921<br />
Zustellungsfehler im Strafverfahren<br />
Rechtsbehelfe<br />
Zustellungsfehler im Strafverfahren – Retter in der (Verteidiger-)Not<br />
Von RiLG THOMAS HILLENBRAND, Stuttgart<br />
Inhalt<br />
I. Vorbemerkung<br />
1. Prüfungsreihenfolge bei (vermeintlicher)<br />
Fristversäumnis<br />
2. Ohne ordnungsgemäße Zustellung kein<br />
Fristbeginn<br />
II. Anordnung und Durchführung der<br />
Zustellung<br />
1. Voraussetzungen<br />
2. Besonderheiten<br />
III. Zustellungsadressaten<br />
IV. Ersatzzustellung<br />
1. Voraussetzungen<br />
2. Besonderheiten<br />
V. Öffentliche Zustellung<br />
VI. Heilung<br />
VII. Fazit<br />
VIII. Checkliste für den Strafverteidiger<br />
1. Ist die Frist, die versäumt wurde,<br />
wirksam in Gang gesetzt worden?<br />
2. Ist eine Heilung von Zustellmängeln<br />
möglich?<br />
I. Vorbemerkung<br />
1. Prüfungsreihenfolge bei (vermeintlicher) Fristversäumnis<br />
Versäumt der Angeklagte eine strafprozessuale Frist (z.B. die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl<br />
oder die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde), bricht nach Entdeckung des Malheurs oftmals<br />
Hektik, wenn nicht gar Panik aus. Diese äußert sich dann häufig darin, dass die erste gebotene<br />
Maßnahme, nämlich eine sorgfältige Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist und so die<br />
vermeintlich versäumte Frist überhaupt wirksam in Gang gesetzt wurde, unterbleibt und stattdessen<br />
Hals über Kopf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.<br />
Ein solcher „zweiter Schritt vor dem ersten“ ist jedoch problematisch: Zum einen wird einem möglichen<br />
Verteidigungsansatz gar nicht erst nachgegangen, und zum anderen bleibt der Erfolg von Wiedereinsetzungsanträgen<br />
oftmals aus, sei es, weil der behauptete Wiedereinsetzungsgrund schon nicht hinreichend<br />
dargelegt wird, sei es, weil es an der gem. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlichen Glaubhaftmachung<br />
der für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen fehlt.<br />
Achtung:<br />
Eigene Erklärungen des Antragstellers sind kein Mittel der Glaubhaftmachung, und zwar auch dann nicht,<br />
wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund besonders naheliegend erscheint (MEYER-GOßNER/SCHMITT,<br />
StPO, 60. Aufl. 2017, § 45 Rn 9). Auch eine eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers genügt nicht.<br />
Noch am ehesten gelingt eine Wiedereinsetzung, wenn das Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden<br />
des Angeklagten, sondern auf dem seines Verteidigers beruht. Anwaltsverschulden wird dem Angeklagten<br />
nicht zugerechnet.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 99