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Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 921<br />

Zustellungsfehler im Strafverfahren<br />

Rechtsbehelfe<br />

Zustellungsfehler im Strafverfahren – Retter in der (Verteidiger-)Not<br />

Von RiLG THOMAS HILLENBRAND, Stuttgart<br />

Inhalt<br />

I. Vorbemerkung<br />

1. Prüfungsreihenfolge bei (vermeintlicher)<br />

Fristversäumnis<br />

2. Ohne ordnungsgemäße Zustellung kein<br />

Fristbeginn<br />

II. Anordnung und Durchführung der<br />

Zustellung<br />

1. Voraussetzungen<br />

2. Besonderheiten<br />

III. Zustellungsadressaten<br />

IV. Ersatzzustellung<br />

1. Voraussetzungen<br />

2. Besonderheiten<br />

V. Öffentliche Zustellung<br />

VI. Heilung<br />

VII. Fazit<br />

VIII. Checkliste für den Strafverteidiger<br />

1. Ist die Frist, die versäumt wurde,<br />

wirksam in Gang gesetzt worden?<br />

2. Ist eine Heilung von Zustellmängeln<br />

möglich?<br />

I. Vorbemerkung<br />

1. Prüfungsreihenfolge bei (vermeintlicher) Fristversäumnis<br />

Versäumt der Angeklagte eine strafprozessuale Frist (z.B. die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl<br />

oder die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde), bricht nach Entdeckung des Malheurs oftmals<br />

Hektik, wenn nicht gar Panik aus. Diese äußert sich dann häufig darin, dass die erste gebotene<br />

Maßnahme, nämlich eine sorgfältige Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist und so die<br />

vermeintlich versäumte Frist überhaupt wirksam in Gang gesetzt wurde, unterbleibt und stattdessen<br />

Hals über Kopf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.<br />

Ein solcher „zweiter Schritt vor dem ersten“ ist jedoch problematisch: Zum einen wird einem möglichen<br />

Verteidigungsansatz gar nicht erst nachgegangen, und zum anderen bleibt der Erfolg von Wiedereinsetzungsanträgen<br />

oftmals aus, sei es, weil der behauptete Wiedereinsetzungsgrund schon nicht hinreichend<br />

dargelegt wird, sei es, weil es an der gem. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO erforderlichen Glaubhaftmachung<br />

der für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen fehlt.<br />

Achtung:<br />

Eigene Erklärungen des Antragstellers sind kein Mittel der Glaubhaftmachung, und zwar auch dann nicht,<br />

wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund besonders naheliegend erscheint (MEYER-GOßNER/SCHMITT,<br />

StPO, 60. Aufl. 2017, § 45 Rn 9). Auch eine eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers genügt nicht.<br />

Noch am ehesten gelingt eine Wiedereinsetzung, wenn das Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden<br />

des Angeklagten, sondern auf dem seines Verteidigers beruht. Anwaltsverschulden wird dem Angeklagten<br />

nicht zugerechnet.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 99

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