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Zwangsvollstreckung/Insolvenz Fach 14, Seite 799<br />
Forderungsanmeldung<br />
Insolvenzrecht<br />
Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren<br />
Von Professor Dr. HEINZ VALLENDER, Universität zu Köln<br />
Inhalt<br />
I. Einführung<br />
II. Forderungsanmeldung und -prüfung<br />
1. Anmeldeberechtigung<br />
2. Anmeldung beim Insolvenzverwalter<br />
3. Form und Inhalt<br />
4. Zeitpunkt<br />
5. Wirkung<br />
6. Prüfung und Feststellung der angemeldeten<br />
Forderung<br />
7. Kosten und Gebühren<br />
8. Grenzüberschreitende Forderungsanmeldung<br />
III. Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich<br />
begangener unerlaubter Handlung<br />
1. Anforderungen an den Sachvortrag<br />
2. Hinweispflicht des Gerichts,<br />
§ 175 Abs. 2 InsO<br />
3. Widerspruch des Schuldners<br />
I. Einführung<br />
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners können dessen Gläubiger ihre<br />
Forderungen nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Der<br />
Gesetzgeber hat hierzu ein formalisiertes Verfahren der Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung<br />
eingeführt, damit schnell und sicher feststellbar ist, wer als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt ist<br />
und Rechte geltend machen kann (LAROCHE,in:VALLENDER/UNDRITZ, Praxis des Insolvenzrechts, 2. Aufl. 2017, § 2<br />
Rn 96). Wer sich an diesem Verfahren nicht beteiligt, unterliegt zwar dessen Rechtswirkungen, nimmt aber<br />
an der Verteilung nicht teil (BGH v. 24.10.1978 – VI ZR 67/77, NJW 1979, 162; SINZ, in: UHLENBRUCK, InsO, 14. Aufl.<br />
2015, § 174 Rn 1). Maßgeblich für das Anmeldungs- und Feststellungsverfahren sind die §§ 174 ff. InsO.<br />
II.<br />
Forderungsanmeldung und -prüfung<br />
1. Anmeldeberechtigung<br />
Zur Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren sind nur die Insolvenzgläubiger berechtigt,<br />
d.h. die persönlichen Gläubiger des Schuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Gesamtschuldner und Bürgen<br />
können ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, wenn sie den Gläubiger vor oder nach Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens voll befriedigt haben und deshalb bei dem Haupt- bzw. Mitschuldner aus dem<br />
jeweiligen Innenverhältnis oder aus übergegangenem Recht Regress nehmen können, §§ 426 Abs. 1 S. 2,<br />
774 Abs. S. 1 BGB (SINZ, in: UHLENBRUCK, § 174 Rn 11). Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO) sind nur<br />
anmeldeberechtigt, wenn sie ausdrücklich zur Anmeldung aufgefordert wurden (§ 174 Abs. 3 InsO).<br />
Einer Titulierung der Forderung bedarf es nicht. Allein die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle<br />
(§ 174 InsO) ermöglicht den Gläubigern die Durchsetzung ihrer Vermögensansprüche<br />
gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren (BGH, Beschl. v. 3.4.2014 – IX ZB 93/13, ZIP 2014, 1185; Urt. v.<br />
21.2.2013 – IX ZR 92/12, NZI 2013, 388). Erhebt der Gläubiger gleichwohl Klage gegen den Schuldner, ist<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 91