ZAP-0218
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Eilnachrichten 2018 Fach 1, Seite 15<br />
Dashcam-Aufzeichnung: Zulässigkeit<br />
(OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2017 – 3 Ss [OWi] 163/17) • Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidriger<br />
Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einer sog. Dashcam<br />
(Onboard-Kamera) und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die<br />
zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung eventuell begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
verstößt gegen § 1 Abs. 1 BDSG und stellt somit eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts<br />
der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Derartige Handlungen werden vom personalen und<br />
sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des BDSG, u.a. von § 1 Abs. 2<br />
Nr. 3 BDSG, erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 50/2018<br />
Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />
Einspruchsbeschränkung: Wirksamkeit<br />
(OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2017 – 3 Ss OWi 1206/17) • Wie die Einlegung des Einspruchs selbst ist<br />
auch die Beschränkung des Einspruchs als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Ergibt sich aus<br />
Erklärungen des Betroffenen oder seiner Verteidigung, dass (weiterhin) auch die Schuld oder deren<br />
Umfang angegriffen wird, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch<br />
unwirksam. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 51/2018<br />
Akteneinsicht: Nebenklage<br />
(AG Tiergarten, Beschl. v. 11.10.2017 – [265 LS] 284 Js 724/17 [16/17]) • In einer Aussage-gegen-Aussage-<br />
Konstellation ist der Nebenklage keine Akteneinsicht zu gewähren. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 52/2018<br />
Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />
Anwaltshaftung: Versehentliche Abgabe einer Selbstanzeige des Mandanten an das Finanzamt<br />
(BGH, Urt. v. 9.11.2017 – IX ZR 270/16) • Übermittelt der rechtliche Berater versehentlich ohne vorherige<br />
Abstimmung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbstanzeige der Finanzverwaltung, liegt in<br />
der anschließend gegen den Mandanten festgesetzten Steuerpflicht kein ersatzfähiger Schaden. Der mit<br />
einem rechtlichen Berater geschlossene Vertrag kann darauf gerichtet sein, den Mandanten vor der<br />
Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aber, dem<br />
Mandanten die Früchte einer von diesem vorsätzlich verübten Steuerhinterziehung zu wahren. Da der<br />
rechtliche Berater nicht an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten mitwirken darf, gehört es nicht<br />
zu seinen vertragsgemäßen Aufgaben, dem Mandanten durch die Vermeidung einer fahrlässigen<br />
Pflichtverletzung die Erträge der von ihm begangenen Steuerhinterziehung zu erhalten. Das Interesse<br />
des Mandanten, dass die von ihm begangene Steuerhinterziehung nicht aufgedeckt wird, ist auch im<br />
Verhältnis zu dem rechtlichen Berater nicht schutzwürdig. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 53/2018<br />
Anwaltshaftung: Unterlassener Hinweis des Rechtsanwalts auf Ausschlussfrist<br />
(OLG München, Endurt. v. 7.6.2017 – 15 U 161/16) • Eine Haftung des Rechtsanwalts, der es versäumt hat,<br />
den Mandanten auf die Ausschlussfrist für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus einer privaten<br />
Unfallversicherung hinzuweisen, kommt nicht in Betracht, wenn der Mandant den Nachweis eines<br />
unfallbedingten Dauerschadens nicht gem. § 287 ZPO führen kann. Hinweis: Im Anwaltsregressprozess<br />
ist ein Grundurteil nur zulässig, wenn festgestellt wird, dass der vom Rechtsanwalt durchzusetzende<br />
Anspruch des Mandanten bestand. Zum Klagegrund beim Anwaltsregress gehört auch, ob der durchzusetzende<br />
Anspruch des Mandanten (hier der Anspruch auf die Versicherungsleistung) überhaupt<br />
bestand. Diese Voraussetzung des Grundurteils ist auch ohne ausdrückliche Berufungsrüge zu prüfen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 54/2018<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 79