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Zwangsvollstreckung/Insolvenz Fach 14, Seite 801<br />
Forderungsanmeldung<br />
Praxishinweis:<br />
Der Gläubiger sollte konkret und individuell einen Sachverhalt vortragen, der eine Prüfung des Anspruchs<br />
durch den Insolvenzverwalter und die anderen Gläubiger ermöglicht. Aus diesem Grund reicht die Vorlage<br />
von Rechnungen nicht aus, wenn sich Umstände und Grund ihrer Ausstellung nicht erkennen lassen. Eine<br />
Bezugnahme auf Unterlagen ist nur zulässig, wenn daraus die notwendigen Tatsachen eindeutig und<br />
vollständig zu entnehmen sind (BGH, Urt. v. 22.1.2009 – IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483). Wird eine Forderung aus<br />
fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb des Gläubigers.<br />
4. Zeitpunkt<br />
Die Gläubiger werden im Insolvenzeröffnungsbeschluss aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter<br />
innerhalb der angegebenen Frist anzumelden (§ 28 Abs. 1 InsO). Hierbei handelt es sich aber<br />
nicht um eine Ausschlussfrist. Vielmehr bleibt es den Gläubigern unbenommen, auch nach Ablauf der<br />
Anmeldefrist oder sogar nach dem Prüfungstermin ihre Forderungen anzumelden (§ 177 Abs. 1 InsO). Für<br />
die nachträgliche Anmeldung der Forderung gilt: Auch diese Forderung ist im Prüfungstermin zu<br />
prüfen, es sei denn, der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger widerspricht dieser Prüfung oder<br />
die Forderung wird erst nach dem Prüfungstermin angemeldet. Erfolgt die Forderungsanmeldung,<br />
nachdem das Schlussverzeichnis veröffentlicht und niedergelegt worden war, nimmt die Forderung an<br />
der Schlussverteilung nicht teil (BGH, Beschl. v. 22.3.2007 – IX ZB 8/05, NJW-RR 2007, 1064). Dies gilt<br />
gleichermaßen, wenn der Insolvenzverwalter nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses<br />
innerhalb der Frist des § 189 InsO eine zunächst bestrittene und dann anerkannte<br />
Forderung nachträglich feststellt (LG Krefeld, Beschl. v. 9.2.2011 – 7 T 23/11, ZInsO 2011, 870).<br />
5. Wirkung<br />
Die wirksame Forderungsanmeldung gewährt dem anmeldenden Gläubiger ein Teilnahmerecht am<br />
Verfahren. Dies betrifft nicht nur das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 InsO),<br />
sondern erstreckt sich gleichermaßen auf die Befugnis, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung<br />
zu stellen, wenn der Schuldner einen der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1–7<br />
InsO verwirklicht oder seine Obliegenheiten (§ 295 InsO) verletzt hat (BGH, Beschl. v. 17.3.2005 – IX ZB<br />
214/04, NZI 2005, 399). Darüber hinaus führt die ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige<br />
Forderungsanmeldung (BGH, Urt. v. 21.2.2013 – IX ZR 92/12, NJW-RR 2013, 992) zur Hemmung der<br />
Verjährung bis sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 BGB).<br />
6. Prüfung und Feststellung der angemeldeten Forderung<br />
Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 InsO genannten<br />
Angaben in eine Tabelle einzutragen (§ 175 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie<br />
den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der<br />
Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der<br />
Beteiligten niederzulegen (§ 175 Abs. 1 S. 2 InsO).<br />
a) Prüfungstermin<br />
Im Prüfungstermin, der dazu dient, die Forderungsrechte der Insolvenzgläubiger festzuschreiben, um eine<br />
Grundlage für die Verteilung der Insolvenzmasse nach §§ 187 ff. InsO zu schaffen (GRAF-SCHLICKER, in: GRAF-<br />
SCHLICKER, a.a.O., § 176 Rn 1), werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach<br />
geprüft (§ 176 S. 1 InsO). Gegenstand der Prüfung ist nicht die Begründetheit der Forderung; vielmehr<br />
beschränkt sich die Prüfung auf die formale Zulässigkeit. Der Prüfungstermin wird vom Rechtspfleger<br />
geleitet. Eine Teilnahme des Gläubigers, der seine Forderung angemeldet hat, ist nicht zwingend erforderlich.<br />
Der Insolvenzverwalter, im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger<br />
und der Schuldner können der angemeldeten Forderung widersprechen.<br />
Da der Widerspruch eine Prozesshandlung ist, gelten für ihn die allgemeinen Voraussetzungen einer<br />
jeden Prozesshandlung. Der Widerspruch ist grundsätzlich mündlich im Termin zu erklären, es sei denn,<br />
das Gericht hat die Forderungsprüfung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich angeordnet (§ 5 Abs. 2<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 93