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ZAP-0218

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Eilnachrichten 2018 Fach 1, Seite 11<br />

Nachlass/Erbrecht<br />

Europäisches Nachlasszeugnis: Aufnahme von Grundstücksdaten<br />

(OLG München, Beschl. v. 12.9.2017 – 31 Wx 275/17) • Die erstrebte Aufnahme von Grundstücksdaten eines im<br />

Ausland belegenen Grundstücks (hier: Österreich) in ein ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, das die<br />

Erbfolge nach deutschem Recht bezeugt, kann nicht im Wege eines Berichtigungsverfahrens erreicht<br />

werden. Nach Art. 68 lit. l i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. b EuErbVO kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände,<br />

die einem bestimmten Erben zustehen, nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit<br />

dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies etwa bei einer in anderen Rechtsordnungen<br />

bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung der Fall ist. In dem (hier anzuwendenden) deutschen<br />

Erbrecht gilt jedoch die Universalsukzession. Demgemäß ist nach dem deutschen Erbrecht die Angabe<br />

einzelner Nachlassgegenstände von vornherein nicht möglich. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 36/2018<br />

Zivilprozessrecht<br />

Sachverständiger: Ladung zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens<br />

(BGH, Urt. v. 30.5.2017 – VI ZR 439/16) • Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur<br />

mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob<br />

das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan<br />

worden ist. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, dass sie dem<br />

Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen<br />

Beantwortung vorlegen kann. Hat das Erstgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines<br />

Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen, so muss<br />

das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Hinweis: Der BGH<br />

hatte bereits in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 (Az. VI ZR 314/15) klargestellt, dass jeder Prozesspartei<br />

gem. §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zustehe, einen Sachverständigen<br />

zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. Der Tatrichter muss dementsprechend<br />

dem von einer Partei rechtzeitig gestellten Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen nach<br />

Erstattung des schriftlichen Gutachtens zu dessen mündlicher Verhandlung zu laden, selbst dann<br />

stattgeben, wenn die schriftliche Begutachtung aus der Sicht des Gerichts ausreichend und überzeugend<br />

ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1996 – VI ZR 50/96). Dieser Pflicht ist der Tatrichter nur ausnahmsweise dann<br />

enthoben, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen verspätet oder rechtsmissbräuchlich<br />

gestellt worden ist (s. BGH, Beschl. v. 21.2.2017 – VI ZR 314/15). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 37/2018<br />

Geständnis: Bindungswirkung<br />

(OLG Jena, Beschl. v. 19.10.2017 – 1 UF 221/14) • Ein Geständnis ist das gem. § 290 ZPO mit einer gewissen<br />

Bindungswirkung ausgestattete Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners. Es ist<br />

eine dem Verhandlungsgrundsatz entsprechende, daher grds. auch das Gericht an die zugestandene<br />

Tatsache bindende Prozesshandlung, mit der die gestehende Partei unwiderruflich ihren Willen zum<br />

Ausdruck bringt, dass die Tatsache ungeprüft zur Urteilsgrundlage gemacht wird. Ein Geständnis kann nur<br />

von der nicht beweisbelasteten Partei abgegeben werden. Denn es muss sich auf eine für den Gestehenden<br />

ungünstige (im Sinne der Beweislastverteilung) und vom beweisbelasteten Gegner behauptete Tatsache<br />

beziehen. Die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses besteht im Ausschluss der Wahrheitsprüfung durch<br />

das Gericht und in der Beschränkung des Widerrufs. Dagegen hindert das Geständnis den Gegner nicht an<br />

der Zurücknahme der eigenen ihm günstigen Behauptung. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 38/2018<br />

Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />

Pfändung: Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten<br />

(BGH, Beschl. v. 28.9.2017 – VII ZB 14/16) • Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des<br />

Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 75

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