ZAP-0218
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Eilnachrichten 2018 Fach 1, Seite 13<br />
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln während der Freizeit<br />
(BAG, Beschl. v. 22.8.2017 – 1 ABR 52/14) • Bringt ein Arbeitgeber im Rahmen einer Selbstverpflichtung<br />
zum Ausdruck, dass mobile Arbeitsmittel nicht in der Freizeit zu dienstlichen Zwecken genutzt werden<br />
sollen, ist eine solche Erklärung nicht mitbestimmungspflichtig. Hierdurch sind weder die betriebliche<br />
Ordnung noch die betriebliche Arbeitszeit berührt. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat<br />
mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.<br />
Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der<br />
Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder<br />
sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die<br />
Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens<br />
gleichberechtigt teilnehmen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 43/2018<br />
Sozialrecht<br />
Krankengeldanspruch: Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung<br />
(BSG, Urt. v. 11.5.2017 – B 3 KR 22/15) • Grundsätzlich muss der Versicherte spätestens am letzten Tag der<br />
zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (AU) für eine Folge-AU-Bescheinigung sorgen, damit der<br />
durchgehende umfassende Krankenversicherungsschutz Pflichtversicherter erhalten bleibt. Zwar sind<br />
die gesetzlichen Regelungen strikt anzuwenden. Jedoch sind in engen Grenzen bestimmte Ausnahmen<br />
von den Vorgaben und Grundsätzen angezeigt – etwa dann, wenn die ärztliche Feststellung (oder die<br />
rechtzeitige Meldung der AU nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert<br />
worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich<br />
des Versicherten zuzurechnen sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 44/2018<br />
Versicherungspflichtige Rentner: Berechnung aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit<br />
(SG Lübeck, Urt. v. 17.8.2017 – S 14 KR 246/15) • Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der<br />
Beitragsbemessung gem. § 237 Abs. 1 SGB V u.a. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Zur Berechnung der Beiträge der pflichtversicherten<br />
Rentner aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit (§ 237 SGB V) sind die „Beitragsverfahrensgrundsätze<br />
Selbstzahler“ mangels rechtlicher Grundlage nicht heranzuziehen. Die gesetzliche<br />
Ermächtigung für die Regelung dieser Grundsätze durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen<br />
ergibt sich aus § 240 SGB V und bezieht sich damit ausschließlich auf die Beitragsbemessung freiwilliger<br />
Mitglieder. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 45/2018<br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
Hochschulrecht: Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin<br />
(BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 u. 1 BvL 4/14) • Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über<br />
das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin an staatlichen Hochschulen sind<br />
teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen<br />
und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Außerdem<br />
verfehlen die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die<br />
Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Eine Neuregelung ist bis zum 31.12.2019<br />
zu treffen. Hinweis: Als Mängel der derzeitigen Regelung sieht das BVerfG zum einen die zu starke<br />
Gewichtung der „Ortswunschangabe“ im Bewerbungsverfahren; ihre Berücksichtigung schwäche die<br />
Bedeutung der Abiturnote unzulässigerweise ab. Zum anderen bemängeln die Verfassungsrichter die<br />
landesrechtlich unterschiedlich ausgestalteten Eignungsprüfungen; hier habe der Gesetzgeber künftig für<br />
ein „standardisiertes und strukturiertes“ Verfahren zu sorgen. Zudem fordern die Richter eine Begrenzung<br />
der Wartezeit, über die 20 % der Studienplätze vergeben werden, und einen bundesweiten Ausgleichsmechanismus<br />
für die Unterschiede bei den Abiturnoten. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 46/2018<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 77