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Bauvertragsrecht Fach 5, Seite 253<br />
Bauvertragsrecht – Neuregelungen 2018<br />
Unzumutbarkeit kann sich aus den technischen Möglichkeiten, der Ausstattung und der Qualifikation<br />
des Unternehmers bzw. aus betriebsinternen Vorgängen (z.B. Personalausstattung, fachliches Können<br />
oder geräte- und maschinentechnische Ausstattung) ergeben. Sie ist unter Abwägung der Interessen<br />
beider Vertragsparteien zu ermitteln und liegt unterhalb der Schwelle des allgemeinen Leistungsverweigerungsrechts<br />
wegen Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, 3 BGB). Macht der Unternehmer betriebsinterne<br />
Vorgänge für eine Unzumutbarkeit nach § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB geltend, trifft ihn gem.<br />
§ 650b Abs. 1 S. 3 BGB die Beweislast hierfür.<br />
Hinweis:<br />
Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage (weil er damit<br />
z.B. schon bei der Grundbeauftragung einen Architekten betraut hat), ist der Unternehmer nach § 650b<br />
Abs. 1 S. 4 BGB nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet,<br />
wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur<br />
Verfügung gestellt hat.<br />
Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Abs. 1 S. 2 BGB kein<br />
Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht (vgl. unter 5.), streben die Parteien gem.<br />
§ 650b Abs. 1 S. 5 BGB nur Einvernehmen über die Änderung an – der Unternehmer ist jedoch nicht<br />
verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen.<br />
4. Einseitiges Anordnungsrecht<br />
Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens des Bestellers beim<br />
Unternehmer keine Einigung nach § 650b Abs. 1 BGB (s. oben 3.), kann der Besteller gem. § 650b Abs. 2<br />
S. 1 BGB in Textform (§ 126b BGB) die Änderung anordnen (Vertragsänderung). Der Unternehmer ist<br />
nach § 650b Abs. 2 S. 2 BGB verpflichtet, der (einseitigen) Anordnung des Bestellers nachzukommen<br />
(Ausführungspflicht) – einer Anordnung nach § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB jedoch nur, wenn ihm die<br />
Ausführung „zumutbar“ ist, wofür er die Beweislast trägt.<br />
5. Vergütungsanpassung bei einer Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB<br />
Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB<br />
vermehrten oder verminderten Aufwand (s. oben 4.) ist, um spekulativ kalkulierten Baupreisen<br />
entgegenzuwirken, gem. § 650c Abs. 1 S. 1 BGB nach den<br />
• tatsächlich erforderlichen Ist-Kosten mit<br />
• „angemessenen“ Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn<br />
(und nicht nach den Vertragspreisen) zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch<br />
die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht ihm nach § 650c Abs. 1 S. 2 BGB im Fall des<br />
§ 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB (s. oben 3.) kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.<br />
Der Unternehmer kann – alternativ – zur Berechnung der Nachtragsvergütung gem. § 650c Abs. 2 S. 1<br />
BGB auch auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen<br />
(Wahlrecht). Dabei statuiert § 650c Abs. 2 S. 2 BGB die gesetzliche Vermutung, dass die auf der Basis<br />
der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung jener nach § 650c Abs. 1 BGB entspricht.<br />
Beachte:<br />
Zur Vermeidung von Spekulationen bei der Preisgestaltung kann der Unternehmer sein Wahlrecht für jeden<br />
Nachtrag nur insgesamt ausüben. Eine Kombination der Berechnungsmethoden ist ihm nicht gestattet.<br />
6. Abschlagszahlungen<br />
Bei der Berechnung von vereinbarten oder gem. § 632a BGB geschuldeten Abschlagszahlungen kann der<br />
Unternehmer nach § 650c Abs. 3 S. 1 BGB (im Interesse einer Liquiditätssicherung des Unternehmers, der<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 83