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Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug Fach 22, Seite 923<br />

Zustellungsfehler im Strafverfahren<br />

III. Zustellungsadressaten<br />

Adressat der Zustellung ist der, für den das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist, also in aller Regel<br />

der Angeklagte oder dessen Zustellungsbevollmächtigter (hierzu ausführlich MAYER NStZ 2016, 76).<br />

Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten darf nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dazu<br />

führen, dass sich für den Angeklagten die Rechtsmittelfrist verkürzt (NJW 2016, 303). Die Ansicht, dass dies<br />

dazu führe, dass eine Zustellung über einen Zustellungsbevollmächtigten erst wirksam werde, wenn das<br />

jeweilige Schriftstück den Angeklagten in seinem Heimatland anschließend auch tatsächlich erreicht (so<br />

BÖHM NJW 2916, 307), hat sich auf nationaler Ebene bislang nicht durchgesetzt. So vertritt das OLG<br />

München die Ansicht, dass die Rechtsprechung des EuGH bei der Zustellung eines Strafbefehls weder den<br />

Lauf der Einspruchsfrist noch den Eintritt der Rechtskraft hindere (NStZ-RR 2016, 249). Es sei Sache des<br />

Angeklagten, sicherzustellen, dass der von ihm benannte Zustellungsbevollmächtigte ihn über den<br />

Eingang amtlicher Schriftstücke unverzüglich informiert. Es komme nicht darauf an, wann er von dem<br />

Schriftstück tatsächlich Kenntnis genommen hat, sondern ab wann er hiervon Kenntnis nehmen konnte<br />

(OLG München a.a.O.).<br />

IV.<br />

Ersatzzustellung<br />

1. Voraussetzungen<br />

Gelingt eine Zustellung durch persönliche Übergabe nicht, kann nach Maßgabe der §§ 178 f. ZPO eine<br />

Ersatzzustellung vorgenommen werden. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet die Möglichkeit, die (Ersatz-)<br />

Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung des Zustellungsempfängers an einen<br />

erwachsenen Familienangehörigen (dieser muss trotz der Formulierung „erwachsen“ nicht zwingend<br />

volljährig sein, KK-MAUL, § 37 Rn 14), eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen<br />

ständigen Mitbewohner zu bewirken, sofern der Empfänger dort nicht angetroffen werden kann. Eine<br />

Wohnung i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn es sich um zu dauerndem Aufenthalt<br />

bestimmte, gemeinhin auch als Schlafstätte benutzte Räume handelt und sich dort der Mittelpunkt des<br />

Lebens des Inhabers und seiner Familie befindet (KK-MAUL, a.a.O.). Dass der Adressat des Schriftstücks<br />

an einer Anschrift polizeilich gemeldet ist, genügt dagegen nicht (OLG Düsseldorf StV 1996, 83).<br />

2. Besonderheiten<br />

Eine Ersatzzustellung kann nicht an eine Person bewirkt werden, die durch die dem Angeklagten<br />

vorgeworfene Straftat selbst unmittelbar verletzt ist (KK-MAUL, § 37 Rn 11). Damit scheidet etwa die<br />

Zustellung eines Strafbefehls an den durch eine im Rahmen einer häuslichen Auseinandersetzung<br />

begangene Körperverletzung geschädigten Ehepartner aus.<br />

Ausgeschlossen ist diese Form der Ersatzzustellung auch, wenn der Wohnungsinhaber über einen<br />

längeren Zeitraum hinweg abwesend ist, so etwa bei<br />

• längerem beruflichen Auslandsaufenthalt,<br />

• Strafhaft,<br />

• Untersuchungshaft,<br />

• Wehrdienst oder<br />

• stationärem Aufenthalt in einer Therapieanstalt (OLG Frankfurt NStZ 2003, 174).<br />

Erst recht ausgeschlossen ist eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn die Wohnung aufgegeben<br />

wird. Hierfür genügt jedoch das Vorhandensein eines bloßen Aufgabewillens nicht; vielmehr muss in<br />

dem gesamten Verhalten des Betroffenen – für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter<br />

erkennbar (BGH NJW 1996, 2581) – zum Ausdruck kommen, dass er seinen bisherigen Lebensmittelpunkt<br />

verlegen will.<br />

a) Geschäftsräume/Gemeinschaftseinrichtungen<br />

Darüber hinaus erlaubt § 178 Abs. 1 ZPO Ersatzzustellungen in Geschäftsräumen an dort beschäftigte<br />

Personen (Nr. 2) und in Gemeinschaftseinrichtungen (Nr. 3) an deren Leiter oder dessen dazu er-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 2 17.1.2018 101

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