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Gutachten von Prof. Dr. Astrid Lorenz, Prof. Dr - Landtag ...

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<strong>Astrid</strong> <strong>Lorenz</strong> – Andreas Anter – Werner Reutter - 86 -<br />

November 1989 in der DDR tätigen Richter bis 1992 in Brandenburg wieder<br />

eingestellt wurden. 285<br />

Die Bemühungen zum letztgenannten Punkt wurden durch das Gesetz zur Sicherung<br />

der Arbeitsfähigkeit der Justiz des Landes Brandenburg 286 erleichtert, indem die Alters-<br />

grenze für pensionierte Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger aus dem Westen<br />

heraufgesetzt wurde. Aufgrund der Eile wurde hier bei den Bewerbern die Überprüfung<br />

durch die Richterwahlausschüsse ausgesetzt, „die zu keinem Zeitpunkt im richterlichen<br />

oder staatsanwaltschaftlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik gestan-<br />

den haben“. 287 Diese galten als unverdächtig.<br />

In Brandenburg wurde der Umbau der Justiz schrittweise vollzogen. Die Justizverwal-<br />

tung konzentrierte sich zunächst im Wesentlichen auf die Reduzierung der Kreisgerich-<br />

te (Kreisgebietsreform, s.u.) auf 25 Gerichte. Die verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten<br />

wurden z.T. parallel vom <strong>Landtag</strong> beschlossen. Zum 1. Dezember 1993 führte der<br />

<strong>Landtag</strong> schließlich mit dem Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />

und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg die jetzt<br />

gesamtdeutsche Gerichtsverfassung ein. 288 Parallel zur äußeren Struktur mussten die<br />

inneren Bedingungen, wie die Rekrutierung und die Interessenvertretung der Richter<br />

und Staatsanwälte, geregelt werden (Richtergesetz, s.u.).<br />

Als Schlüsselentscheidungen können gemäß der o.g. Kriterien vier Vorhaben bewertet<br />

werden: das Richtergesetz (zwei Gesetzgebungsverfahren, die sich auf denselben<br />

Gegenstand beziehen), das Gesetz über das Verfassungsgericht, über die Verwal-<br />

tungsgerichtsbarkeit sowie über die Neugliederung der Kreisgerichtsbarkeit. Bei diesen<br />

Verfahren wurden besonders intensive Konflikte in Form <strong>von</strong> Änderungsanträgen, Re-<br />

debeiträgen und dem Abstimmungsverhalten deutlich. Die folgende Darstellung ver-<br />

gleicht aus Komplexitätsgründen nur selektiv, v.a. mit Sachsen.<br />

4.4.1 Richtergesetz<br />

Im Vergleich zu Sachsen, wo die Landesregierung noch im Dezember 1990 einen Ge-<br />

setzentwurf vorlegte und wo das Gesetz im Januar 1991 nach nur einer Lesung be-<br />

schlossen wurde, 289 ist das Richtergesetz in Brandenburg erst verhältnismäßig spät<br />

(Entwurf im Dezember 1992, Beschluss im Februar 1993) entstanden. Damit wurde der<br />

285 Vgl. <strong>Gutachten</strong> Wille, S. 9<br />

286 Gesetz vom 10.07.1991 GVBl 1991 Nr. 18 29.07.1991, S. 288.<br />

287 GEnt <strong>Dr</strong>s. 1/208, S. 1, ebenso § 3 und Begründung S. 8.<br />

288 Gesetz vom 14.06.1993, GVBl Teil I 1993 Nr. 14 B 17.06.1993, S. 198-202.<br />

289 <strong>Landtag</strong> Sachsen, <strong>Dr</strong>s. 1/71; Plenarprotokoll 1/10: 429.

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