Gutachten von Prof. Dr. Astrid Lorenz, Prof. Dr - Landtag ...
Gutachten von Prof. Dr. Astrid Lorenz, Prof. Dr - Landtag ...
Gutachten von Prof. Dr. Astrid Lorenz, Prof. Dr - Landtag ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Astrid</strong> <strong>Lorenz</strong> – Andreas Anter – Werner Reutter - 94 -<br />
Die Berücksichtigung <strong>von</strong> Strukturüberlegungen bei der Standortwahl, die hier <strong>von</strong> der<br />
CDU im Hinblick auf Eisenhüttenstadt ins Spiel gebracht wurden („Aufwertung einer<br />
Stadt, die bisher keinen Sitz einer bedeutenden Behörde hat und den Kreissitz ver-<br />
liert"), 327 wurde wie auch bei den Kreisgerichten abgelehnt, 328 obwohl es im Bericht der<br />
Landesregierung zum Umbau der Justiz ein Kriterium darstellte. 329<br />
4.4.5 Weitere Entwicklung in den folgenden Wahlperioden<br />
Alle Schlüsselentscheidungen zur Ausgestaltung des brandenburgischen Justizwesens<br />
wurden in der ersten Wahlperiode getroffen. Dass aber die entsprechenden Gesetze in<br />
den folgenden Wahlperioden in ungleichem Maße verändert wurden, verdeutlicht eine<br />
Varianz der strukturierenden Wirkung.<br />
Die Gesetze zur Arbeitsfähigkeit der Justiz, der Kreisgerichtsbarkeit sowie der Verwal-<br />
tungsgerichtsbarkeit blieben weitestgehend unverändert. Einerseits finden sich (struk-<br />
turelle) Anpassungen an die vom Einigungsvertrag vorgesehene Justizstruktur, so bei-<br />
spielsweise mit dem „Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur<br />
Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg“, 330 das die Kreis-<br />
in Amtsgerichte überführt. Andererseits wurden Änderungen vorgenommen, die sich<br />
auf das Problem der Personalakquise bezogen, da es der neu aufgebauten branden-<br />
burgischen Justiz an berufserfahrenen Juristinnen und Juristen fehlte. Diese Situation<br />
sollte durch Übergangsregelungen behoben werden, beispielsweise durch die Fort-<br />
schreibung <strong>von</strong> Regelungen, die es ermöglichte, Richter, Staatsanwälte und Rechts-<br />
pfleger im Ruhestand aus den alten Bundesländern einzustellen. 331 Die beschlossenen<br />
Gesetzesänderungen sind daher der Umbruchssituation geschuldet und beinhalten<br />
keine substantiellen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, sondern zeitlich be-<br />
grenzte Anpassungen, um die angespannte Personalsituation zu lösen, sowie Anpas-<br />
sungen der Justizstruktur. Dennoch dürfen diese Regelungen nicht unterschätzt wer-<br />
den, da dieser „Elitenimport“ 332 und der damit verbundene „Know-How-Transfer“ 333 die<br />
Verwaltungstransformation beförderte.<br />
Das Richtergesetz und das Verfassungsgerichtsgesetz wurden im Gegensatz zu die-<br />
sen Gesetzen, die vor allem in den ersten Wahlperioden bearbeitet wurden, im Laufe<br />
327 Häßler, PlProt. 1/57, S. 4230.<br />
328 ÄA <strong>Dr</strong>s. 1/1399.<br />
329 Bericht <strong>Dr</strong>s. 1/1260, S. 4-5.<br />
330 Gesetz vom 14.06.1993 GVBl Teil I 1993 Nr. 14 B 17.06.1993 (S. 198-202).<br />
331 GEnt <strong>Dr</strong>s. 1/1990.<br />
332 Wollmann 2001: 42.<br />
333 Wollmann 2001: 38.