er- gebnisse der telefonischen haushalts - Gemeinde Nümbrecht
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Einzelhandelskonzept für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nümbrecht</strong><br />
1 EINLEITUNG<br />
1.1 Vorbem<strong>er</strong>kungen und Aufgabenstellung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nümbrecht</strong> hat die CIMA B<strong>er</strong>atung + Management GmbH mit<br />
d<strong>er</strong> Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nümbrecht</strong><br />
beauftragt. Das Konzept ist Baustein eines ‚<strong>Gemeinde</strong>entwicklungskonzeptes<br />
<strong>Nümbrecht</strong> 2031‘.<br />
Anlass zu ein<strong>er</strong> vorgezogenen gutacht<strong>er</strong>lichen Analyse des Themenkomplexes<br />
‚Einzelhandel‘ ist das Int<strong>er</strong>esse von Investoren im Standortb<strong>er</strong>eich des Rathauses<br />
<strong>Nümbrecht</strong> ein multifunktionales Geschäftshaus zu entwickeln, das u.a.<br />
auch einen LIDL Lebensmitteldiscount<strong>er</strong> von 1.000 m² beh<strong>er</strong>b<strong>er</strong>gen soll.<br />
Sowohl aus § 1 Abs.6 (4) BauGB (Abwägungsgebot), als auch § 2 Abs. 2 BauGB<br />
(nachbarliches Abstimmungsgebot) kann das Erford<strong>er</strong>nis zur Ausweisung von<br />
bzw. die Auseinand<strong>er</strong>setzung mit ‚faktischen‘ zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichen<br />
abgeleitet w<strong>er</strong>den.<br />
Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 (4) BauGB ford<strong>er</strong>t das, „die Erhaltung,<br />
Erneu<strong>er</strong>ung, Fortentwicklung, Anpassung und d<strong>er</strong> Umbau vorhanden<strong>er</strong> Ortsteile<br />
sowie die Erhaltung und Entwicklung zentral<strong>er</strong> V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche“ bei<br />
d<strong>er</strong> Aufstellung von Bauleitplänen zu b<strong>er</strong>ücksichtigen sind.<br />
Darüb<strong>er</strong> hinaus v<strong>er</strong>weist das Abstimmungsgebot bei d<strong>er</strong> Bew<strong>er</strong>tung von Planvorhaben<br />
des großflächigen Einzelhandels (Planvorhaben im Sinne des § 11<br />
Abs. 3 BauNVO) auf eine Abstimmung von Planungen zwischen <strong>Gemeinde</strong>n<br />
und den ihnen durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen:<br />
„Die Bauleitpläne benachbart<strong>er</strong> <strong>Gemeinde</strong>n sind aufeinand<strong>er</strong> abzustimmen.<br />
Dabei können sich die <strong>Gemeinde</strong>n auch auf die Ihnen durch Ziele d<strong>er</strong> Raumordnung<br />
zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen<br />
V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche b<strong>er</strong>ufen.“<br />
Kommunen können hi<strong>er</strong> nur agi<strong>er</strong>en, wenn sie Bezug auf in einem Konzept<br />
abgegrenzte od<strong>er</strong> faktische zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche nehmen.<br />
D<strong>er</strong> Einzelhandels<strong>er</strong>lass Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2008 1 empfiehlt den<br />
Städten und <strong>Gemeinde</strong>n durch städtebauliche Konzepte, insbesond<strong>er</strong>e kommunale<br />
Einzelhandelskonzepte ‚zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche‘ auszuweisen.<br />
Die Notwendigkeit ein<strong>er</strong> Einzelhandelskonzeption für Städte und <strong>Gemeinde</strong>n<br />
in Nordrhein-Westfalen <strong>er</strong>schließt sich auß<strong>er</strong>dem unmittelbar aus den nunmehr<br />
in Aufstellung befindlichen Zielen d<strong>er</strong> Landesplanung. Die neun Ziele<br />
bzw. Grundsätze enthalten Steu<strong>er</strong>ungsempfehlungen, die den Grundsatz d<strong>er</strong><br />
Raumordnung aus dem § 2 ROG zur „Erhaltung d<strong>er</strong> Innenstädte und örtlichen<br />
Zentren als zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche“ ausfüllen.<br />
Maßgebliche Relevanz zum Schutz und zur Entwicklung zentral<strong>er</strong> V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche<br />
haben die Ziele 2, 3 und 5:<br />
� 2. Ziel: Zentrenrelevante K<strong>er</strong>nsortimente: Standorte nur in Zentralen<br />
V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichen. Dabei dürfen K<strong>er</strong>n und Sond<strong>er</strong>gebiete für Vorhaben<br />
im Sinne i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem<br />
K<strong>er</strong>nsortiment nur in Zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichen dargestellt und<br />
festgesetzt w<strong>er</strong>den. Ausnahmsweise dürfen K<strong>er</strong>n- und Sond<strong>er</strong>gebiete für<br />
1 Vgl. hi<strong>er</strong>zu auch Einzelhandels<strong>er</strong>lass des Landes Nordrhein-Westfalen. Gem. RdErl.<br />
d. Minist<strong>er</strong>iums für Bauen und V<strong>er</strong>kehr u. d. Minist<strong>er</strong>iums für Wirtschaft, Mittelstand<br />
und En<strong>er</strong>gie vom 22.09.2008, S.13<br />
CIMA B<strong>er</strong>atung + Management GmbH 2011 7