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er- gebnisse der telefonischen haushalts - Gemeinde Nümbrecht

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Einzelhandelskonzept für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nümbrecht</strong><br />

1 EINLEITUNG<br />

1.1 Vorbem<strong>er</strong>kungen und Aufgabenstellung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nümbrecht</strong> hat die CIMA B<strong>er</strong>atung + Management GmbH mit<br />

d<strong>er</strong> Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nümbrecht</strong><br />

beauftragt. Das Konzept ist Baustein eines ‚<strong>Gemeinde</strong>entwicklungskonzeptes<br />

<strong>Nümbrecht</strong> 2031‘.<br />

Anlass zu ein<strong>er</strong> vorgezogenen gutacht<strong>er</strong>lichen Analyse des Themenkomplexes<br />

‚Einzelhandel‘ ist das Int<strong>er</strong>esse von Investoren im Standortb<strong>er</strong>eich des Rathauses<br />

<strong>Nümbrecht</strong> ein multifunktionales Geschäftshaus zu entwickeln, das u.a.<br />

auch einen LIDL Lebensmitteldiscount<strong>er</strong> von 1.000 m² beh<strong>er</strong>b<strong>er</strong>gen soll.<br />

Sowohl aus § 1 Abs.6 (4) BauGB (Abwägungsgebot), als auch § 2 Abs. 2 BauGB<br />

(nachbarliches Abstimmungsgebot) kann das Erford<strong>er</strong>nis zur Ausweisung von<br />

bzw. die Auseinand<strong>er</strong>setzung mit ‚faktischen‘ zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichen<br />

abgeleitet w<strong>er</strong>den.<br />

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 (4) BauGB ford<strong>er</strong>t das, „die Erhaltung,<br />

Erneu<strong>er</strong>ung, Fortentwicklung, Anpassung und d<strong>er</strong> Umbau vorhanden<strong>er</strong> Ortsteile<br />

sowie die Erhaltung und Entwicklung zentral<strong>er</strong> V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche“ bei<br />

d<strong>er</strong> Aufstellung von Bauleitplänen zu b<strong>er</strong>ücksichtigen sind.<br />

Darüb<strong>er</strong> hinaus v<strong>er</strong>weist das Abstimmungsgebot bei d<strong>er</strong> Bew<strong>er</strong>tung von Planvorhaben<br />

des großflächigen Einzelhandels (Planvorhaben im Sinne des § 11<br />

Abs. 3 BauNVO) auf eine Abstimmung von Planungen zwischen <strong>Gemeinde</strong>n<br />

und den ihnen durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen:<br />

„Die Bauleitpläne benachbart<strong>er</strong> <strong>Gemeinde</strong>n sind aufeinand<strong>er</strong> abzustimmen.<br />

Dabei können sich die <strong>Gemeinde</strong>n auch auf die Ihnen durch Ziele d<strong>er</strong> Raumordnung<br />

zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen<br />

V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche b<strong>er</strong>ufen.“<br />

Kommunen können hi<strong>er</strong> nur agi<strong>er</strong>en, wenn sie Bezug auf in einem Konzept<br />

abgegrenzte od<strong>er</strong> faktische zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche nehmen.<br />

D<strong>er</strong> Einzelhandels<strong>er</strong>lass Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2008 1 empfiehlt den<br />

Städten und <strong>Gemeinde</strong>n durch städtebauliche Konzepte, insbesond<strong>er</strong>e kommunale<br />

Einzelhandelskonzepte ‚zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche‘ auszuweisen.<br />

Die Notwendigkeit ein<strong>er</strong> Einzelhandelskonzeption für Städte und <strong>Gemeinde</strong>n<br />

in Nordrhein-Westfalen <strong>er</strong>schließt sich auß<strong>er</strong>dem unmittelbar aus den nunmehr<br />

in Aufstellung befindlichen Zielen d<strong>er</strong> Landesplanung. Die neun Ziele<br />

bzw. Grundsätze enthalten Steu<strong>er</strong>ungsempfehlungen, die den Grundsatz d<strong>er</strong><br />

Raumordnung aus dem § 2 ROG zur „Erhaltung d<strong>er</strong> Innenstädte und örtlichen<br />

Zentren als zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche“ ausfüllen.<br />

Maßgebliche Relevanz zum Schutz und zur Entwicklung zentral<strong>er</strong> V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche<br />

haben die Ziele 2, 3 und 5:<br />

� 2. Ziel: Zentrenrelevante K<strong>er</strong>nsortimente: Standorte nur in Zentralen<br />

V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichen. Dabei dürfen K<strong>er</strong>n und Sond<strong>er</strong>gebiete für Vorhaben<br />

im Sinne i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem<br />

K<strong>er</strong>nsortiment nur in Zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichen dargestellt und<br />

festgesetzt w<strong>er</strong>den. Ausnahmsweise dürfen K<strong>er</strong>n- und Sond<strong>er</strong>gebiete für<br />

1 Vgl. hi<strong>er</strong>zu auch Einzelhandels<strong>er</strong>lass des Landes Nordrhein-Westfalen. Gem. RdErl.<br />

d. Minist<strong>er</strong>iums für Bauen und V<strong>er</strong>kehr u. d. Minist<strong>er</strong>iums für Wirtschaft, Mittelstand<br />

und En<strong>er</strong>gie vom 22.09.2008, S.13<br />

CIMA B<strong>er</strong>atung + Management GmbH 2011 7

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