er- gebnisse der telefonischen haushalts - Gemeinde Nümbrecht
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Einzelhandelskonzept für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nümbrecht</strong><br />
8.2 Auswirkungen auf zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche<br />
Vorhaben nach § 11 Abs. 3 BauNVO (insbesond<strong>er</strong>e also Fachmärkte, Fachmarktzentren<br />
und Einkaufszentren) müssen baurechtlich in Sond<strong>er</strong>- od<strong>er</strong><br />
K<strong>er</strong>ngebieten angesiedelt w<strong>er</strong>den. Damit wird unt<strong>er</strong>stellt, dass sie ‚Auswirkungen‘<br />
auf die Funktionsfähigkeit zentral<strong>er</strong> V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche haben. Die<br />
Auswirkungen eines Projektvorhabens auf die Funktionsfähigkeit von zentralen<br />
V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichen ist sorgfältig und umfassend abzuwägen<br />
(§ 2 Abs. 2 BauGB). Jedoch darf die kommunale Planungshoheit durch die Abwägung<br />
nicht unzumutbar od<strong>er</strong> rücksichtlos beeinträchtigt w<strong>er</strong>den.<br />
Als Auswirkungen zu begreifen sind gemäß des § 11 Abs. 3 Auswirkungen, die<br />
sich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich<br />
auswirken. „Auswirkungen […] sind insbesond<strong>er</strong>e schädliche Umwelteinwirkungen<br />
im Sinne des § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen<br />
auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den V<strong>er</strong>kehr, auf die V<strong>er</strong>sorgung<br />
d<strong>er</strong> Bevölk<strong>er</strong>ung im Einzugsb<strong>er</strong>eich […] auf die Entwicklung zentral<strong>er</strong> V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche<br />
in d<strong>er</strong> <strong>Gemeinde</strong> od<strong>er</strong> in and<strong>er</strong>en <strong>Gemeinde</strong>n, auf das Orts- und<br />
Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt“.<br />
Die Rechtsprechung ging bei d<strong>er</strong> Frage, was unt<strong>er</strong> negativen Auswirkungen im<br />
Sinne des § 11, Abs. 3 BauNVO zu v<strong>er</strong>stehen ist, davon aus, dass in Bezug auf<br />
die Funktionsfähigkeit von Zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichen bei ein<strong>er</strong> warengruppenspezifischen<br />
relativen Umsatzv<strong>er</strong>lag<strong>er</strong>ung im Einzelhandel von 10 %<br />
‚Auswirkungen‘ anzunehmen sind. Dabei ist nicht Gegenstand d<strong>er</strong> Bew<strong>er</strong>tung,<br />
ob ein konkret<strong>er</strong> Wettbew<strong>er</strong>b<strong>er</strong> betroffen ist, sond<strong>er</strong>n ob die V<strong>er</strong>sorgungsfunktion<br />
eines Zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichs in sein<strong>er</strong> Angebotsqualität und<br />
Multifunktionalität deutlich beeinträchtigt wird. Die Bew<strong>er</strong>tungsmaßstäbe<br />
orienti<strong>er</strong>en sich somit grundsätzlich an städtebaulichen Strukturen und in keinem<br />
Fall an wettbew<strong>er</strong>blichen Üb<strong>er</strong>legungen. Die 10 %-Schwelle wurde als<br />
eine vage ‚V<strong>er</strong>mutungsgrenze‘ formuli<strong>er</strong>t. Sie ist nicht als eine fest stehende<br />
Grenze zu bew<strong>er</strong>ten. Auch in Zukunft w<strong>er</strong>den sich diesbezüglich die die V<strong>er</strong>waltungs-<br />
und Ob<strong>er</strong>v<strong>er</strong>waltungsg<strong>er</strong>ichte hi<strong>er</strong> enthalten.<br />
Mit dem Prüftatbestand zum § 34 Abs. 3 BauGB ist d<strong>er</strong> Begriff d<strong>er</strong> ‚schädlichen<br />
Auswirkungen‘ auf die Erhaltung und Entwicklung zentral<strong>er</strong> V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche<br />
formuli<strong>er</strong>t worden.<br />
In d<strong>er</strong> höchstricht<strong>er</strong>lichen Rechtsprechung zeichnet sich ab, dass die Schwelle<br />
zu ‚schädlichen Auswirkungen‘ bei deutlich üb<strong>er</strong> 10 % liegt. Einzelne Urteile<br />
gehen <strong>er</strong>st bei 20 % Umsatzv<strong>er</strong>lag<strong>er</strong>ung von ‚schädlichen Auswirkungen‘ aus.<br />
In d<strong>er</strong> Erstkommenti<strong>er</strong>ung zum BauGB 2004 heben BERKEMANN und HALAMA<br />
h<strong>er</strong>vor, dass bei d<strong>er</strong> Feststellung schädlich<strong>er</strong> Auswirkungen auf die V<strong>er</strong>sorgungsfunktion<br />
von Zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichen hinsichtlich von Projektentwicklungen<br />
im unbeplanten Innenb<strong>er</strong>eich hohe Hürden zu b<strong>er</strong>ücksichtigen<br />
sind, die and<strong>er</strong>s zu bew<strong>er</strong>ten sind als die Beurteilung von Auswirkungen nach<br />
§ 11, Abs. 3 BauNVO bei d<strong>er</strong> Etabli<strong>er</strong>ung von Einzelhandel in vorhandenen<br />
od<strong>er</strong> neu zu etabli<strong>er</strong>enden Sond<strong>er</strong>- bzw. K<strong>er</strong>ngebieten. ‚Schädliche Auswirkungen’<br />
für Vorhaben gemäß § 34, Abs. 3 BauGB im unbeplanten Innenb<strong>er</strong>eich<br />
dürften dann vorliegen, wenn ein potenzielles Ansiedlungsvorhaben auß<strong>er</strong>halb<br />
eines Zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eichs zu deutlichen negativen immobilienwirtschaftlichen<br />
Effekten in einem Zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eich führt (z. B. Le<strong>er</strong>ziehen<br />
ganz<strong>er</strong> Immobilien durch sich<strong>er</strong> zu prognostizi<strong>er</strong>ende Betriebsaufgaben).<br />
Die Rechtsprechung v<strong>er</strong>langt hi<strong>er</strong> eine exakte gutacht<strong>er</strong>liche Beweisführung<br />
mit Dokumentation d<strong>er</strong> örtlichen Standortv<strong>er</strong>hältnisse 32 .<br />
Dies bedeutet, dass § 34, Abs. 3 BauGB ein v<strong>er</strong>hältnismäßig ‚stumpfes Schw<strong>er</strong>t‘<br />
ist. V<strong>er</strong>kaufsflächen<strong>er</strong>weit<strong>er</strong>ungen von Lebensmitteldiscount<strong>er</strong>n od<strong>er</strong> selbst<br />
die zusätzliche Ansiedlung von Lebensmitteldiscount<strong>er</strong>n w<strong>er</strong>den nur in den<br />
32 Einen möglichen V<strong>er</strong>fahrensweg weist hi<strong>er</strong> das OVG-Urteil vom 22.11.2010 mit<br />
Aktenzeichen 7 D 1/09.NE. Im vorliegenden Fall wird die plausible Abgrenzung des<br />
Zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eich mittels Passantenfrequenzrelationen dokumenti<strong>er</strong>t<br />
und ein potentiell eintretend<strong>er</strong> immobilienwirtschaftlich<strong>er</strong> Schaden aufgrund d<strong>er</strong><br />
eintretenden Umsatzv<strong>er</strong>lag<strong>er</strong>ungen aufgezeigt.<br />
CIMA B<strong>er</strong>atung + Management GmbH 2011 76