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er- gebnisse der telefonischen haushalts - Gemeinde Nümbrecht

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Einzelhandelskonzept für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nümbrecht</strong><br />

seltensten Fällen ‚schädliche Auswirkungen‘ auf benachbarte ‚Zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche‘<br />

im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB v<strong>er</strong>ursachen.<br />

Aus gutacht<strong>er</strong>lich<strong>er</strong> Sicht ist es durchaus legitim, streng<strong>er</strong>e Beurteilungen zu<br />

diskuti<strong>er</strong>en. In d<strong>er</strong> relevanten Fachlit<strong>er</strong>atur w<strong>er</strong>den z. T. b<strong>er</strong>eits ab ein<strong>er</strong> relativen<br />

Umsatzv<strong>er</strong>lag<strong>er</strong>ung von 7 % Auswirkungen auf die Angebotsqualität von<br />

V<strong>er</strong>sorgungsstandorten od<strong>er</strong> Zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche gesehen. Für<br />

Nordrhein-Westfalen sind aus d<strong>er</strong> Rechtsprechung ‚abwägungsrelevante Auswirkungen’<br />

in einem Korridor zwischen 7 % und 11 % abgeleitet worden. 33<br />

Abwägungsrelevante Auswirkungen defini<strong>er</strong>en jedoch nicht automatisch<br />

‚schädliche’ Auswirkungen. ‚Abwägungsrelevante Auswirkungen‘ <strong>er</strong>ford<strong>er</strong>n<br />

jedoch eine Würdigung im Abwägungsv<strong>er</strong>fahren d<strong>er</strong> kommunalen Bauleitplanung.<br />

Grundsätzlich hat die Abwägung, ab wann schädliche Auswirkungen eintreten<br />

können, anhand d<strong>er</strong> örtlichen Standortrahmenbedingungen zu <strong>er</strong>folgen. Umsatzv<strong>er</strong>lag<strong>er</strong>ungseffekte<br />

stellen hinsichtlich schädlich<strong>er</strong> Auswirkungen nur einen<br />

Anfangsv<strong>er</strong>dacht dar. Gesunde Einzelhandelsstrukturen sind z. B. bezüglich<br />

d<strong>er</strong> V<strong>er</strong>träglichkeit and<strong>er</strong>s zu bew<strong>er</strong>ten als Zentren, die b<strong>er</strong>eits durch ‚Trading-Down-Effekte’<br />

gekennzeichnet sind.<br />

Auch <strong>er</strong>hebliche V<strong>er</strong>änd<strong>er</strong>ungen von V<strong>er</strong>kehrsströmen od<strong>er</strong> ein un<strong>er</strong>wünschtes<br />

V<strong>er</strong>kehrsaufkommen können ‚schädliche Auswirkungen‘ auf Zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche<br />

sein. 34<br />

Mit dem Kabinettsbeschluss d<strong>er</strong> Landesregi<strong>er</strong>ung Nordrhein-Westfalen zum<br />

Sachlichen Teilplan ‚Großflächig<strong>er</strong> Einzelhandel‘ zum LEP NRW ist als Beeinträchtigungsgebot<br />

das Ziel 3 eingeführt worden:<br />

33<br />

Vgl. B<strong>er</strong>kemann, Halama: Erstkommenti<strong>er</strong>ung zum BauGB 2004, S. 363; OVG Münst<strong>er</strong>:<br />

Urteil zum „Preußen-Park“ von 07.12.2000.<br />

34<br />

Vgl. B<strong>er</strong>kemann, Halama: Erstkommenti<strong>er</strong>ung zum BauGB 2004, S. 363.<br />

„Durch die Darstellung und Festsetzung von K<strong>er</strong>ngebieten und Sond<strong>er</strong>gebieten<br />

für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsv<strong>er</strong>ordnung (BauNVO)<br />

mit zentrenrelevantem K<strong>er</strong>nsortiment dürfen zentrale V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche<br />

von <strong>Gemeinde</strong>n nicht wesentlich beeinträchtigt w<strong>er</strong>den.“<br />

In den Erläut<strong>er</strong>ungen zum Ziel 3 35 heißt es, eine „wesentliche Beeinträchtigung<br />

zentral<strong>er</strong> V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche liegt vor, wenn durch die Festsetzung von K<strong>er</strong>n-<br />

und Sond<strong>er</strong>gebieten für Vorhaben i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Funktionsstörung<br />

zu <strong>er</strong>warten ist. Eine Funktionsstörung ist dann zu <strong>er</strong>warten, wenn die<br />

zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eiche so gestört w<strong>er</strong>den, dass sie ihren V<strong>er</strong>sorgungsauftrag<br />

gen<strong>er</strong>ell od<strong>er</strong> hinsichtlich einzeln<strong>er</strong> Branchen nicht mehr <strong>er</strong>füllen können.<br />

Als V<strong>er</strong>mutungsregel für ‚wesentliche Beeinträchtigungen‘ wird <strong>er</strong>gänzend<br />

ausgeführt, dass d<strong>er</strong> zu <strong>er</strong>wartende Umsatz d<strong>er</strong> geplanten Einzelhandelsvorhaben<br />

in allen od<strong>er</strong> in einzelnen vorgesehenen Sortimentsgruppen die Kaufkraft<br />

d<strong>er</strong> Einwohn<strong>er</strong> in dem zentralen V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eich zugeordneten <strong>Gemeinde</strong>b<strong>er</strong>eich<br />

üb<strong>er</strong>steigt. Bei Üb<strong>er</strong>steigen dies<strong>er</strong> Regelv<strong>er</strong>mutungsgrenze sind<br />

die planenden <strong>Gemeinde</strong>n in d<strong>er</strong> Beweispflicht.<br />

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine ‚wesentliche Beeinträchtigung<br />

zentral<strong>er</strong> V<strong>er</strong>sorgungsb<strong>er</strong>eich‘ in seinen Auswirkungen wahrscheinlich eine<br />

‚höh<strong>er</strong>e Messlatte‘ darstellt als ‚einfache# Auswirkungen. Dies bedeutet, dass<br />

Funktionsstörungen umfassend belegt w<strong>er</strong>den müssen. Dies gilt insbesond<strong>er</strong>e<br />

für Fälle,<br />

� in denen die warengruppenspezifischen Umsatzv<strong>er</strong>lag<strong>er</strong>ungseffekte eines<br />

Projektvorhabens im abwägungsrelevanten Korridor um die 10 %-<br />

Schwelle liegen,<br />

35 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen – Landesplanungsbehörde: Landesentwick-<br />

lungsplan Nordrhein-Westfalen<br />

CIMA B<strong>er</strong>atung + Management GmbH 2011 77

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