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SVR Gutachten 2018 Sektorenübergreifende Versorgung der Notfallversorgung

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1075. Heilmittelerbringer – hier genauer gesagt Physiotherapeuten – müssen gemäß § 124<br />

SGB V über eine Zulassung verfügen und sind damit berechtigt und verpflichtet, vertragsärztlich<br />

verordnete Maßnahmen durchzuführen. Den Versicherten steht die Wahl unter zugelassenen<br />

Heilmittelerbringern frei.<br />

1076. Der Physiotherapeut darf nicht eigenmächtig ein an<strong>der</strong>es als das verordnete Heilmittel<br />

erbringen. Ergibt sich aus <strong>der</strong> Befun<strong>der</strong>hebung durch den Heilmittelerbringer, dass die Erreichung<br />

des vom verordnenden Vertragsarzt benannten Therapieziels durch ein an<strong>der</strong>es Heilmittel<br />

besser erreicht werden kann, hat <strong>der</strong> Heilmittelerbringer unverzüglich den Vertragsarzt,<br />

<strong>der</strong> die Verordnung ausgestellt hat, darüber zu informieren, um eine Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung<br />

des Therapieziels abzustimmen und ggf. eine neue Verordnung zu erhalten. Auch eine Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Frequenz muss vom Heilmittelerbringer zunächst mit dem Vertragsarzt besprochen werden<br />

und die einvernehmliche Än<strong>der</strong>ung ist auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.<br />

1077. In Ergänzung zur Heilmittel‐Richtlinie schließen <strong>der</strong> GKV‐Spitzenverband GKV‐SV<br />

und die maßgeblichen Verbände <strong>der</strong> Heilmittelerbringer gemäß § 125 SGB V Rahmenempfehlungen<br />

über die einheitliche <strong>Versorgung</strong> mit Heilmitteln. Zudem wird die Verordnung von Heilmitteln<br />

gemäß § 84 SGB V durch Heilmittelvereinbarungen zwischen den KVen und den Landesverbänden<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Län<strong>der</strong>ebene konkretisiert. Hierbei<br />

wird jährlich ein Ausgabenvolumen vereinbart. Zur Einhaltung des Ausgabenvolumens sind<br />

gemäß diesen Verträgen verschiedene Maßnahmen durchzuführen, z. B. die „Information und<br />

Beratung einzelner o<strong>der</strong> Gruppen von Vertragsärzten, gezielte Hinweise zu Auffälligkeiten in <strong>der</strong><br />

Verordnungsweise sowie Anträge auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ KV Nordrhein <strong>2018</strong>.<br />

1078. Der Heilmittelbericht des WIdO gibt einen Überblick über die im Jahr 2016 verordneten<br />

Heilmittel und somit auch über physiotherapeutische Leistungen bei AOK‐Versicherten.<br />

Hierunter fallen neben Krankengymnastik z. B. auch manuelle Therapie, Kälte‐/Wärmetherapie<br />

und manuelle Lymphdrainage siehe Abbildung 15‐12. Die „normale Krankengymnastik“<br />

macht mit 46,7 % <strong>der</strong> Leistungen und 42,0 % <strong>der</strong> Kosten aber den jeweils größten Anteil aus.<br />

Abbildung 15-12: Physiotherapeutische Verordnungen bei den AOK-Versicherten im Jahr 2016<br />

* Krankengymnastik bei erwachsenen Patienten mit Erkrankungen des Zentralnervensystems.<br />

Quelle: Waltersbacher (2017). Grafisch angepasst.

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