SEB ImmoPortfolio Target Return Fund - SEB Asset Management
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Steuerliche Hinweise für Anleger<br />
Die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2011 am 02. April 2012 beträgt EUR 4,00 je Investmentanteil. Für die Ausschüttung gilt<br />
folgende steuerliche Behandlung:<br />
Steuerliche Behandlung der Ausschüttung je Anteil<br />
Privatvermögen<br />
Für Anteile im<br />
Für Anteile im<br />
Betriebsvermögen Betriebsvermögen<br />
einkommensteuerkörperschaftsteuerpflichtiger Anleger pflichtiger Anleger<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
Ausschüttung 4,0000 4,0000 4,0000<br />
davon steuerfrei 0,7491 0,8532 0,9965<br />
steuerfreie Erträge nach Doppelbesteuerungsabkommen 0,6954 0,6954 0,6954<br />
Dividenden – 0,1041 1) 0,2474 2)<br />
Überleitung Investmentgesetz zum Investmentsteuergesetz 3) 0,0537 0,0537 0,0537<br />
davon steuerpflichtig 3,2509 3,1468 3,0035<br />
Bemessungsgrundlage Kapitalertragsteuer 3,2509<br />
Kapitalertragsteuer (25%) 4) 0,8127<br />
1) Die Dividenden stammen aus der Ausschüttung von ausländischen Immobilien-Gesellschaften. Sie sind in Deutschland im Rahmen des Teil einkünfteverfahrens zu 60 % steuerpflichtig.<br />
2) Die Dividenden stammen aus der Ausschüttung von ausländischen Immobilien-Gesellschaften. Sie sind in Deutschland vorbehaltlich des § 8b Abs. 5, 7 und 8 KStG steuerfrei.<br />
3) steuerfreier/nicht steuerbarer Unterschiedsbetrag zwischen der investmentrechtlichen Ertrags- und Aufwandsrechnung und der steuerlichen Rechnungslegung<br />
4) zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer<br />
Allgemeine Besteuerung<br />
Der Gesetzgeber hat in Deutschland die Immobilien-Sondervermögen<br />
(nachfolgend: „Investmentvermögen“) von allen<br />
Ertrag- und Substanzsteuern befreit. Die Erträge werden<br />
bei den Anlegern besteuert. Eine Besteuerung des Anlegers<br />
können ausschließlich die Ausschüttung bzw. die Thesaurierung<br />
von Erträgen sowie die Rückgabe bzw. der Verkauf von<br />
Investmentanteilen auslösen. Die Besteuerung richtet sich<br />
dabei im Einzelnen nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes<br />
(nachfolgend: „InvStG“) in Verbindung mit<br />
dem allgemeinen Steuerrecht.<br />
Der Anleger soll nach dem Grundsatz der Transparenz so<br />
gestellt werden, als hätte er die von dem Investmentvermögen<br />
erzielten Erträge unmittelbar selbst erwirtschaftet<br />
(Transparenzprinzip). Abweichend von diesem Grundsatz,<br />
ergeben sich bei der Investmentanlage jedoch Besonderheiten.<br />
So werden beispielsweise negative Erträge des Investmentvermögens<br />
mit positiven Erträgen gleicher Art auf<br />
Ebene des Investmentvermögens verrechnet. Soweit die<br />
negativen Erträge hierdurch nicht vollständig ausgeglichen<br />
werden können, dürfen sie nicht von dem Anleger geltend<br />
gemacht werden, sondern müssen auf der Ebene des<br />
Investmentvermögens vorgetragen und in nachfolgenden<br />
Geschäftsjahren mit gleichartigen Erträgen ausgeglichen<br />
werden.<br />
Für die steuerliche Behandlung ist danach zu differenzieren,<br />
ob die Erträge des Investmentvermögens einem Privatanleger<br />
oder einem betrieblichen Anleger zuzurechnen sind.<br />
Die für die Besteuerung des Anlegers maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen<br />
werden von der Kapitalanlagegesellschaft<br />
zusammen mit einer Berufsträgerbescheinigung gemäß § 5<br />
InvStG (Ermittlung der Angaben nach den Regeln des deutschen<br />
Steuerrechts) neben der Darstellung im Jahresbericht<br />
im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebanz.de) veröffentlicht.<br />
Besteuerung auf der Ebene eines Privatanlegers<br />
Werden die Investmentanteile im Privatvermögen gehalten,<br />
handelt es sich bei den auf Investmentanteile ausgeschütteten<br />
sowie bei den ausschüttungsgleichen Erträgen um Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen. Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
unterliegen grundsätzlich einem Steuer abzug in Höhe von<br />
25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls<br />
Kirchensteuer). Der Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende<br />
Wirkung (sogenannte Abgeltungsteuer), sodass die<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung<br />
anzugeben sind.<br />
Der Umfang der zu versteuernden Einnahmen, d. h. die Bemessungsgrundlage<br />
der Abgeltungsteuer, wurde ab 2009 erheb-<br />
Jahresbericht zum 31.12.2011 | 49