Berliner Zeitung 13./14.10.2018
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Immobilienwelten Nr. 41, Ausgabe <strong>13.</strong>/14. Oktober 2018 / 6<br />
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RECHT<br />
EXPERTEN ANTWORTEN<br />
Nach der Renovierung gibt esProbleme mit den neuen Wasserleitungen –<br />
Sache der Eigentümergemeinschaft oder der einzelnen Eigentümer?<br />
Bild:Gettyimages/Image Source<br />
§<br />
Wir wohnen in einer Eigentumswohnung<br />
in einem Mehrfamilienhaus.<br />
Das ganze Haus ist gerade renoviert<br />
worden, einschließlich Wasserrohrsystem.<br />
Bei einigen Wohnungseigentümern gibt<br />
es jetzt Probleme mit sogenannten Panzerschläuchen;<br />
es können Wasserschäden<br />
in den Wohnungen und am Gemeinschaftseigentum<br />
entstehen. Welche Versicherungen<br />
kommen für welche Schäden<br />
auf? Diese Panzerschläuche sind ziemlich<br />
unzugänglich verlegt hinter Wänden<br />
und Badewannenfliesen. Gehören sie<br />
überhaupt zum Sondereigentum?<br />
Die Wasserversorgungsanlage einer Wohnungseigentumsanlage<br />
steht gemäß Paragraf<br />
5 Absatz 2 Wohnungseigentümergesetz<br />
im gemeinschaftlichen Eigentum.<br />
Darunter fallen alle Versorgungsleitungen,<br />
sofern sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums<br />
verlaufen. In der Regel<br />
endet das Gemeinschaftseigentum an<br />
der ersten Absperrmöglichkeit im Sondereigentum.<br />
Abzweigende Anschlussleitungen<br />
im Sondereigentum, wie die benannten<br />
Panzerschläuche, gehören im Zweifel<br />
zum Sondereigentum, da sie nicht mehr<br />
der gemeinschaftlichen Versorgung dienen.<br />
Das Gebäude ist als Ganzes versichert.<br />
Während der Verwalter für den Schaden im<br />
Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss<br />
der Eigentümer Maßnahmen ergreifen darf,<br />
muss für das betroffene Sondereigentum<br />
der Versicherte, also der Wohnungseigentümer,<br />
selbst tätig werden (vgl. Paragraf<br />
44 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz).<br />
Hinzu kommt die Abgrenzung zu Schäden<br />
an beweglichen Sachen, für die die<br />
jeweilige Hausratversicherung aufkommt.<br />
Im Schadenfall sollten Sie sich mit dem<br />
Verwalter abstimmen.<br />
§<br />
Ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung<br />
mit einer dazugehörenden<br />
Garage und einem Vorplatz. Kann ich<br />
ohne weiteres auf diesem Vorplatz eine<br />
Überdachung anbringen für die Unterstellung<br />
eines weiteren Pkw? Wir sind zu<br />
drei Eigentümern.<br />
Die Überdachung eines Vorplatzes stellt<br />
grundsätzlich eine bauliche Änderung dar,<br />
da dadurch der optische Gesamteindruck<br />
der Eigentumsanlage verändert wird. Sie<br />
benötigen deshalb vor Baubeginn die Zustimmung<br />
der anderen beiden Eigentümer.<br />
Stefanie Breiholdt ist Anwältin,<br />
Sandra Lang-Lajendäcker ist Fachanwältin für<br />
Miet- und Wohnungseigentumsrecht.<br />
www.breiholdt-legal.de<br />
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