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Berliner Zeitung 13./14.10.2018

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Immobilienwelten Nr. 41, Ausgabe <strong>13.</strong>/14. Oktober 2018 / 6<br />

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RECHT<br />

EXPERTEN ANTWORTEN<br />

Nach der Renovierung gibt esProbleme mit den neuen Wasserleitungen –<br />

Sache der Eigentümergemeinschaft oder der einzelnen Eigentümer?<br />

Bild:Gettyimages/Image Source<br />

§<br />

Wir wohnen in einer Eigentumswohnung<br />

in einem Mehrfamilienhaus.<br />

Das ganze Haus ist gerade renoviert<br />

worden, einschließlich Wasserrohrsystem.<br />

Bei einigen Wohnungseigentümern gibt<br />

es jetzt Probleme mit sogenannten Panzerschläuchen;<br />

es können Wasserschäden<br />

in den Wohnungen und am Gemeinschaftseigentum<br />

entstehen. Welche Versicherungen<br />

kommen für welche Schäden<br />

auf? Diese Panzerschläuche sind ziemlich<br />

unzugänglich verlegt hinter Wänden<br />

und Badewannenfliesen. Gehören sie<br />

überhaupt zum Sondereigentum?<br />

Die Wasserversorgungsanlage einer Wohnungseigentumsanlage<br />

steht gemäß Paragraf<br />

5 Absatz 2 Wohnungseigentümergesetz<br />

im gemeinschaftlichen Eigentum.<br />

Darunter fallen alle Versorgungsleitungen,<br />

sofern sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums<br />

verlaufen. In der Regel<br />

endet das Gemeinschaftseigentum an<br />

der ersten Absperrmöglichkeit im Sondereigentum.<br />

Abzweigende Anschlussleitungen<br />

im Sondereigentum, wie die benannten<br />

Panzerschläuche, gehören im Zweifel<br />

zum Sondereigentum, da sie nicht mehr<br />

der gemeinschaftlichen Versorgung dienen.<br />

Das Gebäude ist als Ganzes versichert.<br />

Während der Verwalter für den Schaden im<br />

Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss<br />

der Eigentümer Maßnahmen ergreifen darf,<br />

muss für das betroffene Sondereigentum<br />

der Versicherte, also der Wohnungseigentümer,<br />

selbst tätig werden (vgl. Paragraf<br />

44 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz).<br />

Hinzu kommt die Abgrenzung zu Schäden<br />

an beweglichen Sachen, für die die<br />

jeweilige Hausratversicherung aufkommt.<br />

Im Schadenfall sollten Sie sich mit dem<br />

Verwalter abstimmen.<br />

§<br />

Ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung<br />

mit einer dazugehörenden<br />

Garage und einem Vorplatz. Kann ich<br />

ohne weiteres auf diesem Vorplatz eine<br />

Überdachung anbringen für die Unterstellung<br />

eines weiteren Pkw? Wir sind zu<br />

drei Eigentümern.<br />

Die Überdachung eines Vorplatzes stellt<br />

grundsätzlich eine bauliche Änderung dar,<br />

da dadurch der optische Gesamteindruck<br />

der Eigentumsanlage verändert wird. Sie<br />

benötigen deshalb vor Baubeginn die Zustimmung<br />

der anderen beiden Eigentümer.<br />

Stefanie Breiholdt ist Anwältin,<br />

Sandra Lang-Lajendäcker ist Fachanwältin für<br />

Miet- und Wohnungseigentumsrecht.<br />

www.breiholdt-legal.de<br />

Haben Sie Fragen zum Mietrecht? Senden Sie uns eine E-Mail an: immobilien@mdscreative.com<br />

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