abi. 8/02 - Amtsblatt des hessischen Kultusministeriums
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ABl. 8/<strong>02</strong> Bekanntmachungen und Mitteilungen <strong>des</strong> Hess. <strong>Kultusministeriums</strong> 563<br />
Im Einzelnen sind dies:<br />
a) vorgezogene Anmeldung (§ 58 Abs. 1 Satz 2 HSchG)<br />
siehe Punkt 1 der Empfehlung<br />
b) freiwillige Angebote vor Beginn der Schulzeit<br />
Nach erfolgter Schulanmeldung – noch vor Beginn<br />
der Schulpflicht – gibt es das Angebot schulischer<br />
Vorlaufkurse. Die Teilnahme an dieser Maßnahme<br />
kann nur freiwillig sein, da die Kinder zu dieser Zeit<br />
noch nicht schulpflichtig sind. Sie sollte den Eltern<br />
jedoch bei der Anmeldung – auch im Hinblick auf<br />
Punkt c) – bei entsprechendem Bedarf eindringlich<br />
nahe gelegt werden. Mit der vorgezogenen Anmeldung<br />
ist es nun möglich, auch diejenigen Kinder<br />
rechtzeitig zu erfassen, die bisher keinen Kindergarten<br />
besucht haben.<br />
Das zur Organisation dieser Vorlaufkurse vorgesehene<br />
Rahmenkonzept beinhaltet folgende Punkte:<br />
• Vorlaufkurse sollten spätestens im November <strong>des</strong><br />
der Einschulung vorausgehenden Schuljahres beginnen.<br />
An einem Vorlaufkurs sollen unter Berücksichtigung<br />
der örtlichen Situation in der Regel 10<br />
bis 15 Kinder teilnehmen. Der Umfang der Wochenstundenzahl<br />
orientiert sich an den personellen<br />
und organisatorischen Möglichkeiten einer Schule;<br />
er soll in der Regel zwischen 10 und 15 Wochenstunden<br />
umfassen. Die sprachliche Ausgangslage<br />
der Kinder und der Stand der Entwicklung am Ende<br />
<strong>des</strong> Vorlaufkurses sollen in kurzer Form dokumentiert<br />
werden (Muster, Hilfen werden dazu angeboten<br />
werden).<br />
• Vorlaufkurse können je nach entsprechendem Bedarf<br />
für eine einzelne Schule oder auch schulübergreifend<br />
eingerichtet werden. Die Durchführung<br />
von Vorlaufkursen durch Lehrkräfte der Schule an<br />
anderen Orten – z. B. Kindergärten – ist im Einvernehmen<br />
mit dem jeweiligen Träger der Einrichtung<br />
zulässig. Unterschiedliche Lösungen sind durchaus<br />
möglich, um auf die jeweiligen Gegebenheiten vor<br />
Ort flexibel und angemessen reagieren zu können.<br />
• Die Staatlichen Schulämter sind gehalten, die Schulen,<br />
an denen Vorlaufkurse eingerichtet werden sollen,<br />
rechtzeitig zu Beginn eines Schuljahres entsprechend<br />
personell zu versorgen.<br />
100 000,00 Euro werden seitens <strong>des</strong> <strong>Kultusministeriums</strong><br />
im Haushaltsjahr 20<strong>02</strong> eigens zur Sachausstattung<br />
von Vorlaufkursen bereit gestellt. Alle Schulen<br />
mit Vorlaufkursen werden rechtzeitig ein „Startpaket“<br />
mit Themenvorschlägen und Materialien erhalten,<br />
die es im Laufe der Zeit zu ergänzen gilt. Es sind<br />
Veranstaltungen mit den Schulen zur Einführung und<br />
Beschäftigung mit diesem „Startpaket“ vorgesehen.<br />
Zusätzliche Hinweise und Vorschläge aus den Schulen<br />
sind seitens <strong>des</strong> Hessischen <strong>Kultusministeriums</strong><br />
(Fachreferat IV B 2) ausdrücklich erbeten. Es sei in<br />
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es<br />
in Hessen vielerorts Grundschulen gibt, an denen<br />
Vorlaufkurse schon seit einiger Zeit erfolgreich arbeiten<br />
und hier bereits vielfältige Erfahrung und Kompetenz<br />
vorhanden sind.<br />
c) Möglichkeit der Zurückstellung, sofern die deutschen<br />
Sprachkenntnisse für die Teilnahme am Regelunterricht<br />
noch unzureichend sind (§ 58 Abs. 5 Satz 1<br />
und 2 HSchG) und Teilnahme an verpflichtenden<br />
Sprachkursen – auch Möglichkeit <strong>des</strong> Besuchs einer<br />
Vorklasse (§ 58 Abs. 5 Satz 3 HSchG)<br />
Für den Fall, dass Eltern nach der Schulanmeldung<br />
die ihnen angebotenen freiwilligen Maßnahmen zur<br />
Förderung der Sprachkompetenz ihres Kin<strong>des</strong> nicht<br />
nutzen sollten und das Kind zum Zeitpunkt der Einschulung<br />
noch immer nicht über die für den Eintritt in<br />
eine erste Klasse erforderliche Sprachkompetenz verfügen<br />
sollte, besteht für die Schulleiterin bzw. den<br />
Schulleiter nun die Möglichkeit der Zurückstellung<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> für ein Jahr.<br />
Hierauf sind die Eltern bei der Darstellung der Notwendigkeit<br />
der Förderung ihres Kin<strong>des</strong> in geeigneter<br />
Weise hinzuweisen (s. Pkt.1: Schulanmeldung). § 58<br />
Abs. 5 Satz 3 HSchG sieht in diesem Zusammenhang<br />
vor, für zurückgestellte schulpflichtige Kinder schulische<br />
Sprachkurse anzuordnen bzw. auch den Besuch<br />
von Vorklassen vorzusehen. Die Ausgestaltung der<br />
unter b) und c) genannten Maßnahmen wird eine Verordnung<br />
regeln.<br />
Diese als Gesamtkonzept zu verstehenden Regelungen<br />
im Hessischen Schulgesetz folgen der Erkenntnis, dass<br />
eine erfolgreiche Schullaufbahn in hohem Maße von<br />
Kenntnissen in der deutschen Sprache abhängt und<br />
Grundlagen dazu bereits bei Schuleintritt vorhanden sein<br />
sollten.<br />
3. Schulaufnahme<br />
Die Entscheidung über die Schulaufnahme, die in der<br />
Entscheidungskompetenz der Schulleiterin bzw. <strong>des</strong><br />
Schulleiters liegt, wird wie bisher zeitnah zum Schuljahresbeginn<br />
– in der Regel im Mai – getroffen. Die Beteiligung<br />
<strong>des</strong> schulärztlichen und ggf. <strong>des</strong> schulpsychologischen<br />
Dienstes besteht fort.<br />
Das Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit liegt<br />
in der Verantwortung der Einzelschule, die festlegt, ob<br />
beispielsweise<br />
– ein Kennenlerntag durchgeführt wird,<br />
– Erzieherinnen und Erzieher einbezogen werden,<br />
– Einzel- oder Kleingruppengespräche mit den Kindern<br />
durchgeführt werden,<br />
– der schulpsychologische Dienst eingebunden wird und<br />
– welche Instrumente eingesetzt werden.<br />
Die Tatsache, dass Kinder innerhalb einer kurzen Zeitspanne<br />
mitunter enorme Entwicklungsschübe erleben, ist