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Servisa Magazin 2020/02

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ServisaPOS

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Mit ServisaPOS sicher in die Zukunft

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Unter anderem müssen Kassen seit dem

1. Januar 2020 elektronisch bei den Finanzbehörden

registriert werden und

über eine Technische Sicherheitseinrichtung

(TSE) verfügen. Die TSE ist eine

zertifizierte technische Einrichtung,

die aus drei Bestandteilen besteht:

. em Sicherheitsmodul, welches die Eingaben

an der Kasse umfassend protokolliert

und so dafür sorgt, dass keine Veränderungen

an Kassentransaktionen nachträglich

vorgenommen werden können.

. em Speichermedium, auf welchem

die Einzelaufzeichnungen für die Dauer

der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert

werden.

3. Der einheitlichen digitalen Schnittstelle

SinV-K, welche die reibungslose atenübertragung

im Prüfungsfall gewährleisten

soll.

ie Vorgaben für die genaue msetzung

der TSE sind aktuell noch nicht endgültig

durch das BSI festgelegt.

Eine ertifizierung von Kassen ist daher

derzeit noch nicht abschließend möglich.

Es wurde hierzu am 6. November 2019

vom Bundesministerium für Finanzen (BMF)

eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht.

Diese gilt bis zum 30. September

. Kassen, die vor dem . September

keine SE enthalten, werden

bis zu diesem Datum im Prüfungsfall nicht

beanstandet. Von einer elektronischen Registrierung

der Kasse, wie in der Kassen-

SichV gefordert, ist daher vorerst abzusehen.

Sofern es technische oder auch

bauliche Gründe gibt, die verhindern, dass

die oben genannten Anforderungen erfüllt

werden können, kann nach aktuellem

Stand die vorhandene Kasse noch bis Ende

genutzt werden, sofern diese zwischen

dem 25. November 2010 und dem

1. Januar 2020 gekauft wurde. Eine entsprechende

Überprüfung ist eigenverantwortlich

vorzunehmen.

Belegpflicht

Weiterhin ist die Ausgabe eines Beleges

an den Kunden bei jedem Kauf verpflich-

tend. ie Belegausgabepflicht unterliegt

nicht der Nichtbeanstandungsregelung.

Belege müssen also ab dem 01. Januar

2020 erstellt und ausgegeben werden.

Die Belegausgabe kann dabei in Papieroder

in elektronischer Form erfolgen. Es

ist möglich eine Befreiung der Belegausgabepflicht

zu erwirken. ierzu sind allerdings

bestimmte Auflagen erforderlich.

Ob der eigene Betrieb für eine Befreiung

in rage kommt, klärt man am

Besten mit dem eigenen Steuerberater.

Enfore wird allen ServisaPOS Kunden vor

dem Ende der Nichtbeanstandungsregelung

kostenlos eine rechtskonforme Lösung

zur SE zur Verfügung stellen.

Stand: Dezember 2019

Weitere Informationen zu

Servisa POS erhalten Sie unter

www.servisapos.com

Fotos: © stock.adobe.com - Andrey Popov

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