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IFAS: Eine Geschichte

post-sowjetischer Kooperation

Während der letzten 20 Jahre haben die zentralasiatischen Staaten zahlreiche Abkommen

und Erklärungen über grenzüberschreitendes Wassermanagement unterzeichnet.

Sie haben eine organisatorische Struktur für regionales Wassermanagement und die

Bewältigung der Aralseekrise etabliert. Die wichtigste Plattform für regionale Wasserkooperation

ist der IFAS – der Internationale Fonds zur Rettung des Aralsees, in dem

alle fünf ehemaligen zentralasiatischen Sowjetrepubliken Mitglied sind. 1

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Wem gehört das Wasser?

Internationales Recht und grenzüberschreitende Gewässer

Weltweit gibt es 263 grenzüberschreitende Flussbecken, doch in vielen von ihnen gibt es zwischen

den Anrainerstaaten kein Abkommen, das regelt wie sie die Wasserressourcen aufteilen

oder gemeinsam verwalten. Auch auf globaler Ebene ist kein rechtsverbindliches internationales

Abkommen zu grenzüberschreitenden Gewässern in Kraft. Jedoch hat sich im

Laufe des vergangenen Jahrhunderts ein starkes Gewohnheitsrecht entwickelt. Bereits 1911

hat das Institut für Internationales Recht die Madrider Erklärung zur internationalen Regulierung

betreffend der Nutzung internationaler Gewässer für andere Zwecke als Navigation

verabschiedet. Sie empfahl, keine unilateralen Veränderungen des Abflusses vorzunehmen

und gemeinsame Wasserkommissionen zu gründen. 1966 hat die Vereinigung für Internationales

Recht die Helsinki-Richtlinien für die Nutzung des Wassers internationaler Flüsse

entwickelt. Deren Kernprinzipien sind die gerechte Nutzung der geteilten Wasserressourcen

und die Verpflichtung, den anderen Anrainern keinen bedeutenden Schaden zuzufügen.

Diese Prinzipien sind auch der Kern des UN-Übereinkommens über die Nutzung internationaler

Fließgewässer zu anderen Zwecken als zur Navigation (UN-Gewässer-Konvention),

das 1997 nach 25 Jahren Vorbereitung und Verhandlung von der Generalversammlung der

Vereinten Nationen angenommen wurde. Neben der Bestätigung der Prinzipien der gerechten

und vernünftigen Nutzung und der Verpflichtung, keinen erheblichen Schaden zuzufügen,

enthält die Konvention Bestimmungen zum Austausch von Daten und Information,

zum Gewässerschutz, zur Bildung von gemeinsamen Managementmechanismen und der

Beilegung von Konflikten. Allerdings ist die Konvention nicht in Kraft, da die notwendige

Mindestzahl von 35 Ratifizierungen bisher nicht erreicht wurde. 2

1 Das folgende Kapitel basiert auf ec-ifas.org, icwc-aral.uz, Dukhovny and Sokolov 2003, IFAS 2003, Le Moigne

2003, Libert et al. 2008, Sehring 2002, Sehring 2007, Shalpykova 2002, Weinthal 2001.

2 http://untreaty.un.org/cod/avl/ha/clnuiw/clnuiw.html

IFAS: Eine Geschichte post-sowjetischer Kooperation

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