Scoping-Termin
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Regierungspräsidium Darmstadt – Projektgruppe Flughafen<br />
<strong>Scoping</strong>-<strong>Termin</strong> am 10.04.2003 Seite 30<br />
schrauben, die die Kapazität eines Flughafensystems oder eines Flughafens begrenzen,<br />
gestellt. Da ist von Fraport gar nichts gekommen. Man hat Ausflüchte gebracht: Das sei so<br />
vielfältig, das könne man nicht sagen. Eine Frage nach einem typisch flughafenspezifischen<br />
Charakteristikum ist heute von Fraport auch nicht beantwortet worden, und städtische<br />
Berater müssen Sie hier als Regierungspräsidium und als federführende Behörde beraten.<br />
Ich halte das für ein Unding und konstatiere, dass Fraport überhaupt nicht bereit ist, hier<br />
konstruktiv mitzuarbeiten.<br />
(Vereinzelt Zustimmung)<br />
Verhandlungsleiter Bickel:<br />
Hier sollen uns die Fachbehörden beraten. Fraport kann dazu Stellung nehmen, warum das<br />
eine oder andere nicht geht. Aber was Fraport uns zu sagen hat, haben sie uns entweder<br />
vorher mitgeteilt, oder sie können es uns nachher immer noch mitteilen. Aus dem Stegreif ist<br />
das manchmal möglich, manchmal auch nicht. Ich kann nicht bestätigen, dass keine Mitar-<br />
beit gewünscht ist. Aber ein Zwiegespräch auf dem Podium zwischen uns und Fraport ist<br />
nicht der Zweck dieses <strong>Termin</strong>s. Es ist ein Beratungstermin der Fachbehörden gegenüber<br />
uns, damit wir feststellen können – und nicht nur auf die Angaben von Fraport angewiesen<br />
sind –, welche Themen wir noch aufzuarbeiten haben.<br />
Wir brauchen hier gar nicht inhaltlich zu operieren. Deswegen spielt es gar keine Rolle, dass<br />
Fraport bestimmte Fragen inhaltlich nicht beantworten kann. Das ist irrelevant. Wir müssen<br />
hier nur feststellen: Welche Fragen sind zu beantworten, wenn der Antrag gestellt wird?<br />
Darauf läuft es hier hinaus.<br />
Frau Herold (RP Darmstadt):<br />
Wir setzen jetzt mit dem Bereich „Bewertung“ fort.<br />
RA Dr. Schröder:<br />
Zu den Bewertungsmaßstäben schreibt die Vorhabensträgerin auf Seite 80 ihres <strong>Scoping</strong>-<br />
Papiers, das Bundesimmissionsschutzgesetz und untergesetzliche Regelwerke auch für<br />
Luftreinhaltung fänden keine Anwendung, wieder bezogen auf § 2 Abs. 2 BImSchG. Hier<br />
haben wir eine andere Rechtsauffassung; es wird den Kollegen Lurz und auch Sie nicht<br />
wundern. In der 22. BImSchV und in der TA Luft sind Vorgaben enthalten, die quellen-<br />
unspezifisch sind. Es geht da gar nicht um den Flughafen und um die Frage, ob diese Werte<br />
und Messmethoden innerhalb Ihres Zauns anzuwenden sind. Das ist also jetzt auch nur von<br />
untergeordnetem Interesse. Es geht hier um die Umgebung und nicht um den Flughafen. Sie<br />
sind also nicht frei, diese Regelwerke nur als Orientierungswerte oder in Analogie heranzu-<br />
ziehen. Diese Regelwerke sind vielmehr unmittelbar anwendbar und zwingend zugrunde zu<br />
legen, mit all ihren Teilen und auch mit dem Teil der Punktbewertung, die Sie, so gut es<br />
irgend möglich ist, vorzunehmen haben.