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Scoping-Termin

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Regierungspräsidium Darmstadt – Projektgruppe Flughafen<br />

<strong>Scoping</strong>-<strong>Termin</strong> am 10.04.2003 Seite 30<br />

schrauben, die die Kapazität eines Flughafensystems oder eines Flughafens begrenzen,<br />

gestellt. Da ist von Fraport gar nichts gekommen. Man hat Ausflüchte gebracht: Das sei so<br />

vielfältig, das könne man nicht sagen. Eine Frage nach einem typisch flughafenspezifischen<br />

Charakteristikum ist heute von Fraport auch nicht beantwortet worden, und städtische<br />

Berater müssen Sie hier als Regierungspräsidium und als federführende Behörde beraten.<br />

Ich halte das für ein Unding und konstatiere, dass Fraport überhaupt nicht bereit ist, hier<br />

konstruktiv mitzuarbeiten.<br />

(Vereinzelt Zustimmung)<br />

Verhandlungsleiter Bickel:<br />

Hier sollen uns die Fachbehörden beraten. Fraport kann dazu Stellung nehmen, warum das<br />

eine oder andere nicht geht. Aber was Fraport uns zu sagen hat, haben sie uns entweder<br />

vorher mitgeteilt, oder sie können es uns nachher immer noch mitteilen. Aus dem Stegreif ist<br />

das manchmal möglich, manchmal auch nicht. Ich kann nicht bestätigen, dass keine Mitar-<br />

beit gewünscht ist. Aber ein Zwiegespräch auf dem Podium zwischen uns und Fraport ist<br />

nicht der Zweck dieses <strong>Termin</strong>s. Es ist ein Beratungstermin der Fachbehörden gegenüber<br />

uns, damit wir feststellen können – und nicht nur auf die Angaben von Fraport angewiesen<br />

sind –, welche Themen wir noch aufzuarbeiten haben.<br />

Wir brauchen hier gar nicht inhaltlich zu operieren. Deswegen spielt es gar keine Rolle, dass<br />

Fraport bestimmte Fragen inhaltlich nicht beantworten kann. Das ist irrelevant. Wir müssen<br />

hier nur feststellen: Welche Fragen sind zu beantworten, wenn der Antrag gestellt wird?<br />

Darauf läuft es hier hinaus.<br />

Frau Herold (RP Darmstadt):<br />

Wir setzen jetzt mit dem Bereich „Bewertung“ fort.<br />

RA Dr. Schröder:<br />

Zu den Bewertungsmaßstäben schreibt die Vorhabensträgerin auf Seite 80 ihres <strong>Scoping</strong>-<br />

Papiers, das Bundesimmissionsschutzgesetz und untergesetzliche Regelwerke auch für<br />

Luftreinhaltung fänden keine Anwendung, wieder bezogen auf § 2 Abs. 2 BImSchG. Hier<br />

haben wir eine andere Rechtsauffassung; es wird den Kollegen Lurz und auch Sie nicht<br />

wundern. In der 22. BImSchV und in der TA Luft sind Vorgaben enthalten, die quellen-<br />

unspezifisch sind. Es geht da gar nicht um den Flughafen und um die Frage, ob diese Werte<br />

und Messmethoden innerhalb Ihres Zauns anzuwenden sind. Das ist also jetzt auch nur von<br />

untergeordnetem Interesse. Es geht hier um die Umgebung und nicht um den Flughafen. Sie<br />

sind also nicht frei, diese Regelwerke nur als Orientierungswerte oder in Analogie heranzu-<br />

ziehen. Diese Regelwerke sind vielmehr unmittelbar anwendbar und zwingend zugrunde zu<br />

legen, mit all ihren Teilen und auch mit dem Teil der Punktbewertung, die Sie, so gut es<br />

irgend möglich ist, vorzunehmen haben.

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