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der gemeinderat September 2020

Unsere Themen in der September-Ausgabe: Digitalisierung in den Kommunen, Rathaus 4.0, Energieversorgung, Bevölkerungswarnung und Katastrophenschutz.

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Umwelt & Verkehr<br />

Lärmschutz<br />

Umwelt & Verkehr<br />

Richtwerte beim Lärmschutz<br />

Weniger ist mehr<br />

In <strong>der</strong> Corona-Pandemie hat sich das Leben nach draußen verlagert.<br />

Auf welcher Rechtsgrundlage differenzieren die Kommunen<br />

unterschiedliche „Freizeit-Lärmquellen“ und realisieren passende<br />

Lärmschutzmaßnahmen? Die Antwort ist nicht ganz einfach<br />

und zieht weitreichende Konsequenzen nach sich.<br />

Skateanlage, Schwimmbä<strong>der</strong>, Festplätze und Co. dienen als Freizeiteinrichtungen <strong>der</strong> Erholung<br />

und dem Vergnügen vieler Menschen, können aber zu Konflikten mit Anwohnern führen.<br />

Foto: Adobe Stock/yannik88<br />

Das Heranrücken von lärmempfindlichen<br />

Nutzungen an bestehende<br />

lärmintensive Freizeitanlagen<br />

kann zu Konflikten führen. In <strong>der</strong> Folge<br />

wird oft die Freizeitanlage mit Nutzungseinschränkungen<br />

versehen. In einer solchen<br />

sich verdichtenden Situation stehen<br />

Interessen von Besuchern einer Freizeitanlage<br />

häufig den Interessen benachbarter<br />

Anwohner nach Ruhe konträr gegenüber.<br />

In weniger dicht bebauten Gebieten<br />

können Konflikte dadurch vermieden werden,<br />

Freizeitanlagen in ausreichen<strong>der</strong> Entfernung<br />

von lärmempfindlichen Nutzungen<br />

zu errichten. In Ballungsräumen ist<br />

das kaum möglich. Ob eine Freizeitanlage<br />

mit seiner Umwelt aus schalltechnischen<br />

Gesichtspunkten verträglich ist, kann vor<br />

Inbetriebnahme mit dreidimensionalen<br />

Rechenmodellen von Fachgutachtern geprüft<br />

werden. Nach welcher Vorschrift<br />

eine Freizeitanlage zu beurteilen ist, wird<br />

auf Bundeslän<strong>der</strong>ebene geregelt.<br />

VORLAGE DES BUNDES<br />

Die Freizeitlärm-Richtlinie des Län<strong>der</strong>auschusses<br />

für Immissionschutz (LAI) vom 6.<br />

März 2015 wird von den Län<strong>der</strong>n häufig<br />

als Vorlage für eine eigene Richtlinie genutzt<br />

– häufig jedoch modifiziert. Um eine<br />

Freizeitlärm-Richtlinie in den Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

als Beurteilungsgrundlage einzuführen,<br />

ist ein Erlass vom zuständigen Ministerium<br />

nötig, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

in einem Amtsblatt gültig wird.<br />

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) hat die Grundlage für die Einführung<br />

einer Richtlinie geschaffen. Es gilt<br />

die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs.<br />

1 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen<br />

zu vermeiden o<strong>der</strong> zu vermin<strong>der</strong>n<br />

sind, soweit dies nach dem Stand<br />

<strong>der</strong> Technik möglich ist; unvermeidbare<br />

schädliche Umwelteinwirkungen sind auf<br />

ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beachtung<br />

dieser Pflicht kann in Baugenehmigungsverfahren<br />

o<strong>der</strong> durch Anordnungen<br />

nach § 24 BImSchG von den Behörden<br />

auch bei nicht genehmigungsbedürftigen<br />

Anlagen durchgesetzt werden.<br />

SCHWIERIGE ABGRENZUNG<br />

Gelegentlich sind Freizeitanlagen nicht<br />

klar einer Beurteilungsvorschrift zuzuweisen.<br />

Die Abgrenzung zu an<strong>der</strong>en Anlage-<br />

68 <strong>der</strong> gemein<strong>der</strong>at 9/20<br />

typen wie Sportanlagen (Beurteilung nach<br />

<strong>der</strong> „Achtzehnten Verordnung zur Durchführung<br />

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

− Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

− 18. BImSchV) o<strong>der</strong> gewerblichen<br />

Anlagen (wird nach <strong>der</strong> „Technischen Anleitung<br />

zum Schutz gegen Lärm − TA<br />

Lärm beurteilt) ist nicht immer einfach.<br />

Als Beispiel genannt seien hier:<br />

• eine Gastronomie mit Musik, die in<br />

räumlichem und betrieblichem Zusammenhang<br />

zu einer Sportanlage steht (Beurteilung<br />

nach 18. BImSchV),<br />

• eine Musikveranstaltung einer Gaststätte<br />

(Beurteilung nach TA Lärm),<br />

• ein Musik-Festival mit Verkaufsständen<br />

für die Versorgung (Beurteilung nach<br />

Freizeitlärmrichtlinie) o<strong>der</strong><br />

• von Vereinen genutzte Sportanlagen<br />

(auch mit angeschlossener Gastronomie),<br />

in denen regelmäßige Trainingsund<br />

Wettkämpfe stattfinden (fallen unter<br />

die Beurteilung nach 18. BImSchV<br />

und nicht in die Kategorie „Freizeitaktivität“).<br />

Zum Anwendungsbereich <strong>der</strong> TA Lärm<br />

wie<strong>der</strong>um zählen Betriebsstätten und ortsfeste<br />

Einrichtungen, Geräte, Maschinen<br />

sowie Grundstücke, auf denen Arbeiten<br />

verrichtet werden. Auch Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />

fallen nicht in die Kategorie Freizeitlärm.<br />

Differenziert man hier für die Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Lärmart vermeintlich richtig und<br />

<strong>der</strong> gemein<strong>der</strong>at 9/20<br />

verwendet die „richtige“ Beurteilungsvorschrift,<br />

schützt es aber dennoch nicht immer<br />

vor Rechtsstreit. Einer <strong>der</strong> Gründe: Die<br />

Beurteilungsvorschriften setzen unterschiedliche<br />

Maßstäbe an.<br />

UNTERSCHIEDLICHE STRENGE<br />

Die Freizeitlärmrichtlinie weist beispielsweise<br />

in den Ruhezeiten die strengsten<br />

Richtwerte aus. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

−18. BImSchV hat mit<br />

ihrer Än<strong>der</strong>ung mit Wirkung zum 1. <strong>September</strong><br />

2017 nicht mehr so strenge Richtwerte<br />

für mittägliche und abendliche Ruhezeiten.<br />

Die TA Lärm ist ebenfalls weniger<br />

streng, weist jedoch einen Ruhezeitenzuschlag<br />

von sechs dB aus.<br />

In Ermangelung einer Vorschrift mit<br />

stärkerer Rechtsverbindlichkeit, die den<br />

Umgang mit Freizeitlärm regelt, ist die<br />

Richtlinie <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> dabei das ausschlaggebende<br />

Maß <strong>der</strong> Dinge. Dabei können<br />

durch die Verbindlichkeit einer Freizeitlärm-Richtlinie<br />

beim Überschreiten <strong>der</strong><br />

Richtwerte Lärmschutzmaßnahmen eingefor<strong>der</strong>t<br />

werden. Diese können zum Beispiel<br />

in Form von Schallschutzwänden<br />

o<strong>der</strong> -wällen, Nutzungseinschränkungen<br />

in Umfang und Intensität o<strong>der</strong> bei heranrückendem<br />

Wohnen auch durch eine architektonische<br />

Selbsthilfe ausgestaltet<br />

werden. Beispiele hierfür sind Grundrisse,<br />

bei denen die Wohnräume lärmabgewandt<br />

liegen o<strong>der</strong> verglaste Vorbauten vor Fenstern<br />

von Wohnräumen.<br />

<br />

Mirco Bachmeier<br />

ONLINE<br />

Mehr zum Thema finden Sie<br />

auf www.treffpunkt-kommune.de ><br />

Themen > Umwelt & Verkehr<br />

DER AUTOR<br />

ECO-Feucht-<br />

salztechnologie<br />

Mirco Bachmeier ist Geschäftsführer <strong>der</strong><br />

Lärmkontor GmbH, einem<br />

Beratungsbüro im Bereich Lärmschutz.<br />

Die neue ECO-Feuchtsalztechnologie von Bucher Municipal schafft deutliche<br />

Vorteile hinsichtlich <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit, indem Trockensalz eingespart und<br />

die Liegedauer des ausgebrachten Materials signifikant erhöht wird.<br />

Lieferbar in den Varianten:<br />

• ECO FS 50 mit 8 m und 12 m Streubreite<br />

• ECO FS 100 mit 6 m, 8 m und 12 m Sprühbreite<br />

• Präzise Verteilung mittels Standard-Streuteller<br />

• ECO FS 100 / 12 m mittels Sprüheinheit BrineStar ®<br />

• Innenliegen<strong>der</strong> ECO-Zusatztank aus Edelstahl für viele Modelle<br />

• ECO FS 50 / 8 m mit BAST-Prüfung nach DIN EN 15597-1/2<br />

Die hohe Präzision <strong>der</strong> ECO FS 100 Feuchtsalztechnologie wurde zudem von<br />

<strong>der</strong> Winterdienst-Prüfstelle WINDIP in Bezug auf Normverteilung und maximale<br />

Wurfweite in Anlehnung an die DIN EN 15597-1/2 bestätigt.<br />

Bucher Municipal Wernberg GmbH • Daimlerstraße 18 • DE-92533 Wernberg-Köblitz<br />

Telefon +49 9604 / 93267-0 • www.buchermunicipal.com<br />

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