der gemeinderat September 2020
Unsere Themen in der September-Ausgabe: Digitalisierung in den Kommunen, Rathaus 4.0, Energieversorgung, Bevölkerungswarnung und Katastrophenschutz.
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Umwelt & Verkehr<br />
Lärmschutz<br />
Umwelt & Verkehr<br />
Richtwerte beim Lärmschutz<br />
Weniger ist mehr<br />
In <strong>der</strong> Corona-Pandemie hat sich das Leben nach draußen verlagert.<br />
Auf welcher Rechtsgrundlage differenzieren die Kommunen<br />
unterschiedliche „Freizeit-Lärmquellen“ und realisieren passende<br />
Lärmschutzmaßnahmen? Die Antwort ist nicht ganz einfach<br />
und zieht weitreichende Konsequenzen nach sich.<br />
Skateanlage, Schwimmbä<strong>der</strong>, Festplätze und Co. dienen als Freizeiteinrichtungen <strong>der</strong> Erholung<br />
und dem Vergnügen vieler Menschen, können aber zu Konflikten mit Anwohnern führen.<br />
Foto: Adobe Stock/yannik88<br />
Das Heranrücken von lärmempfindlichen<br />
Nutzungen an bestehende<br />
lärmintensive Freizeitanlagen<br />
kann zu Konflikten führen. In <strong>der</strong> Folge<br />
wird oft die Freizeitanlage mit Nutzungseinschränkungen<br />
versehen. In einer solchen<br />
sich verdichtenden Situation stehen<br />
Interessen von Besuchern einer Freizeitanlage<br />
häufig den Interessen benachbarter<br />
Anwohner nach Ruhe konträr gegenüber.<br />
In weniger dicht bebauten Gebieten<br />
können Konflikte dadurch vermieden werden,<br />
Freizeitanlagen in ausreichen<strong>der</strong> Entfernung<br />
von lärmempfindlichen Nutzungen<br />
zu errichten. In Ballungsräumen ist<br />
das kaum möglich. Ob eine Freizeitanlage<br />
mit seiner Umwelt aus schalltechnischen<br />
Gesichtspunkten verträglich ist, kann vor<br />
Inbetriebnahme mit dreidimensionalen<br />
Rechenmodellen von Fachgutachtern geprüft<br />
werden. Nach welcher Vorschrift<br />
eine Freizeitanlage zu beurteilen ist, wird<br />
auf Bundeslän<strong>der</strong>ebene geregelt.<br />
VORLAGE DES BUNDES<br />
Die Freizeitlärm-Richtlinie des Län<strong>der</strong>auschusses<br />
für Immissionschutz (LAI) vom 6.<br />
März 2015 wird von den Län<strong>der</strong>n häufig<br />
als Vorlage für eine eigene Richtlinie genutzt<br />
– häufig jedoch modifiziert. Um eine<br />
Freizeitlärm-Richtlinie in den Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
als Beurteilungsgrundlage einzuführen,<br />
ist ein Erlass vom zuständigen Ministerium<br />
nötig, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />
in einem Amtsblatt gültig wird.<br />
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) hat die Grundlage für die Einführung<br />
einer Richtlinie geschaffen. Es gilt<br />
die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs.<br />
1 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen<br />
zu vermeiden o<strong>der</strong> zu vermin<strong>der</strong>n<br />
sind, soweit dies nach dem Stand<br />
<strong>der</strong> Technik möglich ist; unvermeidbare<br />
schädliche Umwelteinwirkungen sind auf<br />
ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beachtung<br />
dieser Pflicht kann in Baugenehmigungsverfahren<br />
o<strong>der</strong> durch Anordnungen<br />
nach § 24 BImSchG von den Behörden<br />
auch bei nicht genehmigungsbedürftigen<br />
Anlagen durchgesetzt werden.<br />
SCHWIERIGE ABGRENZUNG<br />
Gelegentlich sind Freizeitanlagen nicht<br />
klar einer Beurteilungsvorschrift zuzuweisen.<br />
Die Abgrenzung zu an<strong>der</strong>en Anlage-<br />
68 <strong>der</strong> gemein<strong>der</strong>at 9/20<br />
typen wie Sportanlagen (Beurteilung nach<br />
<strong>der</strong> „Achtzehnten Verordnung zur Durchführung<br />
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
− Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />
− 18. BImSchV) o<strong>der</strong> gewerblichen<br />
Anlagen (wird nach <strong>der</strong> „Technischen Anleitung<br />
zum Schutz gegen Lärm − TA<br />
Lärm beurteilt) ist nicht immer einfach.<br />
Als Beispiel genannt seien hier:<br />
• eine Gastronomie mit Musik, die in<br />
räumlichem und betrieblichem Zusammenhang<br />
zu einer Sportanlage steht (Beurteilung<br />
nach 18. BImSchV),<br />
• eine Musikveranstaltung einer Gaststätte<br />
(Beurteilung nach TA Lärm),<br />
• ein Musik-Festival mit Verkaufsständen<br />
für die Versorgung (Beurteilung nach<br />
Freizeitlärmrichtlinie) o<strong>der</strong><br />
• von Vereinen genutzte Sportanlagen<br />
(auch mit angeschlossener Gastronomie),<br />
in denen regelmäßige Trainingsund<br />
Wettkämpfe stattfinden (fallen unter<br />
die Beurteilung nach 18. BImSchV<br />
und nicht in die Kategorie „Freizeitaktivität“).<br />
Zum Anwendungsbereich <strong>der</strong> TA Lärm<br />
wie<strong>der</strong>um zählen Betriebsstätten und ortsfeste<br />
Einrichtungen, Geräte, Maschinen<br />
sowie Grundstücke, auf denen Arbeiten<br />
verrichtet werden. Auch Kin<strong>der</strong>spielplätze<br />
fallen nicht in die Kategorie Freizeitlärm.<br />
Differenziert man hier für die Beurteilung<br />
<strong>der</strong> Lärmart vermeintlich richtig und<br />
<strong>der</strong> gemein<strong>der</strong>at 9/20<br />
verwendet die „richtige“ Beurteilungsvorschrift,<br />
schützt es aber dennoch nicht immer<br />
vor Rechtsstreit. Einer <strong>der</strong> Gründe: Die<br />
Beurteilungsvorschriften setzen unterschiedliche<br />
Maßstäbe an.<br />
UNTERSCHIEDLICHE STRENGE<br />
Die Freizeitlärmrichtlinie weist beispielsweise<br />
in den Ruhezeiten die strengsten<br />
Richtwerte aus. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />
−18. BImSchV hat mit<br />
ihrer Än<strong>der</strong>ung mit Wirkung zum 1. <strong>September</strong><br />
2017 nicht mehr so strenge Richtwerte<br />
für mittägliche und abendliche Ruhezeiten.<br />
Die TA Lärm ist ebenfalls weniger<br />
streng, weist jedoch einen Ruhezeitenzuschlag<br />
von sechs dB aus.<br />
In Ermangelung einer Vorschrift mit<br />
stärkerer Rechtsverbindlichkeit, die den<br />
Umgang mit Freizeitlärm regelt, ist die<br />
Richtlinie <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong> dabei das ausschlaggebende<br />
Maß <strong>der</strong> Dinge. Dabei können<br />
durch die Verbindlichkeit einer Freizeitlärm-Richtlinie<br />
beim Überschreiten <strong>der</strong><br />
Richtwerte Lärmschutzmaßnahmen eingefor<strong>der</strong>t<br />
werden. Diese können zum Beispiel<br />
in Form von Schallschutzwänden<br />
o<strong>der</strong> -wällen, Nutzungseinschränkungen<br />
in Umfang und Intensität o<strong>der</strong> bei heranrückendem<br />
Wohnen auch durch eine architektonische<br />
Selbsthilfe ausgestaltet<br />
werden. Beispiele hierfür sind Grundrisse,<br />
bei denen die Wohnräume lärmabgewandt<br />
liegen o<strong>der</strong> verglaste Vorbauten vor Fenstern<br />
von Wohnräumen.<br />
<br />
Mirco Bachmeier<br />
ONLINE<br />
Mehr zum Thema finden Sie<br />
auf www.treffpunkt-kommune.de ><br />
Themen > Umwelt & Verkehr<br />
DER AUTOR<br />
ECO-Feucht-<br />
salztechnologie<br />
Mirco Bachmeier ist Geschäftsführer <strong>der</strong><br />
Lärmkontor GmbH, einem<br />
Beratungsbüro im Bereich Lärmschutz.<br />
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Vorteile hinsichtlich <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit, indem Trockensalz eingespart und<br />
die Liegedauer des ausgebrachten Materials signifikant erhöht wird.<br />
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• ECO FS 50 mit 8 m und 12 m Streubreite<br />
• ECO FS 100 mit 6 m, 8 m und 12 m Sprühbreite<br />
• Präzise Verteilung mittels Standard-Streuteller<br />
• ECO FS 100 / 12 m mittels Sprüheinheit BrineStar ®<br />
• Innenliegen<strong>der</strong> ECO-Zusatztank aus Edelstahl für viele Modelle<br />
• ECO FS 50 / 8 m mit BAST-Prüfung nach DIN EN 15597-1/2<br />
Die hohe Präzision <strong>der</strong> ECO FS 100 Feuchtsalztechnologie wurde zudem von<br />
<strong>der</strong> Winterdienst-Prüfstelle WINDIP in Bezug auf Normverteilung und maximale<br />
Wurfweite in Anlehnung an die DIN EN 15597-1/2 bestätigt.<br />
Bucher Municipal Wernberg GmbH • Daimlerstraße 18 • DE-92533 Wernberg-Köblitz<br />
Telefon +49 9604 / 93267-0 • www.buchermunicipal.com<br />
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