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procontra-Thema-Recht

Die Experten der Kanzlei Michaelis bringen auf den Punkt, was für Beratung und Vertrieb 2021 wichtig ist.

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<strong>Recht</strong><br />

Homeoffice in Zeiten von Covid-19<br />

– TEXT: RA DR. JAN FREITAG, FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT –<br />

In Zeiten von Covid-19 hat die Arbeit<br />

im Homeoffice stark an Bedeutung<br />

gewonnen. Um die Verbreitung der<br />

Krankheit und die Ansteckung mit ihr<br />

zu vermeiden und die Regierung bei der<br />

Bekämpfung des Virus zu unterstützen,<br />

ermöglichen viele Unternehmen ihren<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die<br />

Tätigkeit von zu Hause aus; also aus dem<br />

Homeoffice.<br />

Doch wann liegt überhaupt eine Tätigkeit<br />

im Homeoffice vor und welche Voraussetzungen<br />

gibt es? Kann vonseiten des<br />

Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin<br />

gefordert werden, dass sich Beschäftigte<br />

ins Homeoffice begeben? Oder können<br />

Beschäftigte fordern, von zu Hause aus<br />

arbeiten zu dürfen, wenn sie zum Beispiel<br />

gerade jetzt besorgt sind um die Gesundheit<br />

von Angehörigen oder der Gesellschaft<br />

im Allgemeinen? Entstehen durch<br />

die Arbeit von zu Hause für Arbeitgeberinnen<br />

und Arbeitgeber neue Haftungsrisiken,<br />

und falls ja: Wie ist ihnen zu begegnen?<br />

Gerade in der aktuellen Situation<br />

ist es sinnvoll, sich über solche Fragen<br />

Gedanken zu machen und eine praktikable<br />

Lösung zu treffen, die möglichst wenig<br />

Risiken mit sich bringt.<br />

WANN SPRICHT MAN ÜBERHAUPT VON EINER<br />

TÄTIGKEIT IM HOMEOFFICE?<br />

Eine Tätigkeit im Homeoffice liegt vor,<br />

wenn der oder die Beschäftigte von zu<br />

Hause aus seiner oder ihrer Tätigkeit<br />

nachgeht.<br />

Zwar kann die Tätigkeit im Homeoffice<br />

auch ein Indiz dafür darstellen, dass<br />

in Wirklichkeit eine Selbstständigkeit<br />

gegeben ist, dies gilt allerdings dann<br />

nicht, wenn die Arbeitnehmerin oder der<br />

Arbeitnehmer die Arbeitszeiten und die<br />

Anwesenheit am Arbeitsplatz eng mit<br />

der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber<br />

abstimmt. 1 Arbeiten im Homeoffice führt<br />

daher nicht automatisch zu einem Verlust<br />

des Status als Arbeitnehmern oder Arbeitnehmer.<br />

BESTEHT EIN ANSPRUCH DARAUF,<br />

IM HOMEOFFICE TÄTIG ZU SEIN?<br />

WIE IST DIE AKTUELLE RECHTSLAGE?<br />

Obschon aktuell vonseiten der Regierung<br />

empfohlen wird, allen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern, die von zu Hause arbeiten<br />

können, dies auch zu ermöglichen, besteht<br />

weder seitens der Arbeitnehmenden<br />

noch seitens der Arbeitgebenden ein<br />

Anspruch auf das Homeoffice. Dies gilt<br />

sowohl für die aktuelle Covid-19-Krise als<br />

auch für sonstige Zeiten.<br />

Generell gilt, dass Arbeitgeberinnen und<br />

Arbeitgeber gemäß § 611 a BGB, § 106<br />

GewO nach billigem Ermessen über<br />

Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung<br />

Entscheidungen treffen können, sofern<br />

dies nicht durch arbeits- oder tarifvertragliche<br />

oder gesetzliche Bestimmungen oder<br />

Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen<br />

ist. Den Betrieb als Arbeitsort zu bestimmen<br />

entspricht dabei der unternehmerischen<br />

Gestaltungsfreiheit aus Art. 12, 14<br />

GG des AG. Allerdings umfassen diese Befugnisse<br />

keinen Anspruch, die arbeitsnehmende<br />

Person anzuweisen, von zu Hause<br />

zu arbeiten. Dies ist vom Weisungsrecht<br />

gemäß § 106 S. 1 GewO aufgrund der<br />

sich aus Art. 13 GG ergebenden Unverletzlichkeit<br />

der Wohnung nicht erfasst. Es<br />

darf daher auch keine Kündigung ausgesprochen<br />

werden, wenn sich eine arbeitnehmende<br />

Person weigert, im Homeoffice<br />

ihrer Beschäftigung nachzugehen. 2<br />

Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch<br />

eine einzelvertragliche Vereinbarung die<br />

Tätigkeit im Homeoffice zu vereinbaren.<br />

Ungeklärt ist hingegen, ob das Direktions-<br />

recht von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern<br />

durch arbeitsvertragliche Regelungen<br />

im Sinne von AGB-Bestimmungen<br />

erweitert werden kann. Sollte man dies<br />

anstreben, so muss insbesondere speziell<br />

auf Angemessenheit und Transparenz der<br />

arbeitsvertraglichen Regelung zu achten<br />

sein. Dies begründet sich damit, dass eine<br />

solche AGB-Bestimmung die arbeitnehmende<br />

Person verpflichtet, in ihrem<br />

eigenen Zuhause einen geeigneten Arbeitsplatz<br />

bereitzuhalten. 3<br />

GIBT ES PLÄNE, DIES ZU ÄNDERN?<br />

Aktuell arbeitet das Bundesarbeitsministerium<br />

daran, ein <strong>Recht</strong> auf Homeoffice<br />

gesetzlich zu verankern. 4 „Das Gesetzesvorhaben<br />

hat durch die Pandemie<br />

noch einmal an Fahrt aufgenommen,<br />

ist in der aktuell regierenden Großen<br />

Koalition aber politisch sehr umstitten.<br />

Das Bundesarbeitsministerium möchte<br />

grundsätzlich einen (wenigstens zeitlich<br />

begrenzten) Anspruch auf Homeoffice<br />

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

einführen, was in anderen Teilen<br />

der Bundesregierung abgelehnt wird. Die<br />

politische Diskussion reicht von Nichtbefassung,<br />

über Kompromißmöglichkeiten<br />

wie strukturierte Erörterungsrechte für<br />

die Beschäftigten über die (zeitweise)<br />

Inanspruchnahme von Homeoffice im jeweiligen<br />

Arbeitsverhältnis (ähnlich wie bei<br />

der Elternzeit im BEEG), bis hin zu eben<br />

einem arbeitnehmerseitigen Anspruch auf<br />

Homeoffice. Es hat bereits eine Reihe von<br />

Initiativen des Bundesarbeitsministeriums<br />

gegeben, die bisher nicht über das Entwurfstadium<br />

hinausgegangen sind. Zum<br />

Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses<br />

Artikel gibt es daher noch keine (neue)<br />

gesetzliche Regelung.“<br />

WER IST FÜR DIE SICHERHEIT UND DIE EIN­<br />

HALTUNG GESETZLICHER BESTIMMUNGEN IM<br />

HOMEOFFICE VERANTWORTLICH?<br />

WER MUSS DAS HOMEOFFICE EINRICHTEN?<br />

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind<br />

zur Einrichtung des Homeoffice verpflichtet.<br />

So sind Kosten für Mobiliar, Rechner,<br />

Strom und Heizung sowie ein Anteil<br />

Sonderausgabe<br />

29

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