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procontra-Thema-Recht

Die Experten der Kanzlei Michaelis bringen auf den Punkt, was für Beratung und Vertrieb 2021 wichtig ist.

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<strong>Recht</strong><br />

Abs. I Nr. 4 VVG vorliegen, nach dem<br />

die Versicherung gehalten ist, gegenüber<br />

dem Versicherungsnehmer stets ehrlich,<br />

redlich und professionell im bestmöglichen<br />

Interesse des Versicherungsnehmers<br />

zu handeln.<br />

Sollte also die bereits geschlossene Abfindungsvereinbarung<br />

unwirksam sein<br />

oder anfechtbar, so besteht auch in diesen<br />

Konstellationen die Möglichkeit, dass die<br />

Versicherung auch den jetzt durch den<br />

zweiten Lockdown eintretenden Schadenfall<br />

als neuen Versicherungsfall wird<br />

regulieren müssen. Selbstverständlich hat<br />

der betroffene Versicherungsnehmer in<br />

diesen Fällen auch nach wie vor zusätzlich<br />

Anspruch auf vollständige Regulierung<br />

des ersten Betriebsschließungsschadens<br />

aus der Betriebsschließung aufgrund des<br />

ersten Lockdowns im März. Hinsichtlich<br />

der Einzelheiten bedarf es einer differenzierten<br />

Betrachtung der genauen Umstände<br />

des Einzelfalls.<br />

6. MELDUNG DES NEUEN SCHADENFALLS<br />

Die Meldung des neuen Schadenfalls hat<br />

ebenso wie bei der Meldung des ersten<br />

Schadenfalls infolge des Lockdowns im<br />

März entweder durch den Betroffenen<br />

selbst gegenüber der Versicherung zu<br />

geschehen oder durch den Makler des<br />

Betroffenen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass der Versicherung<br />

bei mehreren betroffenen versicherten<br />

Betriebsstätten jede aufgrund der<br />

behördlichen Anordnung geschlossene<br />

Betriebsstätte als Schadenfall zu melden<br />

ist!<br />

Die Meldung des neuen Schadenfalls<br />

gegenüber der Versicherung erfolgt nicht<br />

durch uns! Ich komme erst dann möglicherweise<br />

wieder ins Spiel, wenn die<br />

Versicherung die Schadenregulierung des<br />

gemeldeten Schadenfalls dem Grunde<br />

nach endgültig abgelehnt hat und sich<br />

damit möglicherweise selbst bereits in<br />

Verzug gesetzt hat.<br />

7. FAZIT<br />

Die aufgrund des am 02.11.2020 begonnenen<br />

erneuten Lockdowns neu eintretenden<br />

Schadenfälle bzw. Versicherungsfälle<br />

sollten jedenfalls ordnungsgemäß der<br />

Versicherung gemeldet werden, soweit<br />

der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt<br />

des Eintritts des Versicherungsfalls noch<br />

bestand. Soweit die Versicherung dann<br />

die Schadenregulierung verweigert, wird<br />

im Einzelfall durch einen mit der Materie<br />

befassten <strong>Recht</strong>sanwalt zu prüfen sein,<br />

ob eine (erneute) Regulierungspflicht der<br />

Versicherung besteht. Für viele Betroffene<br />

geht es dabei um sehr viel Geld, zu<br />

viel Geld, um darauf einfach verzichten<br />

zu können. Ich hoffe, damit zu einigen<br />

Fragestellungen in der gebotenen Kürze<br />

Stellung bezogen zu haben, mit denen<br />

sich offensichtlich gerade eine Vielzahl<br />

der befassten Makler sowie deren Kunden<br />

beschäftigen.<br />

Für Fragen zu Einzelheiten stehe ich Ihnen<br />

sowie Ihren Kunden selbstverständlich<br />

jederzeit gerne zur Verfügung.<br />

Die neue FinVermV in der Kapitalanlageberatung<br />

– Was bleibt, was ändert sich?<br />

– TEXT: RA BORIS GLAMEYER, FACHANWALT FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT –<br />

Nachdem aufgrund vieler Medienberichte<br />

sich wahrscheinlich schon<br />

jeder, den die Änderungen der FinVermV<br />

betreffen, mit den eingetretenen Neuerungen<br />

mehr oder weniger auseinanderge-<br />

setzt hat, wird nachfolgend lediglich noch<br />

einmal kurz auf die aus unserer Sicht<br />

wichtigsten praxisrelevanten Neuerungen<br />

der FinVermV kurz eingegangen.<br />

Vieles bleibt bestehen oder ändert sich<br />

lediglich im Detail. Bei anderen Punkten<br />

ist eine Angleichung an die Regelungen<br />

zur Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten<br />

in §§ 7 b und c VVG erfolgt,<br />

womit die Regelungen zur Vermittlung<br />

von Kapitalanlageprodukten und die<br />

Regelungen zur Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten<br />

weiter einander<br />

angeglichen worden sind.<br />

TEIL 1: ALLGEMEINES<br />

Wahrscheinlich schon fast nicht mehr<br />

erwähnenswert, aber für den Fall eines<br />

Schadenfalls möglicherweise doch von<br />

ganz erheblicher versicherungsrechtlicher<br />

Relevanz ist die in § 9 FinVermV (neu)<br />

vorgegebene Mindestabsicherung in<br />

der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />

je Versicherungsfall in Höhe<br />

von 1.276.000 Euro und mindestens<br />

1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle<br />

eines Jahres. Soweit Sie also Ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />

noch<br />

nicht auf die neuen Mindestversicherungssummen<br />

angeglichen haben, sollten Sie<br />

dies umgehend tun, um in einem etwaigen<br />

zukünftigen Schadenfall keinerlei Nachteile<br />

zu erleiden.<br />

Neu in der FinVermV findet sich die<br />

Vorgabe, dass die Tätigkeit des Vermittlers<br />

oder Beraters im „bestmöglichen<br />

Interesse“ des Anlegers ausgeübt werden<br />

muss, vgl. § 11 FinVermV (neu). Dieser<br />

auf der einen Seite sehr absolute und auf<br />

der anderen Seite zugleich auch wieder<br />

Sonderausgabe<br />

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