21.01.2021 Aufrufe

procontra-Thema-Recht

Die Experten der Kanzlei Michaelis bringen auf den Punkt, was für Beratung und Vertrieb 2021 wichtig ist.

Die Experten der Kanzlei Michaelis bringen auf den Punkt, was für Beratung und Vertrieb 2021 wichtig ist.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Recht</strong><br />

Aufwendungen vom Vermieter ersetzt<br />

verlangen.<br />

3. Minderung<br />

Gemäß § 536 BGB kann der Makler für<br />

den Zeitraum, in dem die Tauglichkeit der<br />

Software durch den Mangel beeinträchtigt<br />

ist, je nach Grad der Schwere die Mietzahlung<br />

mindern.<br />

4. Kündigung<br />

Dem Makler steht gemäß § 543 Abs. 2<br />

Nr. 1 BGB ein <strong>Recht</strong> zur außerordentlichen<br />

Kündigung zu, wenn erhebliche<br />

Mängel trotz Feststellung und entsprechender<br />

Androhung nicht beseitigt<br />

werden.<br />

5. Schadensersatz<br />

Gemäß § 536a Abs. 1 BGB haftet der Vermieter<br />

für anfängliche Mängel verschuldensunabhängig<br />

und für nachträgliche<br />

Mängel, soweit er sie zu vertreten hat.<br />

Soweit ein Anspruch auf Schadensersatz<br />

besteht, umfasst dieser auch den entgangenen<br />

Gewinn des Maklers gemäß § 252<br />

BGB. Dies beinhaltet auch angemessene<br />

Kosten für die Beschaffung von Ersatzleistungen.<br />

Zudem kann bei mangelbedingter<br />

Kündigung ein Kündigungsfolgeschaden<br />

geltend gemacht werden. Das<br />

bedeutet, es müssen die Kosten ersetzt<br />

werden, die dadurch entstehen, dass aufgrund<br />

der mangelbedingten Kündigung<br />

Ersatz beschafft werden muss.<br />

6. Abweichende Vereinbarungen/AGB<br />

Anders als im Kaufrecht kann der<br />

Vermieter die Mängelrechte des Mieters<br />

individualvertraglich weitgehend ausschließen.<br />

Dies geht im Rahmen von AGB<br />

jedoch nur in den Grenzen des § 307 Abs.<br />

1 BGB. Ein vollständiger Ausschluss ist<br />

unzulässig. Beachtlich ist die sogenannte<br />

„Kardinalspflichten“-<strong>Recht</strong>sprechung des<br />

BGH: Bei Hauptpflichten des Vertrags ist<br />

die Haftungsbeschränkung durch AGB<br />

auf grobe Fahrlässigkeit unwirksam. Das<br />

bedeutet, dass Schadensersatz wegen mangelhafter<br />

Software nicht durch AGB auf<br />

Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit<br />

beschränkt werden darf.<br />

Die verschuldensunabhängige Haftung<br />

des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB<br />

kann per AGB abbedungen werden.<br />

Behält sich der Vermieter vertraglich ein<br />

außerordentliches Kündigungsrecht für<br />

den Fall vor, dass die Mängelbeseitigung<br />

„mit zumutbarem Aufwand nicht möglich<br />

ist“, liegt darin ein an sich mietrechtsfremder<br />

Passus. Im Werkvertragsrecht<br />

existiert jedoch mit § 633 Abs. 2 BGB<br />

ein vergleichbarer Gesetzeswortlaut. Zur<br />

Konkretisierung lässt sich also gegebenenfalls<br />

auf die zugehörige <strong>Recht</strong>sprechung<br />

zurückgreifen. Eine Unzumutbarkeit läge<br />

demnach dann vor, wenn der Aufwand<br />

des Unternehmers zur Beseitigung der<br />

Mängel in keinem Verhältnis zu dem mit<br />

der Beseitigung der Mängel erzielbaren<br />

Erfolg stünde. In einem etwaigen Prozess<br />

müsste der Vermieter die Unzumutbarkeit<br />

darlegen und beweisen.<br />

V. FAZIT<br />

Wenn die Software nicht funktioniert,<br />

kann auch der Versicherungsmakler nicht<br />

vernünftig arbeiten. Egal ob die <strong>Recht</strong>snatur<br />

aus dem Kaufvertrags- oder dem Mietrecht<br />

heranzuziehen ist, so verfügt ein<br />

Versicherungsmakler über weitreichende<br />

rechtliche Ansprüche. Wichtig sind die<br />

unverzügliche Mängelrüge und die genaue<br />

Dokumentation der Softwarefehler.<br />

Natürlich ist es für den Versicherungsmakler<br />

das Wichtigste, dass die Software<br />

funktioniert. Trotz vieler einschränkender<br />

Klauseln in den AGB der Softwareanbieter<br />

verfügt der Versicherungsmakler über<br />

weitreichende <strong>Recht</strong>e!<br />

Waren die Wahlen nichtig ?!<br />

– TEXT: RA DR. JAN FREITAG, FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT –<br />

Wir unterstützen im Versicherungsvertrieb<br />

insbesondere Versicherungsmakler<br />

mit umfassender zivil- bzw.<br />

wirtschaftsrechtlicher Beratung und<br />

Betreuung. Deswegen werden nicht nur<br />

die naheliegenden <strong>Recht</strong>sbereiche wie<br />

das Versicherungs- oder Kapitalanlagerecht<br />

angeboten, sondern auch weitere<br />

<strong>Recht</strong>sbereiche, die zu den (rechtlichen)<br />

Alltagsthemen bei der Führung eines Versicherungsmaklerunternehmens<br />

gehören.<br />

Solche <strong>Recht</strong>sbereiche sind zum Beispiel<br />

auch das Gesellschaftsrecht, das allgemeine<br />

Vertragsrecht, das Wettbewerbsrecht,<br />

das rechtliche <strong>Thema</strong> Datenschutz,<br />

Compliance, Handelsvertreterrecht und<br />

natürlich auch das Arbeitsrecht.<br />

Beim Arbeitsrecht geht es dabei nicht nur<br />

um die Gestaltung von Arbeitsverträgen<br />

mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

oder um die leider immer wieder<br />

vorkommenden Themen Abmahnung<br />

oder Kündigung. Teil des Arbeitsrechts<br />

ist auch das sogenannte Kollektivarbeitsrecht.<br />

Vom Kollektivarbeitsrecht sind<br />

Firmen und Versicherungsmakler betroffen,<br />

die einen Betriebsrat haben. Dies<br />

müssen nicht immer große Maklerhäuser<br />

sein. Denn einen Betriebsrat dürfen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter bereits ab<br />

fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

gründen.<br />

Gibt es einen Betriebsrat, bedarf es in der<br />

Firma auch Kompetenzen im Kollektivarbeitsrecht,<br />

welches viele Besonderheiten<br />

aufweist. Schon von den Begrifflichkeiten<br />

her sind Besonderheiten zu beachten,<br />

zum Beispiel gibt es hier keine Urteilsverfahren<br />

bzw. Urteile, sondern sogenannte<br />

Beschlussverfahren und Beschlüsse. Man<br />

legt zum Beispiel auch keine Berufung ein,<br />

sondern das <strong>Recht</strong>smittel der Beschwerde.<br />

Weiterer großer Unterschied ist, dass<br />

anders als sonst im Zivilrecht nicht der<br />

Beibringungsgrundsatz, sondern (ähnlich<br />

52<br />

Sonderausgabe

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!