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procontra-Thema-Recht

Die Experten der Kanzlei Michaelis bringen auf den Punkt, was für Beratung und Vertrieb 2021 wichtig ist.

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<strong>Recht</strong><br />

Gesamtkosten als auch die kumulative<br />

Wirkung der Kosten auf die Rendite<br />

verstehen kann.<br />

Denn es ist bereits jetzt absehbar, dass in<br />

zukünftigen Haftungsprozessen wegen<br />

angeblich fehlerhafter Anlagenvermittlung<br />

oder Anlageberatung darum gestritten<br />

werden wird, ob die Aufstellung der<br />

Gesamtkosten so übersichtlich gewesen<br />

ist, dass der Anleger auch die kumulative<br />

Wirkung der Kosten auf die Rendite<br />

verstehen konnte. Um einem solchen<br />

Streitpunkt und damit auch potenziellen<br />

Haftungsrisiko vorzubeugen, empfiehlt<br />

es sich unseres Erachtens bereits aus<br />

Eigeninteresse, grundsätzlich eine sauber<br />

aufgegliederte Aufstellung zu fertigen und<br />

dem Anleger auszuhändigen.<br />

Neu ist auch § 13 Abs. V FinVermV<br />

(neu), demzufolge der Berater bei einer<br />

laufenden Vertragsbeziehung dem Anleger<br />

regelmäßig, aber mindestens einmal im<br />

Jahr einen Nachweis über die Höhe der<br />

damit verbundenen Kosten zur Verfügung<br />

zu stellen hat. Grundsätzlich stellt sich<br />

allerdings im Bereich der Anlagebera-<br />

tung die Frage, ob eine solche laufende<br />

Vertragsbeziehung wegen der daraus<br />

resultierenden ganz erheblichen laufenden<br />

Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie<br />

der daraus resultierenden erheblichen<br />

Haftungsrisiken seitens des Anlageberaters<br />

überhaupt wünschenswert ist.<br />

TEIL 3: ANLAGEBERATUNG UND<br />

GEEIGNETHEITSERKLÄRUNG<br />

Bei der nunmehr nach der FinVermV (neu)<br />

zu erstellenden Geeignetheitserklärung<br />

ergeben sich einige Neuerungen, wobei<br />

derzeit noch völlig unklar ist, welche<br />

Anforderungen die <strong>Recht</strong>sprechung später<br />

an den Inhalt einer ordnungsgemäßen<br />

Geeignetheitserklärung stellen wird. In<br />

einer Anmerkung zu den bei der Vermittlung<br />

von Versicherungsanlageprodukten<br />

mittlerweile ebenfalls zu erstellenden<br />

Geeignetheitserklärungen hat die BaFin<br />

darauf hingewiesen, dass sie erhebliche<br />

Bedenken hinsichtlich einer ganzen Reihe<br />

ihr aus diesem Bereich vorliegender Geeignetheitserklärungen<br />

hat, da diese aus Sicht<br />

der BaFin oft zu schematisch seien und<br />

nicht erkennen ließen, weshalb gerade das<br />

empfohlene Produkt für den konkreten<br />

Anleger und dessen persönliche Situation<br />

besonders geeignet sein soll. Vor diesem<br />

Hintergrund kann nur dringend dazu<br />

geraten werden, die zu erstellende Geeignetheitserklärung<br />

möglichst individuell,<br />

konkret und einzelfallbezogen zu gestalten.<br />

1. Abgrenzung:<br />

Anlagenvermittlung – Anlageberatung<br />

Die Grenzen zwischen Anlagenvermittlung<br />

und Anlageberatung sind teilweise<br />

fließend und manchmal schwer zu ziehen.<br />

Aus der Praxis heraus zeigt sich leider<br />

auch immer wieder, dass sich Anlagenvermittler<br />

bzw. Anlageberater so manches<br />

Mal leider keine allzu genauen Gedanken<br />

darüber gemacht haben, ob sie nun eine<br />

Anlage vermitteln möchten oder ob sie<br />

eine Anlageberatung durchführen möchten.<br />

Dabei ist die Abgrenzung zwischen<br />

Anlagenvermittlung und Anlageberatung<br />

extrem wichtig, da sich im Rahmen der<br />

Anlageberatung teilweise völlig andere,<br />

erheblich weitergehende Pflichten des<br />

Anlageberaters ergeben als bei der bloßen<br />

Vermittlung eines Kapitalanlageproduktes.<br />

Auf die von der <strong>Recht</strong>sprechung<br />

vorgenommene Abgrenzung zwischen<br />

Anlagenvermittlung und Anlageberatung<br />

soll an dieser Stelle aus Platzgründen nicht<br />

weiter eingegangen werden.<br />

2. Anlagenvermittlung –<br />

keine erheblichen Änderungen<br />

Im Bereich der Anlagenvermittlung<br />

ergeben sich in diesem Kapitel mit einer<br />

Ausnahme keine erheblichen Änderungen<br />

durch die FinVermV, da der Anlagenvermittler<br />

im Rahmen der Anlagenvermittlung<br />

weder eine Geeignetheitsprüfung<br />

durchzuführen noch eine Geeignetheitserklärung<br />

abzugeben hat und (wohl)<br />

auch nicht dem Empfehlungsverbot des<br />

§ 16 Abs. I FinVermV (neu) unterliegt.<br />

Problematisch ist hier lediglich die nach<br />

§ 16 Abs. III b FinVermV (neu) auch für<br />

die Anlagenvermittlung geltende Beurteilung<br />

der Vereinbarkeit der Bedürfnisse des<br />

Anlegers mit dem Zielmarkt. Dazu jedoch<br />

unten unter Ziffer 5.<br />

3. Geeignetheitsprüfung nach<br />

§ 18 FinVermV (neu) – bei Anlageberatung<br />

Im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden<br />

Geeignetheitsprüfung hat der<br />

Anlageberater wie bisher auch die zur<br />

Beurteilung der Geeignetheit einer zu<br />

empfehlenden Anlage vom Anleger<br />

Sonderausgabe<br />

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