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procontra-Thema-Recht

Die Experten der Kanzlei Michaelis bringen auf den Punkt, was für Beratung und Vertrieb 2021 wichtig ist.

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<strong>Recht</strong><br />

Die Klausel lautet:<br />

Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,<br />

wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt<br />

ist, das Gleiche gilt,<br />

wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer<br />

tatsächlich nicht gezahlt hat.<br />

Aus der Klausel geht für den durchschnittlichen<br />

Versicherungsnehmer nicht<br />

hervor, ob erforderlich ist, dass auf die<br />

ursprüngliche Anschaffung oder auf die<br />

Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer gezahlt<br />

sein muss. Dass auf die ursprüngliche<br />

Anschaffung Umsatzsteuer gezahlt wurde,<br />

hatte die Axa vorliegend nicht in Abrede<br />

gestellt. Soweit mit der Formulierung auf<br />

die Ersatzbeschaffung abgestellt werden<br />

soll, widerspricht dies gerade dem Grundgedanken<br />

der Hausratversicherung, dass<br />

keine Ersatzbeschaffung vorgenommen<br />

werden muss. Auch sei unklar, wann es<br />

sich genau um eine Ersatzbeschaffung<br />

handelt und in welcher Höhe dann die<br />

Umsatzsteuer ersetzt verlangt werden<br />

kann. Weiter ist nicht geregelt, in welcher<br />

Frist eine etwaige Wiederbeschaffung zu<br />

erfolgen hat, um die Umsatzsteuer ersetzt<br />

zu verlangen. Daher ist unabhängig von<br />

der Ersatzbeschaffung der Bruttobetrag zu<br />

ersetzen. Die Klausel des § 27 Nr. 3 VHB<br />

2002 (04/05) ist wegen Intransparenz<br />

unwirksam.<br />

URTEIL DES LANDGERICHTS HAMBURG VOM<br />

22.05.2020 (306 O 361/18 – rechtskräftig):<br />

Stehlgutliste – Schadenminderungspflicht<br />

oder vertragliche Obliegenheit?<br />

Die beklagte Gothaer Allgemeine Versicherung<br />

AG war nicht wegen einer<br />

Verletzung einer Schadenminderungspflicht<br />

gemäß § 82 VVG aufgrund einer<br />

Nichteinreichung und/oder verspäteten<br />

Einreichung der Stehlgutliste bei der<br />

Polizei ganz oder teilweise leistungsfrei.<br />

Denn bei der in Ziffer B § 8 2.A (ff) VHB<br />

2014 genannten Verpflichtung handelt<br />

es sich um eine vertragliche Obliegenheit<br />

des Versicherungsnehmers und nicht um<br />

eine Schadenminderungspflicht gemäß<br />

§ 82 VVG. Wenn nämlich – wie hier – der<br />

Versicherer die gesetzliche Schadenminderungsobliegenheit<br />

im Vertrag durch<br />

bestimmte Verhaltenspflichten ausgestaltet,<br />

begründet er damit eine eigenständige<br />

vertragliche Obliegenheit im Sinne des<br />

§ 28 VVG (vergleiche Wendt, VersR 2015,<br />

1121).<br />

Das Landgericht Hamburg hat damit die<br />

diesseitig vertretene Auffassung bestätigt,<br />

dass es sich bei der Einreichung der<br />

Stehlgutliste um eine vertragliche Obliegenheit<br />

im Sinne des § 28 VVG handelt<br />

und es deshalb einer Belehrung über die<br />

möglichen <strong>Recht</strong>sfolgen einer diesbezüglichen<br />

Obliegenheitsverletzung durch<br />

den Versicherer bedarf. Bleibt eine solche<br />

Belehrung aus, kann sich der Versicherer –<br />

selbst bei Unterstellung der Obliegenheitsverletzung<br />

zu seinen Gunsten – hierauf<br />

nicht mit Erfolg berufen (vergleiche § 28<br />

Abs. 4 VVG; OLG Celle, VersR 2015,<br />

1124).<br />

Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit<br />

ist eine Belehrung im Sinne des § 28<br />

Abs. 4 VVG, danach müsste der Versicherer<br />

„durch eine gesonderte Mitteilung in<br />

Textform“ auf die möglichen Folgen einer<br />

Obliegenheitsverletzung hinweisen. Insoweit<br />

sei es erforderlich, dass die Belehrung<br />

hinreichend deutlich von dem übrigen<br />

Text abgehoben ist, beispielsweise durch<br />

eine drucktechnische Hervorhebung.<br />

Vorliegend lag lediglich ein einheitliches<br />

Schriftbild vor und die Versicherung ist<br />

hinsichtlich eines angeblichen Fettdrucks<br />

der Belehrung beweisfällig geblieben, sodass<br />

im Ergebnis keine ordnungsgemäße<br />

Belehrung des Versicherungsnehmers<br />

vorlag.<br />

§ 28 Abs. 4 VVG lautet:<br />

Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit<br />

des Versicherers nach Abs. 2 hat<br />

bei Verletzung einer nach Eintritt des<br />

Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-<br />

oder Aufklärungsobliegenheit zur<br />

Voraussetzung, dass der Versicherer den<br />

Versicherungsnehmer durch gesonderte<br />

Mitteilung in Textform auf diese Folge<br />

hingewiesen hat.<br />

Sonderausgabe<br />

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