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procontra-Thema-Recht

Die Experten der Kanzlei Michaelis bringen auf den Punkt, was für Beratung und Vertrieb 2021 wichtig ist.

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<strong>Recht</strong><br />

an Mietzahlungen zu übernehmen. 5<br />

Unternehmerinnen und Unternehmer<br />

sollten versuchen, hierfür eine Kostenpauschale<br />

mit der beschäftigten Person zu<br />

vereinbaren, um umständliche monatliche<br />

Abrechnungen zu vermeiden.<br />

ÄNDERT SICH IM HOMEOFFICE ETWAS AN DEN<br />

ARBEITSZEITEN?<br />

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entfaltet<br />

auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

im Homeoffice Geltung.<br />

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben<br />

insbesondere auch verantwortlich für die<br />

Einhaltung und Durchsetzung des ArbZG,<br />

obschon Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

von zu Hause tätig werden. Dies<br />

gilt auch, wenn in Vertrauensarbeitszeit<br />

gearbeitet wird. 6<br />

Im häuslichen Bereich der Beschäftigten<br />

kann das Unternehmen nicht in gleichem<br />

Maße wie in einer Betriebsstätte überprüfen<br />

und überwachen, wann diese ihre<br />

Arbeit beginnen und beenden oder Pausen<br />

einlegen. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice<br />

sollte daher eine Dokumentation<br />

der Arbeitszeiten verpflichtend vereinbart<br />

werden.<br />

ÄNDERT SICH ETWAS AN DER VERANT­<br />

WORTLICHKEIT HINSICHTLICH DER<br />

ARBEITSSICHERHEIT?<br />

Auch bei der Arbeit im Homeoffice bleiben<br />

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für<br />

die Arbeitssicherheit und für das Ergreifen<br />

von Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich.<br />

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und<br />

die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)<br />

gelten auch in der Wohnung der Beschäftigten.<br />

7 Es sind also auch Detailfragen<br />

der Arbeitssicherheit, wie zum Beispiel<br />

das Bereitstellen kippsicherer Stühle,<br />

durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber<br />

sicherzustellen. 8 Allerdings sind die Beschäftigten<br />

hinsichtlich der Durchsetzung<br />

solcher Maßnahmen zur Mitwirkung<br />

verpflichtet.<br />

Um für einen sicheren, den gesetzlichen<br />

Anforderungen genügenden Arbeitsplatz<br />

sorgen zu können, sollten Arbeitgeberinnen<br />

und Arbeitgeber ein vertragliches<br />

Zutrittsrecht zur Wohnung der Beschäftigten<br />

vereinbaren. Unfallversicherungsträger<br />

sind im Gegensatz zu Arbeitgeberinnen<br />

und Arbeitgebern unabhängig<br />

davon jederzeit – und zwar zu jeder<br />

Tages- und Nachtzeit – befugt, Wohnräume<br />

zu betreten und zu überprüfen. Dies<br />

gilt allerdings nur, wenn eine dringende<br />

Gefahr vorliegt; andernfalls besteht auch<br />

hier kein Betretungsrecht. Art. 13 GG<br />

wird durch die Möglichkeit zum Betreten<br />

der Wohnung zwecks Überprüfung des<br />

Homeoffice eingeschränkt.<br />

IST EIN UNFALL IM HOMEOFFICE<br />

EIN ARBEITSUNFALL?<br />

Auch wenn es sich beim Homeoffice um<br />

einen Teil der Wohnung von Beschäftigten<br />

handelt, ist dadurch nicht ausgeschlossen,<br />

dass sich dort Arbeitsunfälle ereignen<br />

können.<br />

Allerdings sind Unfälle nur dann als Arbeitsunfälle<br />

zu qualifizieren, wenn sie sich<br />

in dem räumlich abgegrenzten Homeoffice<br />

ereignen. Ein Unfall anderswo in den<br />

häuslichen Örtlichkeiten außerhalb des<br />

Homeoffice wird nicht der Betriebsstätte<br />

zugerechnet und stellt mithin keinen<br />

Arbeitsunfall dar. 9<br />

So greift die Wegeunfallversicherung aus<br />

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht, wenn<br />

die Beschäftigten zum Beispiel in einem<br />

Mietshaus mit mehreren Wohnungen<br />

leben und zwar bereits die eigene Wohnung<br />

verlassen haben, aber noch nicht<br />

die Haustür in Form der Außentür des<br />

Mietshauses an sich durchquert haben.<br />

Dieser Weg dient nicht unmittelbar der<br />

Erfüllung eines betrieblichen Belangs. Die<br />

Wegeunfallversicherung greift vielmehr<br />

erst, wenn die Außentür des Hauses, in<br />

dem die Wohnung der Beschäftigten liegt,<br />

von diesen in Richtung öffentlicher Straße<br />

durchquert wird. Das bedeutet, dass<br />

Unfälle, die sich innerhalb des Gebäudes,<br />

in dem die Wohnung der Arbeitnehmerin<br />

oder des Arbeitnehmers liegt, aber außerhalb<br />

von dessen Wohnung ereignen, nicht<br />

erfasst sind. 10<br />

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass<br />

Beschäftigte in Ausübung der versicherten<br />

Tätigkeit einen Betriebsweg im Haus<br />

zurücklegen, um das Homeoffice zu erreichen.<br />

11 Um einer Entgrenzung des Versicherungsschutzes<br />

vorzubeugen, ist hierbei<br />

auf die innere Handlungstendenz der<br />

Beschäftigten abzustellen, welche durch<br />

die objektiven Umstände des Einzelfalls<br />

im Vollbeweis zu bestätigen ist. 12<br />

Versichert sind ebenso Wege im häuslichen<br />

Bereich, wenn Rufbereitschaft<br />

und eine Notwendigkeit zum sofortigen<br />

Handeln bestehen. 13<br />

Ein Arbeitsunfall liegt auch dann nicht<br />

vor, wenn eine im Homeoffice tätige<br />

Person ihre Kinder zum Beispiel in den<br />

Kindergarten bringt und sodann auf dem<br />

Rückweg zum Homeoffice einen Unfall<br />

erleidet. 14 Sollten Beschäftigte während<br />

der Tätigkeit im Homeoffice vorsätzlich<br />

angegriffen werden, so besteht nur Versicherungsschutz,<br />

wenn der Angriff des<br />

Täters aus betriebsbezogenen Gründen erfolgt.<br />

Andernfalls liegt kein Arbeitsunfall<br />

vor, auch wenn die Beschäftigten zu dieser<br />

Zeit in ihrer Form als Angestellte ihrer<br />

betrieblichen Tätigkeit nachgehen. 15<br />

WANN BEGINNT EINE DIENSTREISE<br />

BEI TÄTIGKEIT AUS DEM HOMEOFFICE?<br />

Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

nur im Homeoffice tätig sind, treten sie<br />

mit Verlassen ihrer Wohnung eine Dienstreise<br />

an. Dies gilt auch, wenn das Ziel<br />

das Aufsuchen der Arbeitgeberin oder<br />

des Arbeitgebers im Betrieb ist. Besteht<br />

sowohl eine Tätigkeit im Betrieb als auch<br />

im Homeoffice, sind die Beschäftigten<br />

grundsätzlich selbst für das Tragen ihrer<br />

Fahrtkosten verantwortlich. 16<br />

WIE KANN DIE TÄTIGKEIT IM HOMEOFFICE<br />

BEENDET WERDEN?<br />

Um die Beschäftigung im Homeoffice<br />

auch wieder beenden zu können, sollte<br />

eine vertragliche Regelung geschaffen<br />

werden, die konkretisiert, unter welchen<br />

Bedingungen und wie eine Beendigung der<br />

Tätigkeit im Homeoffice möglich ist.<br />

Wenn eine unbefristete Arbeit im Homeoffice<br />

vereinbart wurde, sollte ein Widerrufsrecht<br />

vorbehalten werden. Hierbei<br />

sollte spezifisch festgehalten werden,<br />

wann ein Widerruf erfolgen kann. Nicht<br />

ausreichend ist, zu formulieren, dass ein<br />

Widerruf durch „dringende betriebliche<br />

Erfordernisse“ ermöglicht wird. 17<br />

Gegebenenfalls ist zunächst die Befristung<br />

der Arbeit im Homeoffice möglich. Allerdings<br />

sollte hierfür ein sachlicher Grund<br />

angegeben werden, um die Regelung nicht<br />

willkürlich erscheinen zu lassen.<br />

Wird zwischen den Parteien keine Regelung<br />

zur Beendigung des Homeoffice<br />

getroffen und kann auch keine Einigung<br />

erzielt werden, wenn die Tätigkeit im<br />

Homeoffice beendet werden soll, so ist<br />

für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur<br />

eine Änderungskündigung möglich.<br />

ERMÖGLICHT DAS HOMEOFFICE DIE VEREINBA­<br />

RUNG EINER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG?<br />

Damit der Ort des Homeoffice den<br />

Gerichtsstand begründet (vgl. § 48 Abs.<br />

1a S. 2 ArbGG), reicht es schon aus, dass<br />

die Beschäftigten ihn als Ausgangspunkt<br />

ihrer Planungen für betriebliche Tätigkeit<br />

nutzen, also wenn sonst kein anderer ge-<br />

30<br />

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