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Bilder: di/stock.adobe.com; N. Theiss/stock.adobe.com<br />
Praktischer Ansatz zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes<br />
Sorgfaltspflichtengesetz – was<br />
Einkäufer jetzt wissen müssen<br />
Für Einkäufer betroffener Unternehmen wird es jetzt spannend: Nach zähen<br />
Verhandlungen über die Ausgestaltung zentraler Anforderungen hat die<br />
Bundesregierung den <strong>aktuell</strong>en Entwurf für das neue „Gesetz über die unternehmerischen<br />
Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ am 3. März 2021 beschlossen –<br />
die Verabschiedung im Bundestag gilt als Formsache.<br />
REDAKTIONS-<br />
TIPP<br />
Fakten, Hintergründe<br />
und Meinungen zum<br />
Lieferkettengesetz auf<br />
beschaffung-<strong>aktuell</strong>.de<br />
Betroffene Unternehmen sollten sich intensiv mit<br />
den Kernelementen des neuen, in der Umgangssprache<br />
Lieferkettengesetz genannten Gesetzes auseinandersetzen.<br />
In der Regel ist es der Einkauf, der<br />
sich um die Erfüllung der zahlreichen Pflichten kümmern<br />
und entsprechende Maßnahmen auf den Weg<br />
bringen muss. Hier ein kurzer Überblick, was das<br />
neue Sorgfaltspflichtengesetz fordert, für wen<br />
es relevant ist und welche praktischen Folgen<br />
sich daraus ergeben (können).<br />
Worauf bezieht sich das<br />
Sorgfaltspflichtengesetz ?<br />
Das kurz Sorgfaltspflichtengesetz oder<br />
Lieferkettengesetz genannte Werk verpflichtet<br />
deutsche Unternehmen ab einer<br />
bestimmten Größe, Verantwortung für die<br />
Einhaltung international vereinbarter Menschenrechte<br />
zu übernehmen, indem sie ihrer Sorgfaltspflicht<br />
mit Blick auf ihre Lieferkette nachkommen.<br />
Die Pflicht, Umweltvorgaben einzuhalten, soll<br />
vor allem schädliche Auswirkungen auf den Menschen<br />
verhindern. Eine Anmerkung: Damit ist der<br />
Einkauf aber nicht aus der Pflicht genommen, in der<br />
Lieferkette auf vollumfängliche, zertifizierte Umweltmanagementsysteme<br />
nach ISO 14001 zu achten.<br />
Welche Unternehmen sind von<br />
dem Gesetz betroffen?<br />
Das Gesetz kommt in zwei Stufen: Ab 2023 gelten<br />
die Regelungen zunächst für ca. 600 deutsche Unternehmen<br />
mit mehr als 3000 Mitarbeitern. Ab 2024 erhöht<br />
sich mit der Senkung der Untergrenze auf 1000<br />
Mitarbeiter die Zahl der betroffenen Unternehmen<br />
auf etwa 2900. Die ursprünglich vorgesehene Untergrenze<br />
von 500 Mitarbeitern hatte das Wirtschaftsministerium<br />
wegen der befürchteten negativen Folgen<br />
für die deutsche Wirtschaft abgelehnt.<br />
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden auch<br />
Leiharbeiter ab sechs Monaten Beschäftigung<br />
28 <strong>Beschaffung</strong> <strong>aktuell</strong> » 05|2021