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Beschaffung aktuell 05.2021

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Regelrecht kompliziert wird es bei der Nacherfüllung,<br />

wenn beispielsweise eine bereits<br />

verbaute Pumpe merkwürdige Geräusche von<br />

sich gibt. Werden Mängel erst nach dem Einbau<br />

sichtbar, verlängern sich die Rügezeiten.<br />

Bild: Alex Stemmer/stock.adobe.com<br />

Rechtsfragen im <strong>Beschaffung</strong>sprozess: die Nacherfüllung<br />

Nachbessern oder neu liefern<br />

Das Recht auf Nacherfüllung wurde vom Gesetzgeber in den letzten 20 Jahren<br />

mehrfach neu ausgerichtet. Deshalb sind heute noch teilweise veraltete<br />

Rechtsauffassungen im Umlauf. Hier folgt der <strong>aktuell</strong>e Stand der Rechtsdinge.<br />

V<br />

or der grundlegenden Reform des Schuldrechtes<br />

im Jahr 2002 stand das Recht zuerst einmal<br />

aufseiten des Verkäufers. Hatte dieser eine Bestellung<br />

abgeliefert, so waren damit trotz eventueller<br />

Mängel alle Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt.<br />

Der Käufer dagegen konnte bei erheblichen Mängeln<br />

nur eine Wandelung des Kaufvertrags oder alternativ<br />

eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Sprich: Er<br />

konnte eine objektiv mangelhafte Lieferung ablehnen<br />

und den Kaufvertrag rückgängig machen, aber<br />

nicht die eigentlichen Vertragsleistungen einfordern.<br />

Schadenersatz konnte der Käufer nur bei Nichterfüllung,<br />

beim Fehlen einer konkret zugesicherten Eigenschaft<br />

oder bei arglistiger Täuschung verlangen. Den<br />

Ausgleich eventueller Folgeschäden einer mangel-<br />

Recht im Einkauf<br />

Die Serie „Rechtsprechung für die <strong>Beschaffung</strong> “<br />

behandelt juristische Probleme rund um den Einkauf.<br />

Sie schafft ein Verständnis für den <strong>aktuell</strong>en<br />

Stand der Rechtsprechung, ersetzt aber nicht die<br />

anwaltliche Beratung im Einzelfall.<br />

haften Lieferung wurde vor der Reform nicht durch<br />

das Gesetz geregelt, sondern war Aufgabe nachfolgender<br />

individueller Schadenersatzprozesse.<br />

Mit der Reform von 2002 hat der Gesetzgeber die<br />

Vertragspartner in guten wie in schlechten Tagen<br />

aneinander gekettet – der Kaufvertrag besteht seither<br />

trotz auftretender Mängel weiter und verpflichtet<br />

den Verkäufer zur mängelfreien Lieferung des Kaufgegenstandes.<br />

Als Mangel zählt dabei alles, was im<br />

Kaufvertrag vorher festgelegt wurde. Darunter fallen<br />

nicht nur die eigentlichen Leistungsdaten des Vertragsgegenstandes,<br />

sondern auch dessen Abmessungen,<br />

Materialien, die Optik und gegebenenfalls auch<br />

das Baujahr. Weicht die Soll-Beschaffenheit vom Istzustand<br />

ab, hat der Käufer gemäß § 439 BGB das<br />

Recht auf Nacherfüllung.<br />

Dazu müssen allerdings zwei Dinge gegeben sein. Erstens<br />

muss zwischen den beiden Kaufleuten ein gültiger<br />

Vertrag bestehen. Zweitens greift im B2B-Bereich darüber<br />

hinaus auch noch das Handelsgesetzbuch HGB,<br />

genauer gesagt der § 377 HGB. Dieser sieht ein doppeltes<br />

Eilgebot vor: eine unverzügliche Untersuchung<br />

sowie eine unverzügliche Mängelrüge unmittelbar<br />

nach Entdeckung eventueller Mängel. Unverzüglich ist<br />

allerdings relativ: Bei Just-in-time-Lieferungen, bei<br />

verderblicher Ware und/oder bei offensichtlichen Feh-<br />

32 <strong>Beschaffung</strong> <strong>aktuell</strong> » 05|2021

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