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Regelrecht kompliziert wird es bei der Nacherfüllung,<br />
wenn beispielsweise eine bereits<br />
verbaute Pumpe merkwürdige Geräusche von<br />
sich gibt. Werden Mängel erst nach dem Einbau<br />
sichtbar, verlängern sich die Rügezeiten.<br />
Bild: Alex Stemmer/stock.adobe.com<br />
Rechtsfragen im <strong>Beschaffung</strong>sprozess: die Nacherfüllung<br />
Nachbessern oder neu liefern<br />
Das Recht auf Nacherfüllung wurde vom Gesetzgeber in den letzten 20 Jahren<br />
mehrfach neu ausgerichtet. Deshalb sind heute noch teilweise veraltete<br />
Rechtsauffassungen im Umlauf. Hier folgt der <strong>aktuell</strong>e Stand der Rechtsdinge.<br />
V<br />
or der grundlegenden Reform des Schuldrechtes<br />
im Jahr 2002 stand das Recht zuerst einmal<br />
aufseiten des Verkäufers. Hatte dieser eine Bestellung<br />
abgeliefert, so waren damit trotz eventueller<br />
Mängel alle Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt.<br />
Der Käufer dagegen konnte bei erheblichen Mängeln<br />
nur eine Wandelung des Kaufvertrags oder alternativ<br />
eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Sprich: Er<br />
konnte eine objektiv mangelhafte Lieferung ablehnen<br />
und den Kaufvertrag rückgängig machen, aber<br />
nicht die eigentlichen Vertragsleistungen einfordern.<br />
Schadenersatz konnte der Käufer nur bei Nichterfüllung,<br />
beim Fehlen einer konkret zugesicherten Eigenschaft<br />
oder bei arglistiger Täuschung verlangen. Den<br />
Ausgleich eventueller Folgeschäden einer mangel-<br />
Recht im Einkauf<br />
Die Serie „Rechtsprechung für die <strong>Beschaffung</strong> “<br />
behandelt juristische Probleme rund um den Einkauf.<br />
Sie schafft ein Verständnis für den <strong>aktuell</strong>en<br />
Stand der Rechtsprechung, ersetzt aber nicht die<br />
anwaltliche Beratung im Einzelfall.<br />
haften Lieferung wurde vor der Reform nicht durch<br />
das Gesetz geregelt, sondern war Aufgabe nachfolgender<br />
individueller Schadenersatzprozesse.<br />
Mit der Reform von 2002 hat der Gesetzgeber die<br />
Vertragspartner in guten wie in schlechten Tagen<br />
aneinander gekettet – der Kaufvertrag besteht seither<br />
trotz auftretender Mängel weiter und verpflichtet<br />
den Verkäufer zur mängelfreien Lieferung des Kaufgegenstandes.<br />
Als Mangel zählt dabei alles, was im<br />
Kaufvertrag vorher festgelegt wurde. Darunter fallen<br />
nicht nur die eigentlichen Leistungsdaten des Vertragsgegenstandes,<br />
sondern auch dessen Abmessungen,<br />
Materialien, die Optik und gegebenenfalls auch<br />
das Baujahr. Weicht die Soll-Beschaffenheit vom Istzustand<br />
ab, hat der Käufer gemäß § 439 BGB das<br />
Recht auf Nacherfüllung.<br />
Dazu müssen allerdings zwei Dinge gegeben sein. Erstens<br />
muss zwischen den beiden Kaufleuten ein gültiger<br />
Vertrag bestehen. Zweitens greift im B2B-Bereich darüber<br />
hinaus auch noch das Handelsgesetzbuch HGB,<br />
genauer gesagt der § 377 HGB. Dieser sieht ein doppeltes<br />
Eilgebot vor: eine unverzügliche Untersuchung<br />
sowie eine unverzügliche Mängelrüge unmittelbar<br />
nach Entdeckung eventueller Mängel. Unverzüglich ist<br />
allerdings relativ: Bei Just-in-time-Lieferungen, bei<br />
verderblicher Ware und/oder bei offensichtlichen Feh-<br />
32 <strong>Beschaffung</strong> <strong>aktuell</strong> » 05|2021