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RA Daniel Pohl<br />

Fachanwalt für<br />

Arbeitsrecht<br />

SERVICE<br />

RATGEBER RECHT<br />

ENTGELTFORTZAHLUNGSPFLICHT<br />

Kündigung und dann krank?<br />

Nicht selten kommt es vor, dass nach Ausspruch – vor allem nach einer verhaltensbedingten Kündigung<br />

– ein Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

vorlegt und nicht mehr am Arbeitsplatz erscheint. Grundsätzlich löst diese Erkrankung eine Entgeltfortzahlungspflicht<br />

des Arbeitsgebers aus, dem dann in der Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />

keine Arbeitsleistung mehr entgegensteht. Diese oft verwunderlichen „ad hoc Erkrankungen“ lösen<br />

regelmäßig Verärgerung auf Arbeitgeberseite aus.<br />

Dem in der Praxis doch sehr häufig auftretenden<br />

Fall hat das Bundesarbeitsgericht<br />

nun eine für den Arbeitgeber nicht<br />

uninteressante Handlungsmöglichkeit<br />

aufgezeigt.<br />

Grundsätzlich kommt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

ein hoher Beweiswert<br />

zu. Das bedeutet, dass grundsätzlich<br />

davon auszugehen ist, dass<br />

ein Arbeitnehmer, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

vorlegt, auch<br />

tatsächlich arbeitsunfähig ist und ihm<br />

dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

zusteht.<br />

Der Beweiswert einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

kann allerdings<br />

nach einem aktuellen Urteil des<br />

Bundesarbeitsgerichts dann erschüttert<br />

werden, wenn quasi gleichzeitig im Zusammenhang<br />

mit der Kündigung eine<br />

Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers<br />

erfolgt und insbesondere dann, wenn<br />

die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit<br />

passgenau für die Dauer der Kündigungsfrist<br />

ausgestellt ist.<br />

Den Beweiswert anzweifeln<br />

Dies hat zwar nicht zur Folge, dass der<br />

Arbeitgeber den Arbeitnehmer automatisch<br />

nicht vergüten muss. Der Arbeitgeber<br />

hat aber die Möglichkeit den<br />

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

anzuzweifeln. Das hat zur<br />

KONTAKT<br />

KUBON RECHTSANWÄLTE<br />

Kanzlei Friedrichshafen:<br />

Ehlerstraße 11 – 88<strong>04</strong>6 Friedrichshafen<br />

Telefon 07541 7008-0 – Fax 07541 26408<br />

Folge, dass der Arbeitnehmer, wenn er<br />

seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

erhalten will, die Arbeitsunfähigkeit<br />

tatsächlich anders nachweisen muss.<br />

Dies gelingt ihm in der Regel nur dann,<br />

wenn er seinen behandelnden Arzt von<br />

der Schweigepflicht entbindet und Auskunft<br />

über die tatsächliche Erkrankung<br />

gibt.<br />

Diese Rechtsprechung passt in die Linie<br />

des Bundesarbeitsgerichts, welches<br />

bereits in einer vorhergehenden<br />

Entscheidung den typischen<br />

„Montag bis Freitag Erkrankungen“<br />

mit erneuter Erstbescheinigung<br />

einen Riegel<br />

vorgeschoben hat.<br />

Entbindung von<br />

der Schweigepflicht<br />

Wird ein Arbeitnehmer immer wieder<br />

z. B. von Montag bis Freitag krankgeschrieben<br />

und bringt dann am darauffolgenden<br />

Montag wieder eine neue<br />

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als<br />

Erstbescheinigung, wird - so das Bundesarbeitsgericht<br />

- auch durch diese<br />

Tatsache der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

erschüttert.<br />

Der Arbeitnehmer muss, wenn er seinen<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch erhalten<br />

will, nachweisen, dass er tatsächlich<br />

arbeitsunfähig ist. Dies geschieht wiederum<br />

nur durch die Entbindung des<br />

Kanzlei Überlingen:<br />

Mühlenstraße 6 – 88662 Überlingen<br />

Telefon 07551 97191-0 – Fax 07551 97191-99<br />

info@kubon-rae.de, www.kubon-rae.de<br />

behandelnden Arztes von der Schweigepflicht<br />

und die Erteilung einer Auskunft<br />

über die tatsächliche Erkrankung.<br />

Diese beiden für die Praxis sehr relevanten<br />

Urteile geben dem Arbeitgeber<br />

jedenfalls eine gewisse Handlungsmöglichkeit,<br />

Entgeltfortzahlungsansprüchen<br />

nicht gänzlich ausgeliefert zu sein. Es<br />

lohnt sich also, auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit,<br />

genau hinzuschauen<br />

und gegebenenfalls den Beweiswert<br />

einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

in<br />

Frage zu stellen.<br />

KUBON<br />

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Christian Kubon*<br />

Bernhard Leins<br />

Notar a.D.<br />

Markus Engel<br />

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Joachim Raff<br />

Rechtsanwalt<br />

Mediator<br />

Michaela Hebsacker<br />

Mediatorin<br />

Wirtschaftsmediatorin<br />

Martina Näther<br />

Rechtsanwältin<br />

* bis 31. Dezember 2018

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