BT_04-2021_Nordausgabe_epaper
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RA Daniel Pohl<br />
Fachanwalt für<br />
Arbeitsrecht<br />
SERVICE<br />
RATGEBER RECHT<br />
ENTGELTFORTZAHLUNGSPFLICHT<br />
Kündigung und dann krank?<br />
Nicht selten kommt es vor, dass nach Ausspruch – vor allem nach einer verhaltensbedingten Kündigung<br />
– ein Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
vorlegt und nicht mehr am Arbeitsplatz erscheint. Grundsätzlich löst diese Erkrankung eine Entgeltfortzahlungspflicht<br />
des Arbeitsgebers aus, dem dann in der Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist<br />
keine Arbeitsleistung mehr entgegensteht. Diese oft verwunderlichen „ad hoc Erkrankungen“ lösen<br />
regelmäßig Verärgerung auf Arbeitgeberseite aus.<br />
Dem in der Praxis doch sehr häufig auftretenden<br />
Fall hat das Bundesarbeitsgericht<br />
nun eine für den Arbeitgeber nicht<br />
uninteressante Handlungsmöglichkeit<br />
aufgezeigt.<br />
Grundsätzlich kommt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
ein hoher Beweiswert<br />
zu. Das bedeutet, dass grundsätzlich<br />
davon auszugehen ist, dass<br />
ein Arbeitnehmer, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
vorlegt, auch<br />
tatsächlich arbeitsunfähig ist und ihm<br />
dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch<br />
zusteht.<br />
Der Beweiswert einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
kann allerdings<br />
nach einem aktuellen Urteil des<br />
Bundesarbeitsgerichts dann erschüttert<br />
werden, wenn quasi gleichzeitig im Zusammenhang<br />
mit der Kündigung eine<br />
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers<br />
erfolgt und insbesondere dann, wenn<br />
die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit<br />
passgenau für die Dauer der Kündigungsfrist<br />
ausgestellt ist.<br />
Den Beweiswert anzweifeln<br />
Dies hat zwar nicht zur Folge, dass der<br />
Arbeitgeber den Arbeitnehmer automatisch<br />
nicht vergüten muss. Der Arbeitgeber<br />
hat aber die Möglichkeit den<br />
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
anzuzweifeln. Das hat zur<br />
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KUBON RECHTSANWÄLTE<br />
Kanzlei Friedrichshafen:<br />
Ehlerstraße 11 – 88<strong>04</strong>6 Friedrichshafen<br />
Telefon 07541 7008-0 – Fax 07541 26408<br />
Folge, dass der Arbeitnehmer, wenn er<br />
seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
erhalten will, die Arbeitsunfähigkeit<br />
tatsächlich anders nachweisen muss.<br />
Dies gelingt ihm in der Regel nur dann,<br />
wenn er seinen behandelnden Arzt von<br />
der Schweigepflicht entbindet und Auskunft<br />
über die tatsächliche Erkrankung<br />
gibt.<br />
Diese Rechtsprechung passt in die Linie<br />
des Bundesarbeitsgerichts, welches<br />
bereits in einer vorhergehenden<br />
Entscheidung den typischen<br />
„Montag bis Freitag Erkrankungen“<br />
mit erneuter Erstbescheinigung<br />
einen Riegel<br />
vorgeschoben hat.<br />
Entbindung von<br />
der Schweigepflicht<br />
Wird ein Arbeitnehmer immer wieder<br />
z. B. von Montag bis Freitag krankgeschrieben<br />
und bringt dann am darauffolgenden<br />
Montag wieder eine neue<br />
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als<br />
Erstbescheinigung, wird - so das Bundesarbeitsgericht<br />
- auch durch diese<br />
Tatsache der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
erschüttert.<br />
Der Arbeitnehmer muss, wenn er seinen<br />
Entgeltfortzahlungsanspruch erhalten<br />
will, nachweisen, dass er tatsächlich<br />
arbeitsunfähig ist. Dies geschieht wiederum<br />
nur durch die Entbindung des<br />
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Mühlenstraße 6 – 88662 Überlingen<br />
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info@kubon-rae.de, www.kubon-rae.de<br />
behandelnden Arztes von der Schweigepflicht<br />
und die Erteilung einer Auskunft<br />
über die tatsächliche Erkrankung.<br />
Diese beiden für die Praxis sehr relevanten<br />
Urteile geben dem Arbeitgeber<br />
jedenfalls eine gewisse Handlungsmöglichkeit,<br />
Entgeltfortzahlungsansprüchen<br />
nicht gänzlich ausgeliefert zu sein. Es<br />
lohnt sich also, auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit,<br />
genau hinzuschauen<br />
und gegebenenfalls den Beweiswert<br />
einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
in<br />
Frage zu stellen.<br />
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* bis 31. Dezember 2018