SchAttenboxen um ein neues Dienstrecht - GÖD
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AbfertiguNg Neu<br />
Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete –<br />
das weithin „unbekannte Wesen“<br />
Text:<br />
Dr. Wilhelm Gloss,<br />
Vorsitzender-<br />
Stellvertreter<br />
der <strong>GÖD</strong><br />
Das „Abfertigungsgesetz neu“ ist weiter zu entwickeln. Verbesserungsmaßnahmen<br />
sind erforderlich. Eine Bewährungsprobe für die Sozialpartner<br />
als „Manager des Wandels“.<br />
Hauptgesichtspunkte zur gesetzlichen<br />
Neuregelung des Abfertigungsrechtes<br />
1.) Für Bundesbedienstete und Landeslehrer ist das<br />
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)<br />
mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten und gilt seither<br />
für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31.<br />
Dezember 2002 neu abgeschlossen worden sind.<br />
Ab 1. Jänner 2008 wurde die „Abfertigung neu“<br />
als betriebliche Vorsorge auch für freie Dienstnehmer<br />
und für Selbstständige <strong>ein</strong>geführt. Auch<br />
Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte sind<br />
<strong>ein</strong>geschlossen. Dementsprechend lautet der<br />
Gesetzestitel seit 1. Jänner 2008: Betriebliches<br />
Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz<br />
(BMSVG)<br />
Gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist es<br />
nicht zulässig, Abfertigungsanwartschaften aus dem<br />
alten Recht in das neue System zu übertragen.<br />
2.) Das neue Abfertigungssystem ist beitragsorientiert,<br />
indem die Finanzierung der Abfertigung<br />
durch Beitragsleistungen des Dienstgebers<br />
im Rahmen <strong>ein</strong>es Kapitaldeckungsverfahrens<br />
erfolgt. (Das alte System war leistungsorientiert,<br />
stammte aus dem Jahre 1921 und hatte<br />
den Charakter <strong>ein</strong>er Treueprämie samt Versorgungsfunktion.)<br />
3.) Grundlegend neu ist, dass die Abfertigungsansprüche<br />
an <strong>ein</strong>e rechtlich selbstständige Mitarbeitervorsorgekasse<br />
ausgelagert und insolvenzsicher<br />
veranlagt sind; die Dienstgeber zahlen an<br />
die vom Bund nach Anhörung der <strong>GÖD</strong> gewählte<br />
Mitarbeitervorsorgekasse APK <strong>ein</strong>en Betrag<br />
in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes.<br />
4.) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen<br />
die Mitarbeitervorsorgekasse. Diese unterliegt<br />
als Sonderkreditinstitut nicht nur der Finanzmarktaufsicht,<br />
sondern auch der Überwachung<br />
durch die Österreichische Nationalbank.<br />
5.) Die Pflicht für den Dienstgeber, Beiträge zu<br />
leisten, setzt mit Beginn des zweiten Monates<br />
des Dienstverhältnisses <strong>ein</strong>, sofern das Dienstverhältnis<br />
länger als <strong>ein</strong>en Monat dauert. Der<br />
erste Monat <strong>ein</strong>er Beschäftigung ist somit immer<br />
beitragsfrei.<br />
6.) Der Kollege/die Kollegin erhält jährlich <strong>ein</strong>en<br />
Kontoauszug.<br />
7.) Zeiten im aufrechten Dienstverhältnis ohne<br />
Entgeltfortzahlungsanspruch werden über Beitragsleistungen<br />
des Dienstgebers an die Mitarbeitervorsorgekasse<br />
finanziert. Es handelt sich<br />
hiebei <strong>um</strong> die Dauer von Präsenz-, Ausbildungs-<br />
oder Zivildienst, die Dauer <strong>ein</strong>es Anspruches auf<br />
Wochengeld und <strong>um</strong> die Dauer <strong>ein</strong>es Anspruches<br />
auf Krankengeld nach dem ASVG. (Der<br />
Familienlastenausgleichsfonds zahlt die Beiträge<br />
in der Zeit des Kinderbetreuungsgeldbezuges,<br />
der Bildungskarenz und der Familienhospizkarenz;<br />
für die Dauer <strong>ein</strong>er Bildungskarenz werden<br />
Mittel aus der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik<br />
herangezogen.)<br />
Während <strong>ein</strong>es unbezahlten Urlaubes (Karenzurlaub)<br />
leistet der Dienstgeber k<strong>ein</strong>e Beiträge, da der<br />
Entgeltanspruch ruht.<br />
8.) Die Beiträge werden durch den jeweils zuständigen<br />
Träger der Krankenversicherung, also die<br />
22 <strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2008