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SchAttenboxen um ein neues Dienstrecht - GÖD

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AbfertiguNg Neu<br />

Betriebliche Mitarbeitervorsorge für Vertragsbedienstete –<br />

das weithin „unbekannte Wesen“<br />

Text:<br />

Dr. Wilhelm Gloss,<br />

Vorsitzender-<br />

Stellvertreter<br />

der <strong>GÖD</strong><br />

Das „Abfertigungsgesetz neu“ ist weiter zu entwickeln. Verbesserungsmaßnahmen<br />

sind erforderlich. Eine Bewährungsprobe für die Sozialpartner<br />

als „Manager des Wandels“.<br />

Hauptgesichtspunkte zur gesetzlichen<br />

Neuregelung des Abfertigungsrechtes<br />

1.) Für Bundesbedienstete und Landeslehrer ist das<br />

Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)<br />

mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten und gilt seither<br />

für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31.<br />

Dezember 2002 neu abgeschlossen worden sind.<br />

Ab 1. Jänner 2008 wurde die „Abfertigung neu“<br />

als betriebliche Vorsorge auch für freie Dienstnehmer<br />

und für Selbstständige <strong>ein</strong>geführt. Auch<br />

Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte sind<br />

<strong>ein</strong>geschlossen. Dementsprechend lautet der<br />

Gesetzestitel seit 1. Jänner 2008: Betriebliches<br />

Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz<br />

(BMSVG)<br />

Gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist es<br />

nicht zulässig, Abfertigungsanwartschaften aus dem<br />

alten Recht in das neue System zu übertragen.<br />

2.) Das neue Abfertigungssystem ist beitragsorientiert,<br />

indem die Finanzierung der Abfertigung<br />

durch Beitragsleistungen des Dienstgebers<br />

im Rahmen <strong>ein</strong>es Kapitaldeckungsverfahrens<br />

erfolgt. (Das alte System war leistungsorientiert,<br />

stammte aus dem Jahre 1921 und hatte<br />

den Charakter <strong>ein</strong>er Treueprämie samt Versorgungsfunktion.)<br />

3.) Grundlegend neu ist, dass die Abfertigungsansprüche<br />

an <strong>ein</strong>e rechtlich selbstständige Mitarbeitervorsorgekasse<br />

ausgelagert und insolvenzsicher<br />

veranlagt sind; die Dienstgeber zahlen an<br />

die vom Bund nach Anhörung der <strong>GÖD</strong> gewählte<br />

Mitarbeitervorsorgekasse APK <strong>ein</strong>en Betrag<br />

in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes.<br />

4.) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen<br />

die Mitarbeitervorsorgekasse. Diese unterliegt<br />

als Sonderkreditinstitut nicht nur der Finanzmarktaufsicht,<br />

sondern auch der Überwachung<br />

durch die Österreichische Nationalbank.<br />

5.) Die Pflicht für den Dienstgeber, Beiträge zu<br />

leisten, setzt mit Beginn des zweiten Monates<br />

des Dienstverhältnisses <strong>ein</strong>, sofern das Dienstverhältnis<br />

länger als <strong>ein</strong>en Monat dauert. Der<br />

erste Monat <strong>ein</strong>er Beschäftigung ist somit immer<br />

beitragsfrei.<br />

6.) Der Kollege/die Kollegin erhält jährlich <strong>ein</strong>en<br />

Kontoauszug.<br />

7.) Zeiten im aufrechten Dienstverhältnis ohne<br />

Entgeltfortzahlungsanspruch werden über Beitragsleistungen<br />

des Dienstgebers an die Mitarbeitervorsorgekasse<br />

finanziert. Es handelt sich<br />

hiebei <strong>um</strong> die Dauer von Präsenz-, Ausbildungs-<br />

oder Zivildienst, die Dauer <strong>ein</strong>es Anspruches auf<br />

Wochengeld und <strong>um</strong> die Dauer <strong>ein</strong>es Anspruches<br />

auf Krankengeld nach dem ASVG. (Der<br />

Familienlastenausgleichsfonds zahlt die Beiträge<br />

in der Zeit des Kinderbetreuungsgeldbezuges,<br />

der Bildungskarenz und der Familienhospizkarenz;<br />

für die Dauer <strong>ein</strong>er Bildungskarenz werden<br />

Mittel aus der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik<br />

herangezogen.)<br />

Während <strong>ein</strong>es unbezahlten Urlaubes (Karenzurlaub)<br />

leistet der Dienstgeber k<strong>ein</strong>e Beiträge, da der<br />

Entgeltanspruch ruht.<br />

8.) Die Beiträge werden durch den jeweils zuständigen<br />

Träger der Krankenversicherung, also die<br />

22 <strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2008

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