SchAttenboxen um ein neues Dienstrecht - GÖD
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Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter<br />
(BVA) oder <strong>ein</strong>e der Gebietskrankenkassen<br />
<strong>ein</strong>gehoben.<br />
9.) Ein Anspruch auf Abfertigung steht grundsätzlich<br />
bei allen Beendigungsarten von Dienstverhältnissen<br />
zu; <strong>ein</strong> Anspruch auf Auszahlung<br />
<strong>ein</strong>er Abfertigung besteht allerdings nur bei<br />
den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten<br />
und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren.<br />
Die Abfertigung wird somit<br />
nicht ausbezahlt, wenn der/die Bedienstete<br />
selbst kündigt, bei verschuldeter Entlassung,<br />
unberechtigtem, vorzeitigem Austritt sowie<br />
bei weniger als drei Einzahlungsjahren seit<br />
der ersten Beitragsleistung bzw. der letzten<br />
Auszahlung <strong>ein</strong>er Abfertigung.<br />
10.) Die Auszahlung von Abfertigungen als Kapitalbetrag<br />
zieht <strong>ein</strong>e Besteuerung mit <strong>ein</strong>em<br />
Steuersatz von 6 % nach sich. Erfolgt <strong>ein</strong>e<br />
Auszahlung als Rente, ist diese steuerfrei<br />
(Chance z<strong>um</strong> Aufbau <strong>ein</strong>er zweiten Säule in<br />
der Altersvorsorge).<br />
11.) Bei Tod gebührt der gesamte erworbene<br />
Abfertigungsanspruch den gesetzlichen<br />
Erben, zu deren Erhaltung der/die Verstorbene<br />
z<strong>um</strong> Zeitpunkt des Todes verpflichtet<br />
war; ansonsten fällt die Abfertigung in den<br />
Nachlass.<br />
gewerkschaftliche forderungen<br />
1.) Ver<strong>ein</strong>heitlichung der Basis im Beitragsrecht:<br />
Vertragsbedienstete sind noch immer schlechter<br />
gestellt als andere Arbeitnehmer.<br />
Der Beitrag in Höhe von 1,53 % ist<br />
a.) gemäß dem VBG 1948 auf der Basis der Bezüge<br />
gem. § 8a Abs. 1 zu bezahlen (= Monatsentgelt<br />
und Zulagen);<br />
b.) außerhalb des VBG 1948 besteht die Basis aus<br />
dem monatlichen Entgelt sowie allfälligen<br />
Sonderzahlungen („13. und 14.“)<br />
Die Schlechterstellung im VBG 1948 gegenüber<br />
der allgem<strong>ein</strong>en Rechtslage ist das Fehlen von<br />
zwei Monatsbezügen sowie der Nebengebühren<br />
(Überstundenvergütung etc.). Eine Gleichstellung<br />
ist überfällig und wird von der <strong>GÖD</strong> seit<br />
Jahren gefordert.<br />
2.) Wesentliche Erhöhung des Beitragsprozentsatzes<br />
von 1,53 %<br />
Mit den in den letzten Jahren auf den Finanzmärkten<br />
erwirtschaftbaren Veranlagungserträgen ist<br />
die ursprüngliche Absicht, für Kolleginnen und<br />
Kollegen über <strong>ein</strong>en Zeitra<strong>um</strong> von 35 Jahren <strong>ein</strong><br />
Jahresgehalt für die zweite Pensionssäule zusammenzubringen,<br />
nicht machbar. (Die Sozialpartner<br />
ÖGB und Wirtschaftskammer sind bei der<br />
Umstellung des Abfertigungssystems von durchschnittlich<br />
6 % Rendite jährlich ausgegangen; die<br />
Pensionskasse APK hat in den Jahren 2005 bis<br />
2007 jährlich 3,5 % erwirtschaftet, was angesichts<br />
der gesetzlichen Vorgaben und den sich<br />
ändernden Marktbedingungen <strong>ein</strong> respektables<br />
Ergebnis ist.)<br />
Am ÖGB-Bundeskongress (22.–24. Jänner 2007)<br />
wurde daher beschlossen, dass der gesetzliche<br />
Beitragssatz von 1,53 % „wesentlich erhöht“<br />
werden sollte. Die <strong>GÖD</strong> steht un<strong>ein</strong>geschränkt<br />
hinter dieser Forderung.<br />
Abfertigung neu<br />
„Am ÖGB-Bundeskongress<br />
wurde<br />
beschlossen, dass<br />
der gesetzliche<br />
Beitragssatz von<br />
1,53 % „wesentlich<br />
erhöht“ werden<br />
sollte.<br />
Die <strong>GÖD</strong> steht<br />
un<strong>ein</strong>geschränkt<br />
hinter dieser<br />
Forderung.“<br />
<strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2008 23<br />
Fotos: Andi bruckner / jeremiAs münch - FotoliA.com