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SchAttenboxen um ein neues Dienstrecht - GÖD

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Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter<br />

(BVA) oder <strong>ein</strong>e der Gebietskrankenkassen<br />

<strong>ein</strong>gehoben.<br />

9.) Ein Anspruch auf Abfertigung steht grundsätzlich<br />

bei allen Beendigungsarten von Dienstverhältnissen<br />

zu; <strong>ein</strong> Anspruch auf Auszahlung<br />

<strong>ein</strong>er Abfertigung besteht allerdings nur bei<br />

den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten<br />

und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren.<br />

Die Abfertigung wird somit<br />

nicht ausbezahlt, wenn der/die Bedienstete<br />

selbst kündigt, bei verschuldeter Entlassung,<br />

unberechtigtem, vorzeitigem Austritt sowie<br />

bei weniger als drei Einzahlungsjahren seit<br />

der ersten Beitragsleistung bzw. der letzten<br />

Auszahlung <strong>ein</strong>er Abfertigung.<br />

10.) Die Auszahlung von Abfertigungen als Kapitalbetrag<br />

zieht <strong>ein</strong>e Besteuerung mit <strong>ein</strong>em<br />

Steuersatz von 6 % nach sich. Erfolgt <strong>ein</strong>e<br />

Auszahlung als Rente, ist diese steuerfrei<br />

(Chance z<strong>um</strong> Aufbau <strong>ein</strong>er zweiten Säule in<br />

der Altersvorsorge).<br />

11.) Bei Tod gebührt der gesamte erworbene<br />

Abfertigungsanspruch den gesetzlichen<br />

Erben, zu deren Erhaltung der/die Verstorbene<br />

z<strong>um</strong> Zeitpunkt des Todes verpflichtet<br />

war; ansonsten fällt die Abfertigung in den<br />

Nachlass.<br />

gewerkschaftliche forderungen<br />

1.) Ver<strong>ein</strong>heitlichung der Basis im Beitragsrecht:<br />

Vertragsbedienstete sind noch immer schlechter<br />

gestellt als andere Arbeitnehmer.<br />

Der Beitrag in Höhe von 1,53 % ist<br />

a.) gemäß dem VBG 1948 auf der Basis der Bezüge<br />

gem. § 8a Abs. 1 zu bezahlen (= Monatsentgelt<br />

und Zulagen);<br />

b.) außerhalb des VBG 1948 besteht die Basis aus<br />

dem monatlichen Entgelt sowie allfälligen<br />

Sonderzahlungen („13. und 14.“)<br />

Die Schlechterstellung im VBG 1948 gegenüber<br />

der allgem<strong>ein</strong>en Rechtslage ist das Fehlen von<br />

zwei Monatsbezügen sowie der Nebengebühren<br />

(Überstundenvergütung etc.). Eine Gleichstellung<br />

ist überfällig und wird von der <strong>GÖD</strong> seit<br />

Jahren gefordert.<br />

2.) Wesentliche Erhöhung des Beitragsprozentsatzes<br />

von 1,53 %<br />

Mit den in den letzten Jahren auf den Finanzmärkten<br />

erwirtschaftbaren Veranlagungserträgen ist<br />

die ursprüngliche Absicht, für Kolleginnen und<br />

Kollegen über <strong>ein</strong>en Zeitra<strong>um</strong> von 35 Jahren <strong>ein</strong><br />

Jahresgehalt für die zweite Pensionssäule zusammenzubringen,<br />

nicht machbar. (Die Sozialpartner<br />

ÖGB und Wirtschaftskammer sind bei der<br />

Umstellung des Abfertigungssystems von durchschnittlich<br />

6 % Rendite jährlich ausgegangen; die<br />

Pensionskasse APK hat in den Jahren 2005 bis<br />

2007 jährlich 3,5 % erwirtschaftet, was angesichts<br />

der gesetzlichen Vorgaben und den sich<br />

ändernden Marktbedingungen <strong>ein</strong> respektables<br />

Ergebnis ist.)<br />

Am ÖGB-Bundeskongress (22.–24. Jänner 2007)<br />

wurde daher beschlossen, dass der gesetzliche<br />

Beitragssatz von 1,53 % „wesentlich erhöht“<br />

werden sollte. Die <strong>GÖD</strong> steht un<strong>ein</strong>geschränkt<br />

hinter dieser Forderung.<br />

Abfertigung neu<br />

„Am ÖGB-Bundeskongress<br />

wurde<br />

beschlossen, dass<br />

der gesetzliche<br />

Beitragssatz von<br />

1,53 % „wesentlich<br />

erhöht“ werden<br />

sollte.<br />

Die <strong>GÖD</strong> steht<br />

un<strong>ein</strong>geschränkt<br />

hinter dieser<br />

Forderung.“<br />

<strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2008 23<br />

Fotos: Andi bruckner / jeremiAs münch - FotoliA.com

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