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SchAttenboxen um ein neues Dienstrecht - GÖD

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Ahndung beantragt hatte. Dieser Personalvertretungsausschuss<br />

verweigerte die Zustimmung<br />

mit der Begründung, er könne nicht ausschließen,<br />

dass zwischen der Nebenbeschäftigung<br />

und s<strong>ein</strong>er Tätigkeit als Personalvertreter <strong>ein</strong><br />

Zusammenhang bestehe. Durch diese Tätigkeit<br />

(am Würstelstand) würde es zu vermehrten<br />

Kontakten mit Kollegen kommen, wobei auch<br />

Probleme und Themen besprochen werden<br />

könnten, die sicherlich mit s<strong>ein</strong>er Tätigkeit als<br />

Personalvertreter <strong>ein</strong>en Zusammenhang aufweisen.<br />

Befassung der PVAK<br />

Die Dienstgeberseite gab sich mit diesem<br />

Beschluss des Personalvertretungsausschusses<br />

nicht zufrieden und bekämpfte diesen in der<br />

Folge bei der PVAK, die gemäß § 41 Abs. 1<br />

PVG über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung<br />

der Organe der Personalvertretung zu<br />

entscheiden hat. Diese Kommission hat dabei<br />

allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung,<br />

die den Bestimmungen des Bundes-<br />

Personalvertretungsgesetzes widersprechen,<br />

aufzuheben.<br />

Im vorliegenden Fall arg<strong>um</strong>entierte die<br />

Dienstgeberseite, dass die vorgeworfenen<br />

Dienstpflichtverletzungen mit s<strong>ein</strong>er Tätigkeit<br />

als Personalvertreter nichts zu tun hätten und<br />

die Vorgangsweise des Personalvertretungsausschusses<br />

<strong>ein</strong>en Verstoß gegen § 28 Abs. 2 PVG<br />

darstellen würde (dieser lautet: „Kommt der<br />

Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen<br />

oder Handlungen nicht in Ausübung der<br />

Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung<br />

zu erteilen“).<br />

Die PVAK weist in diesem Zusammenhang<br />

darauf hin, dass der Personalvertretungsausschuss<br />

zu überprüfen hat, ob das dem Personalvertreter<br />

vorgeworfene Verhalten, vorausgesetzt,<br />

dass der Vorwurf der Wahrheit<br />

entspricht, in Ausübung s<strong>ein</strong>er Funktion als<br />

Personalvertreter gesetzt worden ist oder<br />

nicht. Die PVAK zählt in dieser Entscheidung<br />

<strong>ein</strong>e Fülle von Personalvertretertätigkeiten auf,<br />

die zur Ausübung der Funktion als Personalvertreter<br />

gehören. Solche Aufzählungen können<br />

naturgemäß bei der Vielzahl der Aufgaben<br />

nicht abschließend s<strong>ein</strong> und <strong>ein</strong>e sachgerechte<br />

Beurteilung kann nur unter Zugrundelegung<br />

des Einzelfalles vorgenommen werden.<br />

Die PVAK hält es für selbstverständlich, dass<br />

demokratisch gewählte Personalvertreter, die<br />

sich gegebenenfalls <strong>ein</strong>er Wiederwahl stellen,<br />

berechtigt sind, auch von sich aus Kontakte zu<br />

den Bediensteten herzustellen, deren dienstliche<br />

Anliegen anzuhören und ihnen ihre Standpunkte<br />

zu dienstlichen Belangen darzulegen.<br />

Rechtsprechung der PVAK<br />

Als entscheidend sieht es die PVAK im vorliegenden<br />

Fall an, ob die Tätigkeit im weitesten<br />

Sinne als Personalvertretungstätigkeit im Sinne<br />

<strong>ein</strong>er Vertretung der Interessen der Bediensteten<br />

gegenüber dem Dienstgeber oder als <strong>ein</strong>e<br />

<strong>ein</strong>er solchen Vertretungstätigkeit dienliche<br />

Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu beurteilen<br />

ist. Darauf basierend kommt die PVAK zu<br />

dem Ergebnis, dass das dem Personalvertreter<br />

angelastete Verhalten – Betreiben unzulässiger<br />

Nebenbeschäftigung und Unterlassung der<br />

Meldung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen<br />

– begrifflich gar nicht Personalvertretungstätigkeit<br />

s<strong>ein</strong> kann. Auch wenn der betroffene<br />

Bedienstete aus Anlass dieser Nebenbeschäftigung<br />

mit Bediensteten in Kontakt kommt<br />

und dabei auch personalvertretungsrechtlich<br />

relevante Themen bespricht, ändert dies nichts<br />

daran, dass das Betreiben der Nebenbeschäftigung<br />

und die Unterlassung der dienstlichen<br />

Meldung zu <strong>ein</strong>er Tätigkeit führen, die nicht im<br />

Entferntesten als Vertretung der Bediensteten<br />

qualifiziert werden kann (so die PVAK).<br />

Da der Personalvertretungsausschuss an die<br />

Rechtsansicht der PVAK gebunden ist, hat er<br />

in weiterer Folge <strong>ein</strong>en Beschluss im Sinne dieser<br />

oben von der PVAK geäußerten Rechtsm<strong>ein</strong>ung<br />

zu fassen.<br />

Dieser Fall, der nicht <strong>ein</strong>er gewissen Komik<br />

entbehrt, zeigt, dass die PVAK allzu ausufernde<br />

Auslegungen im Zusammenhang mit der<br />

für Personalvertreter notwendigen Schutzbestimmung<br />

des § 28 PVG nicht zulässt und<br />

<strong>ein</strong>e disziplinäre Ahndung – für die gegebenenfalls<br />

<strong>GÖD</strong>-Mitgliedern der gewerkschaftliche<br />

Rechtsschutz zur Verfügung steht – zu gewärtigen<br />

ist.<br />

Allerdings kann nicht in Frage stehen, dass<br />

Tätigkeiten von Personalvertretern (z. B.<br />

Gespräche mit Rat suchenden Bediensteten) in<br />

der Kantine oder anderen Örtlichkeiten, wie<br />

z<strong>um</strong> Beispiel auch am „Würstelstand“, personalvertretungsrelevant<br />

s<strong>ein</strong> können und daher<br />

unabhängig vom formalen Rahmen als Personalvertretungstätigkeit<br />

gelten müssen und den<br />

Schutz nach § 28 PVG bewirken.<br />

<strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2008 31<br />

§<br />

recht<br />

„Dieser Fall zeigt,<br />

dass die PVAK<br />

allzu ausufernde<br />

Auslegungen des<br />

§ 28 PVG nicht<br />

zulässt und <strong>ein</strong>e<br />

disziplinäre Ahndung<br />

– für die gegebenenfalls<br />

<strong>GÖD</strong>-<br />

Mitgliedern der<br />

gewerkschaftliche<br />

Rechtsschutz zur Verfügung<br />

steht – zu<br />

gewärtigen ist.“

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