SchAttenboxen um ein neues Dienstrecht - GÖD
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Ahndung beantragt hatte. Dieser Personalvertretungsausschuss<br />
verweigerte die Zustimmung<br />
mit der Begründung, er könne nicht ausschließen,<br />
dass zwischen der Nebenbeschäftigung<br />
und s<strong>ein</strong>er Tätigkeit als Personalvertreter <strong>ein</strong><br />
Zusammenhang bestehe. Durch diese Tätigkeit<br />
(am Würstelstand) würde es zu vermehrten<br />
Kontakten mit Kollegen kommen, wobei auch<br />
Probleme und Themen besprochen werden<br />
könnten, die sicherlich mit s<strong>ein</strong>er Tätigkeit als<br />
Personalvertreter <strong>ein</strong>en Zusammenhang aufweisen.<br />
Befassung der PVAK<br />
Die Dienstgeberseite gab sich mit diesem<br />
Beschluss des Personalvertretungsausschusses<br />
nicht zufrieden und bekämpfte diesen in der<br />
Folge bei der PVAK, die gemäß § 41 Abs. 1<br />
PVG über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung<br />
der Organe der Personalvertretung zu<br />
entscheiden hat. Diese Kommission hat dabei<br />
allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung,<br />
die den Bestimmungen des Bundes-<br />
Personalvertretungsgesetzes widersprechen,<br />
aufzuheben.<br />
Im vorliegenden Fall arg<strong>um</strong>entierte die<br />
Dienstgeberseite, dass die vorgeworfenen<br />
Dienstpflichtverletzungen mit s<strong>ein</strong>er Tätigkeit<br />
als Personalvertreter nichts zu tun hätten und<br />
die Vorgangsweise des Personalvertretungsausschusses<br />
<strong>ein</strong>en Verstoß gegen § 28 Abs. 2 PVG<br />
darstellen würde (dieser lautet: „Kommt der<br />
Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen<br />
oder Handlungen nicht in Ausübung der<br />
Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung<br />
zu erteilen“).<br />
Die PVAK weist in diesem Zusammenhang<br />
darauf hin, dass der Personalvertretungsausschuss<br />
zu überprüfen hat, ob das dem Personalvertreter<br />
vorgeworfene Verhalten, vorausgesetzt,<br />
dass der Vorwurf der Wahrheit<br />
entspricht, in Ausübung s<strong>ein</strong>er Funktion als<br />
Personalvertreter gesetzt worden ist oder<br />
nicht. Die PVAK zählt in dieser Entscheidung<br />
<strong>ein</strong>e Fülle von Personalvertretertätigkeiten auf,<br />
die zur Ausübung der Funktion als Personalvertreter<br />
gehören. Solche Aufzählungen können<br />
naturgemäß bei der Vielzahl der Aufgaben<br />
nicht abschließend s<strong>ein</strong> und <strong>ein</strong>e sachgerechte<br />
Beurteilung kann nur unter Zugrundelegung<br />
des Einzelfalles vorgenommen werden.<br />
Die PVAK hält es für selbstverständlich, dass<br />
demokratisch gewählte Personalvertreter, die<br />
sich gegebenenfalls <strong>ein</strong>er Wiederwahl stellen,<br />
berechtigt sind, auch von sich aus Kontakte zu<br />
den Bediensteten herzustellen, deren dienstliche<br />
Anliegen anzuhören und ihnen ihre Standpunkte<br />
zu dienstlichen Belangen darzulegen.<br />
Rechtsprechung der PVAK<br />
Als entscheidend sieht es die PVAK im vorliegenden<br />
Fall an, ob die Tätigkeit im weitesten<br />
Sinne als Personalvertretungstätigkeit im Sinne<br />
<strong>ein</strong>er Vertretung der Interessen der Bediensteten<br />
gegenüber dem Dienstgeber oder als <strong>ein</strong>e<br />
<strong>ein</strong>er solchen Vertretungstätigkeit dienliche<br />
Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu beurteilen<br />
ist. Darauf basierend kommt die PVAK zu<br />
dem Ergebnis, dass das dem Personalvertreter<br />
angelastete Verhalten – Betreiben unzulässiger<br />
Nebenbeschäftigung und Unterlassung der<br />
Meldung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen<br />
– begrifflich gar nicht Personalvertretungstätigkeit<br />
s<strong>ein</strong> kann. Auch wenn der betroffene<br />
Bedienstete aus Anlass dieser Nebenbeschäftigung<br />
mit Bediensteten in Kontakt kommt<br />
und dabei auch personalvertretungsrechtlich<br />
relevante Themen bespricht, ändert dies nichts<br />
daran, dass das Betreiben der Nebenbeschäftigung<br />
und die Unterlassung der dienstlichen<br />
Meldung zu <strong>ein</strong>er Tätigkeit führen, die nicht im<br />
Entferntesten als Vertretung der Bediensteten<br />
qualifiziert werden kann (so die PVAK).<br />
Da der Personalvertretungsausschuss an die<br />
Rechtsansicht der PVAK gebunden ist, hat er<br />
in weiterer Folge <strong>ein</strong>en Beschluss im Sinne dieser<br />
oben von der PVAK geäußerten Rechtsm<strong>ein</strong>ung<br />
zu fassen.<br />
Dieser Fall, der nicht <strong>ein</strong>er gewissen Komik<br />
entbehrt, zeigt, dass die PVAK allzu ausufernde<br />
Auslegungen im Zusammenhang mit der<br />
für Personalvertreter notwendigen Schutzbestimmung<br />
des § 28 PVG nicht zulässt und<br />
<strong>ein</strong>e disziplinäre Ahndung – für die gegebenenfalls<br />
<strong>GÖD</strong>-Mitgliedern der gewerkschaftliche<br />
Rechtsschutz zur Verfügung steht – zu gewärtigen<br />
ist.<br />
Allerdings kann nicht in Frage stehen, dass<br />
Tätigkeiten von Personalvertretern (z. B.<br />
Gespräche mit Rat suchenden Bediensteten) in<br />
der Kantine oder anderen Örtlichkeiten, wie<br />
z<strong>um</strong> Beispiel auch am „Würstelstand“, personalvertretungsrelevant<br />
s<strong>ein</strong> können und daher<br />
unabhängig vom formalen Rahmen als Personalvertretungstätigkeit<br />
gelten müssen und den<br />
Schutz nach § 28 PVG bewirken.<br />
<strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2008 31<br />
§<br />
recht<br />
„Dieser Fall zeigt,<br />
dass die PVAK<br />
allzu ausufernde<br />
Auslegungen des<br />
§ 28 PVG nicht<br />
zulässt und <strong>ein</strong>e<br />
disziplinäre Ahndung<br />
– für die gegebenenfalls<br />
<strong>GÖD</strong>-<br />
Mitgliedern der<br />
gewerkschaftliche<br />
Rechtsschutz zur Verfügung<br />
steht – zu<br />
gewärtigen ist.“