SchAttenboxen um ein neues Dienstrecht - GÖD
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Urteil vom 25. Jänner 2006 ab und bestätigt die Entscheidung<br />
des Erstgerichtes. Es blieb somit bei der Anerkennung<br />
als Dienstunfall.<br />
In der Folge ergriff der UVT aber das Rechtsmittel der<br />
Revision an den Obersten Gerichtshof:<br />
6. Der OGh<br />
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten<br />
Partei mit Beschluss vom 27. Juni 2006 Folge und hob die<br />
Entscheidungen der Unterinstanzen auf. Aus der Begründung<br />
des OGH war für die beklagte Partei aber inhaltlich nichts<br />
zu gewinnen, denn:<br />
6. 1. Aufhebungsgrund<br />
Der OGH hob die vorangegangenen Entscheidungen auf,<br />
weil der vom Berufungsgericht bestätigte Spruch des Ersturteils<br />
dem Gesetz widerspricht. Ein Feststellungsurteil,<br />
mit dem festgestellt wird, dass es sich bei <strong>ein</strong>em bestimmten<br />
Ereignis <strong>um</strong> <strong>ein</strong>en Dienstunfall handelt, widerspricht dem<br />
Gesetz und ist daher unzulässig. Wenn, wie im gegenständlichen<br />
Anlassfall auch <strong>ein</strong> Leistungsbegehren (Versehrtenrente)<br />
erhoben wird, so sind die hierfür maßgeblichen und verfahrensrelevanten<br />
Umstände vom Gericht zu erheben. Wenn<br />
sich zeigt, dass das Leistungsbegehren zu Recht besteht, so<br />
ist diesem mit Urteil stattzugeben. Gelangt das Gericht im<br />
Rahmen des Beweisverfahrens aber zu der Ansicht, dass <strong>ein</strong><br />
Anspruch auf Versehrtenrente nicht besteht, dass aber noch<br />
nicht ausgeheilte dienstunfallbedingte Verletzungsfolgen vorliegen,<br />
so hat das Gericht diese konkreten Verletzungsfolgen<br />
als Folgen <strong>ein</strong>es Dienstunfalles gem. § 82 Abs. 5 ASGG festzustellen.<br />
Insofern war das „Teil- und Zwischenurteil“ also<br />
rechtlich nicht zulässig.<br />
6. 2. In der Sache selbst:<br />
Hier führt der OGH aber aus, dass unsere rechtliche Arg<strong>um</strong>entation,<br />
die auch von den Instanzgerichten übernommen<br />
wurde, vollkommen zutreffend sei:<br />
„Wenn die erlittenen Verletzungen nicht die unmittelbare<br />
Folge der inneren Ursache (…), sondern des Verkehrsunfalles<br />
sind, ist die mit der Zurücklegung des Arbeitsweges<br />
verbundene Gefahrenlage <strong>ein</strong>e wesentliche Bedingung für die<br />
Verletzungen, auch wenn der zu den Verletzungen führende<br />
Unfall durch die innere Ursache ausgelöst wurde.“<br />
6.3. Klartext<br />
Im Klartext bedeutet dies, dass zwischen den Verletzungen,<br />
die <strong>ein</strong> Unfallopfer unmittelbar in Folge <strong>ein</strong>er inneren<br />
Ursache, beispielsweise <strong>ein</strong>es epileptischen Anfalles, erlitten<br />
hat (z. B. Zungenbiss etc.), und den Verletzungen, die<br />
unmittelbar auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind (im<br />
gegenständlichen Fall: Wirbelfrakturen, Mittelfußbrüche), in<br />
rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden ist. Erstere fallen nicht<br />
unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />
Letztere schon.<br />
recht<br />
7. Abgrenzung<br />
An dieser Stelle ist es aber erforderlich, <strong>ein</strong>ige Worte zur<br />
sogenannten Gelegenheitsursache anz<strong>um</strong>erken. Die vorstehenden<br />
Ausführungen dürfen nicht so verstanden werden,<br />
dass jegliche Leidenszustände, die nach <strong>ein</strong>em Autounfall<br />
auftreten, automatisch die Anerkennung als Folgen <strong>ein</strong>es<br />
Dienstunfalls nach sich ziehen. Sehr oft können anlagebedingte<br />
Abnützungen, insbesondere im Bereich des Bewegungsapparates,<br />
z<strong>um</strong> Unfallzeitpunkt bereits <strong>ein</strong>en Grad<br />
erreicht haben, der auch ohne das Dazwischentreten <strong>ein</strong>es<br />
gesonderten Unfallgeschehens <strong>ein</strong> Kippen in <strong>ein</strong>en akuten<br />
Leidenszustand sehr wahrsch<strong>ein</strong>lich macht. Das tatsächliche<br />
Unfallgeschehen bildet hier aber nur mehr <strong>ein</strong>e sogenannte<br />
Gelegenheitsursache im Sinne <strong>ein</strong>er naturwissenschaftlichen,<br />
medizinischen Kausalität, nicht aber <strong>ein</strong>e Ursache im<br />
Sinne der rechtlichen Kausalität nach der Rechtsprechung<br />
des Obersten Gerichtshofes. Auf den ersten Blick ersch<strong>ein</strong>t<br />
dies zweifellos verwirrend und ist den schmerzgeplagten<br />
Betroffenen oft nicht leicht zu erklären. Fakt<strong>um</strong> ist aber, dass<br />
es das Risiko der Privatsphäre (Vorschäden) vom beruflichen<br />
Risiko abzutrennen gilt, da nur Letzteres dem gesetzlichen<br />
Unfallversicherungsschutz unterliegen soll. Gerade im<br />
Bereich des Bewegungsapparates (z. B. Bandscheiben) wirkt<br />
sich diese Abgrenzung z<strong>um</strong>eist zu Ungunsten der Betroffenen<br />
aus: Im Beweisverfahren kommen die medizinischen<br />
Sachverständigen oft zu dem Ergebnis, dass massive Vorschäden<br />
und Abnützungen vorlagen. Wenn sich nun im Rahmen<br />
der Gutachtenserstellung bzw. der mündlichen Erörterung<br />
des Gutachtens manifestiert, dass aus medizinischer Sicht<br />
das Unfallgeschehen auf <strong>ein</strong>e gesunde Bandscheibe nicht<br />
derartige Auswirkungen gehabt hätte, und weiters, dass die<br />
<strong>ein</strong>getretene Gesundheitsstörung gleicher Wahrsch<strong>ein</strong>lichkeit<br />
binnen <strong>ein</strong>es absehbaren Zeitra<strong>um</strong>es, z. B. <strong>ein</strong>es Jahres,<br />
bei <strong>ein</strong>em beliebigen alltäglichen Ereignis (z. B. Heben <strong>ein</strong>er<br />
Getränkekiste etc.) auch <strong>ein</strong>getreten wäre, so fallen diese<br />
Verletzungsfolgen aus dem Versicherungsschutz der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung heraus. Die Beantwortung dieser<br />
Fragen fällt letztlich in das medizinische Fachgebiet, da nur<br />
<strong>ein</strong> Mediziner beurteilen kann, wie weit die Aufbrauchsersch<strong>ein</strong>ungen<br />
z<strong>um</strong> Unfallzeitpunkt schon fortgeschritten<br />
waren.<br />
8. Zurück z<strong>um</strong> Fall<br />
Durch intensive Aus<strong>ein</strong>andersetzung mit den vorliegenden<br />
Gutachten gelang es, die wesentlichen Gesundheitsbe<strong>ein</strong>trächtigungen,<br />
es handelte sich vornehmlich <strong>um</strong> nicht<br />
folgenlos ausgeheilte Wirbelbrüche, auch in rechtlicher<br />
Hinsicht dem Unfallereignis vom 12. Juni 2003 zuzuordnen,<br />
sodass letztlich am 13. März 2008 die Angelegenheit<br />
durch <strong>ein</strong>en gerichtlichen Vergleich zur vollen Zufriedenheit<br />
unseres Mitgliedes abgeschlossen werden konnte.<br />
Neben der Anerkennung der Unfallfolgen wurde auch <strong>ein</strong>e<br />
Versehrtenrente erstritten, obwohl der UVT anfangs sogar<br />
das Vorliegen <strong>ein</strong>es Dienstunfalls bestritten hatte.<br />
<strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2008 33<br />
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