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SchAttenboxen um ein neues Dienstrecht - GÖD

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Urteil vom 25. Jänner 2006 ab und bestätigt die Entscheidung<br />

des Erstgerichtes. Es blieb somit bei der Anerkennung<br />

als Dienstunfall.<br />

In der Folge ergriff der UVT aber das Rechtsmittel der<br />

Revision an den Obersten Gerichtshof:<br />

6. Der OGh<br />

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten<br />

Partei mit Beschluss vom 27. Juni 2006 Folge und hob die<br />

Entscheidungen der Unterinstanzen auf. Aus der Begründung<br />

des OGH war für die beklagte Partei aber inhaltlich nichts<br />

zu gewinnen, denn:<br />

6. 1. Aufhebungsgrund<br />

Der OGH hob die vorangegangenen Entscheidungen auf,<br />

weil der vom Berufungsgericht bestätigte Spruch des Ersturteils<br />

dem Gesetz widerspricht. Ein Feststellungsurteil,<br />

mit dem festgestellt wird, dass es sich bei <strong>ein</strong>em bestimmten<br />

Ereignis <strong>um</strong> <strong>ein</strong>en Dienstunfall handelt, widerspricht dem<br />

Gesetz und ist daher unzulässig. Wenn, wie im gegenständlichen<br />

Anlassfall auch <strong>ein</strong> Leistungsbegehren (Versehrtenrente)<br />

erhoben wird, so sind die hierfür maßgeblichen und verfahrensrelevanten<br />

Umstände vom Gericht zu erheben. Wenn<br />

sich zeigt, dass das Leistungsbegehren zu Recht besteht, so<br />

ist diesem mit Urteil stattzugeben. Gelangt das Gericht im<br />

Rahmen des Beweisverfahrens aber zu der Ansicht, dass <strong>ein</strong><br />

Anspruch auf Versehrtenrente nicht besteht, dass aber noch<br />

nicht ausgeheilte dienstunfallbedingte Verletzungsfolgen vorliegen,<br />

so hat das Gericht diese konkreten Verletzungsfolgen<br />

als Folgen <strong>ein</strong>es Dienstunfalles gem. § 82 Abs. 5 ASGG festzustellen.<br />

Insofern war das „Teil- und Zwischenurteil“ also<br />

rechtlich nicht zulässig.<br />

6. 2. In der Sache selbst:<br />

Hier führt der OGH aber aus, dass unsere rechtliche Arg<strong>um</strong>entation,<br />

die auch von den Instanzgerichten übernommen<br />

wurde, vollkommen zutreffend sei:<br />

„Wenn die erlittenen Verletzungen nicht die unmittelbare<br />

Folge der inneren Ursache (…), sondern des Verkehrsunfalles<br />

sind, ist die mit der Zurücklegung des Arbeitsweges<br />

verbundene Gefahrenlage <strong>ein</strong>e wesentliche Bedingung für die<br />

Verletzungen, auch wenn der zu den Verletzungen führende<br />

Unfall durch die innere Ursache ausgelöst wurde.“<br />

6.3. Klartext<br />

Im Klartext bedeutet dies, dass zwischen den Verletzungen,<br />

die <strong>ein</strong> Unfallopfer unmittelbar in Folge <strong>ein</strong>er inneren<br />

Ursache, beispielsweise <strong>ein</strong>es epileptischen Anfalles, erlitten<br />

hat (z. B. Zungenbiss etc.), und den Verletzungen, die<br />

unmittelbar auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind (im<br />

gegenständlichen Fall: Wirbelfrakturen, Mittelfußbrüche), in<br />

rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden ist. Erstere fallen nicht<br />

unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

Letztere schon.<br />

recht<br />

7. Abgrenzung<br />

An dieser Stelle ist es aber erforderlich, <strong>ein</strong>ige Worte zur<br />

sogenannten Gelegenheitsursache anz<strong>um</strong>erken. Die vorstehenden<br />

Ausführungen dürfen nicht so verstanden werden,<br />

dass jegliche Leidenszustände, die nach <strong>ein</strong>em Autounfall<br />

auftreten, automatisch die Anerkennung als Folgen <strong>ein</strong>es<br />

Dienstunfalls nach sich ziehen. Sehr oft können anlagebedingte<br />

Abnützungen, insbesondere im Bereich des Bewegungsapparates,<br />

z<strong>um</strong> Unfallzeitpunkt bereits <strong>ein</strong>en Grad<br />

erreicht haben, der auch ohne das Dazwischentreten <strong>ein</strong>es<br />

gesonderten Unfallgeschehens <strong>ein</strong> Kippen in <strong>ein</strong>en akuten<br />

Leidenszustand sehr wahrsch<strong>ein</strong>lich macht. Das tatsächliche<br />

Unfallgeschehen bildet hier aber nur mehr <strong>ein</strong>e sogenannte<br />

Gelegenheitsursache im Sinne <strong>ein</strong>er naturwissenschaftlichen,<br />

medizinischen Kausalität, nicht aber <strong>ein</strong>e Ursache im<br />

Sinne der rechtlichen Kausalität nach der Rechtsprechung<br />

des Obersten Gerichtshofes. Auf den ersten Blick ersch<strong>ein</strong>t<br />

dies zweifellos verwirrend und ist den schmerzgeplagten<br />

Betroffenen oft nicht leicht zu erklären. Fakt<strong>um</strong> ist aber, dass<br />

es das Risiko der Privatsphäre (Vorschäden) vom beruflichen<br />

Risiko abzutrennen gilt, da nur Letzteres dem gesetzlichen<br />

Unfallversicherungsschutz unterliegen soll. Gerade im<br />

Bereich des Bewegungsapparates (z. B. Bandscheiben) wirkt<br />

sich diese Abgrenzung z<strong>um</strong>eist zu Ungunsten der Betroffenen<br />

aus: Im Beweisverfahren kommen die medizinischen<br />

Sachverständigen oft zu dem Ergebnis, dass massive Vorschäden<br />

und Abnützungen vorlagen. Wenn sich nun im Rahmen<br />

der Gutachtenserstellung bzw. der mündlichen Erörterung<br />

des Gutachtens manifestiert, dass aus medizinischer Sicht<br />

das Unfallgeschehen auf <strong>ein</strong>e gesunde Bandscheibe nicht<br />

derartige Auswirkungen gehabt hätte, und weiters, dass die<br />

<strong>ein</strong>getretene Gesundheitsstörung gleicher Wahrsch<strong>ein</strong>lichkeit<br />

binnen <strong>ein</strong>es absehbaren Zeitra<strong>um</strong>es, z. B. <strong>ein</strong>es Jahres,<br />

bei <strong>ein</strong>em beliebigen alltäglichen Ereignis (z. B. Heben <strong>ein</strong>er<br />

Getränkekiste etc.) auch <strong>ein</strong>getreten wäre, so fallen diese<br />

Verletzungsfolgen aus dem Versicherungsschutz der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung heraus. Die Beantwortung dieser<br />

Fragen fällt letztlich in das medizinische Fachgebiet, da nur<br />

<strong>ein</strong> Mediziner beurteilen kann, wie weit die Aufbrauchsersch<strong>ein</strong>ungen<br />

z<strong>um</strong> Unfallzeitpunkt schon fortgeschritten<br />

waren.<br />

8. Zurück z<strong>um</strong> Fall<br />

Durch intensive Aus<strong>ein</strong>andersetzung mit den vorliegenden<br />

Gutachten gelang es, die wesentlichen Gesundheitsbe<strong>ein</strong>trächtigungen,<br />

es handelte sich vornehmlich <strong>um</strong> nicht<br />

folgenlos ausgeheilte Wirbelbrüche, auch in rechtlicher<br />

Hinsicht dem Unfallereignis vom 12. Juni 2003 zuzuordnen,<br />

sodass letztlich am 13. März 2008 die Angelegenheit<br />

durch <strong>ein</strong>en gerichtlichen Vergleich zur vollen Zufriedenheit<br />

unseres Mitgliedes abgeschlossen werden konnte.<br />

Neben der Anerkennung der Unfallfolgen wurde auch <strong>ein</strong>e<br />

Versehrtenrente erstritten, obwohl der UVT anfangs sogar<br />

das Vorliegen <strong>ein</strong>es Dienstunfalls bestritten hatte.<br />

<strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2008 33<br />

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