SchAttenboxen um ein neues Dienstrecht - GÖD
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Mag. Martin Holzinger<br />
Der Autor ist Leiter<br />
der Abteilung<br />
Kollektivvertrags-<br />
und Arbeitsverfassungsrecht.<br />
§<br />
„Beamtengewerkschaft?“<br />
nIcht nUR !<br />
Unter <strong>ein</strong>er Ausgliederung versteht<br />
man die Übertragung wesentlicher<br />
Kompetenzen des bisherigen<br />
Rechtsträgers Bund bzw. Land auf<br />
<strong>ein</strong>en neu geschaffenen Rechtsträger. Gerade<br />
im Bereich ausgegliederter Einrichtungen werden<br />
die Vertreter der <strong>GÖD</strong> immer wieder mit<br />
jener Aussage konfrontiert, wonach die <strong>GÖD</strong><br />
zwar über Fachleute im Dienst- und Besoldungsrecht,<br />
nicht jedoch über das erforderliche<br />
„Know-how“ im Bereich des „privatwirtschaftlichen<br />
Arbeitsrechtes“ verfügt. Dieser Vorhalt ist<br />
leicht zu entkräften. Die <strong>GÖD</strong> hat insbesondere<br />
seit Mitte der 90er-Jahre aufgrund der Ausgliederung<br />
von Bundes- und Landesdienststellen<br />
<strong>ein</strong>en inhaltlichen Veränderungsprozess durchgemacht.<br />
Die „klassische <strong>GÖD</strong>-Klientel“ der<br />
öffentlich Bediensteten (Beamtinnen/Beamte<br />
und Vertragsbedienstete) wurde durch <strong>ein</strong>e<br />
Bedienstetengruppe erweitert, auf die andere<br />
Arbeitsrechte Anwendung finden. Die <strong>GÖD</strong> ist<br />
die zuständige Gewerkschaft nicht nur für alle<br />
bei Dienststellen des Bundes und der Länder<br />
beschäftigten Bediensteten, sondern auch für<br />
Beschäftigte jener Betriebe, wo die öffentliche<br />
Hand z<strong>um</strong>indest die finanzielle Hoheit besitzt.<br />
Dies wird auch in der Geschäftsordnung der<br />
<strong>GÖD</strong> deutlich z<strong>um</strong> Ausdruck gebracht, wo es<br />
im § 1 Abs. 3 heißt: „Die <strong>GÖD</strong> ist die zuständige<br />
Organisation aller Arbeitnehmer des Bundes,<br />
der Länder, […] und deren ausgegliederten<br />
Betriebe, die entweder von Organen dieser Körperschaften<br />
verwaltet werden oder unter deren<br />
wirtschaftlichem Einfluss stehen […].“<br />
Verschiedene Gesetze gelten<br />
In diesen ausgegliederten Einrichtungen<br />
gilt nicht nur das „klassische <strong>Dienstrecht</strong>“ der<br />
Text: Mag. Martin Holzinger<br />
öffentlich Bediensteten (z<strong>um</strong> Beispiel Beamten-<br />
<strong>Dienstrecht</strong>sgesetz, Gehaltsgesetz, Vertragsbedienstetengesetz<br />
und deren landesrechtlichen<br />
Pendants), sondern auch das Angestelltengesetz,<br />
Arbeitszeitgesetz, Urlaubsgesetz, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz,<br />
betriebliche Mitarbeiter-<br />
und Selbstständigenvorsorgegesetz<br />
sowie weitere arbeitsrechtliche Nebengesetze.<br />
Weiters sind die primären Rechtsgrundlagen<br />
der Personalvertretung, das Bundes-Personalvertretungsgesetz<br />
sowie die entsprechenden<br />
Landespersonalvertretungsrechte nicht bzw.<br />
nicht mehr im vollen Umfang anwendbar. Hier<br />
gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG),<br />
welches unter anderem in dessen II. Hauptstück<br />
– „Betriebsverfassung“ 1 – die wesentlichen<br />
Rechte der Arbeitnehmerschaft 2 regelt.<br />
Anstelle <strong>ein</strong>er Personalvertretung, strukturiert<br />
in zwei bis drei Ebenen (Dienststellen-, Zentralausschuss<br />
bzw. auch Fachausschuss), gibt<br />
es <strong>ein</strong>en Betriebsrat als grundsätzlich <strong>ein</strong>zige<br />
Vertretungsebene. Nur dort, wo <strong>ein</strong>e Unternehmensstruktur<br />
<strong>ein</strong>gerichtet ist, welche mehrere<br />
Betriebe <strong>um</strong>fasst, die <strong>ein</strong>e wirtschaftliche<br />
Einheit bilden und vom Unternehmen zentral<br />
verwaltet werden, ist auch <strong>ein</strong> Zentralbetriebsrat<br />
zu bilden, welcher von den Betriebsräten der<br />
Betriebe aus deren Mandataren gewählt wird.<br />
Firmenspezifische Kollektivverträge<br />
Für über <strong>ein</strong> Dutzend Betriebe wurden bereits<br />
erfolgreich eigene, firmenspezifische Kollektivverträge<br />
durch die <strong>GÖD</strong> abgeschlossen bzw.<br />
befinden sich diese derzeit im Verhandlungsstadi<strong>um</strong><br />
(siehe http://www.goed.at/8681.html).<br />
Als Instr<strong>um</strong>ent kollektiver Rechtsgestaltung<br />
findet weiters <strong>ein</strong>e Vielzahl von Betriebsver<strong>ein</strong>barungen<br />
Anwendung. Je nachdem, ob Rechts-<br />
34 <strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2008