AUTOINSIDE Ausgabe 11 – November 2023
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POLITIK & RECHT<br />
Das gilt es zu beachten<br />
Mehrwertsteuer-Erhöhung<br />
Seit der Annahme der AHV-Reform an der Urne im Herbst 2022 durch Volk und Stände steht fest,<br />
dass die Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 2024 angepasst wird. Wir beleuchten in diesem Beitrag,<br />
welche Auswirkungen dies für Betriebe im Autogewerbe hat. Andreas Kohli (Leiter Treuhand bei Figas)<br />
Am 25. September 2022 hat das Schweizer<br />
Volk den Bundesbeschluss über die<br />
Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung<br />
der Mehrwertsteuer angenommen.<br />
Daher gelten ab 1. Januar 2024 folgende Mehrwertsteuersätze:<br />
▪ Normalsatz: 8,1 % (bis 31.12.<strong>2023</strong>: 7,7 %)<br />
▪ Reduzierter Satz: 2,6 % (bis 31.12.<strong>2023</strong>: 2,5 %)<br />
▪ Sondersatz für Beherbergung: 3,8 % (bis<br />
31.12.<strong>2023</strong>: 3,7 %)<br />
Die Erhöhung erzeugt im Fahrzeuggewerbe<br />
unterschiedliche Herausforderungen:<br />
Fahrzeughandel<br />
Für den Steuersatz ist das Datum der Fahrzeugablieferung<br />
entscheidend. Erfolgt die Ablieferung<br />
erst im 2024, ist das Fahrzeug mit<br />
8,1 % abzurechnen. Dabei nützt es auch nicht,<br />
die Fahrzeugrechnung mit <strong>2023</strong> zu datieren.<br />
Bei Fahrzeugverkäufen in diesem Jahr mit voraussichtlicher<br />
Lieferung im nächsten Jahr ist zu<br />
überlegen, ob auf der Offerte und dem Kaufvertrag<br />
bereits der neue Satz ausgewiesen werden<br />
soll. Wird der bisherige Satz verwendet, sollte<br />
auf dem Kaufvertrag unbedingt vermerkt sein,<br />
dass der bei Ablieferung gültige MWST-Satz<br />
zur Anwendung kommt. Zudem ist es empfehlenswert,<br />
den Kunden auf die mögliche Preiserhöhung<br />
aufmerksam zu machen, um allfälligen<br />
Reklamationen vorzubeugen.<br />
Auf der MWST-Abrechnung sind erst ab dem<br />
3. Quartal <strong>2023</strong> (bei Saldosteuersatz ab dem<br />
2. Semester <strong>2023</strong>) sowohl der bisherige wie<br />
der neue Satz aufgeführt. Anzahlungen, die<br />
bereits mit 7,7 % deklariert wurden, jedoch<br />
Lieferungen von 2024 betreffen, müssen im<br />
3. oder 4. Quartal <strong>2023</strong> oder spätestens bei<br />
der Finalisierung der Steuerperiode <strong>2023</strong> als<br />
minus (-) in Ziffer 312 und plus (+) in Ziffer 313<br />
berichtigt werden.<br />
Aftersales<br />
Es empfiehlt sich, die angefangenen Arbeiten<br />
per Ende <strong>2023</strong> soweit wie möglich zu fakturieren.<br />
Erfolgt die Fakturierung erst im 2024,<br />
sind die Leistungen grundsätzlich nach dem<br />
Zeitpunkt der Leistungserbringung aufzuteilen<br />
und mit den entsprechenden MWST-<br />
Sätzen abzurechnen. Bei kleineren Beträgen<br />
dürfte es aus pragmatischer Sicht empfehlenswert<br />
sein, auf eine Aufteilung zu verzichten<br />
und sämtliche Leistungen mit dem höheren<br />
Satz abzurechnen.<br />
Kreditorenrechnungen<br />
Lieferanten müssen ihre Leistungen mit dem<br />
korrekten Satz in Rechnung stellen. Wenn beispielsweise<br />
Lizenzkosten vom 1. Oktober <strong>2023</strong><br />
bis 31. März 2024 in Rechnung gestellt werden,<br />
muss die Rechnung wie folgt aussehen:<br />
▪ Lizenzkosten 01.10.<strong>2023</strong> <strong>–</strong> 31.12.<strong>2023</strong><br />
CHF 1077.00 (inkl. 7,7 % MWST)<br />
▪ Lizenzkosten 01.01.2024 <strong>–</strong> 31.03.2024<br />
CHF 1081.00 (inkl. 8,1 % MWST)<br />
Die Kreditorenrechnung ist bei der Verbuchung<br />
folglich aufzuteilen. Sollte der neue<br />
MWST-Satz im Programm noch nicht hinterlegt<br />
sein, müsste dies sofort gemacht werden.<br />
Stellt der Lieferant die hiervor erwähnte Rechnung<br />
irrtümlicherweise vollumfänglich mit<br />
7,7 % aus, darf der Empfänger auch nur diese<br />
7,7 % als Vorsteuern in Abzug bringen.<br />
Saldosteuersätze<br />
Die in der Mobilitätsbranche hauptsächlich<br />
verwendeten Sätze bei der Saldobesteuerung<br />
sehen wie folgt aus:<br />
Bereich<br />
Sätze bis<br />
31.12.<strong>2023</strong><br />
Sätze ab<br />
1.1.2024<br />
Treibstoffverkauf 0,1 0,1<br />
Fahrzeughandel 0,6 0,6<br />
Auto-Reparaturwerkstätte 2,8 3,0<br />
Spenglerei / Malerei 4,3 4,5<br />
Treibstoffverkauf auf<br />
Provision<br />
5,9 6,2<br />
Nur Betriebe mit einem massgebenden Jahresumsatz<br />
von maximal CHF 5005000 (inkl.<br />
MWST) sowie Umsatzsteuern von nicht mehr<br />
als CHF 103 000 sind berechtigt, mit der Saldosteuersatzmethode<br />
abzurechnen. Erfüllt<br />
Ihr Betrieb diese Kriterien, empfehlen wir zu<br />
prüfen, ob ein Methodenwechsel für Ihren<br />
Betrieb vorteilhaft sein könnte. Gerne unterstützen<br />
wir Sie dabei.<br />
Exkurs: Portalpfl cht<br />
Die meisten Steuerpflichtigen (rund 92 %) reichen<br />
ihre MWST-Abrechnungen schon heute<br />
elektronisch ein. Deshalb hat der Bundesrat<br />
im Juni <strong>2023</strong> beschlossen, dass die Abrechnungen<br />
ab 2025 zwingend über das ePortal<br />
einzureichen sind. Wird dieser Aufforderung<br />
nicht Folge geleistet, gelten die Abrechnungen<br />
als nicht eingereicht, was eine Busse sowie<br />
eine Ermessenseinschätzung zur Folge<br />
haben kann.<br />
•<br />
Weitere Infos unter:<br />
figas.c<br />
Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der<br />
Schweiz neue Mehrwertsteuersätze.<br />
Foto: Istock<br />
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<strong>November</strong> <strong>2023</strong> | <strong>AUTOINSIDE</strong>