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AUTOINSIDE Ausgabe 11 – November 2023

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POLITIK & RECHT<br />

Das gilt es zu beachten<br />

Mehrwertsteuer-Erhöhung<br />

Seit der Annahme der AHV-Reform an der Urne im Herbst 2022 durch Volk und Stände steht fest,<br />

dass die Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 2024 angepasst wird. Wir beleuchten in diesem Beitrag,<br />

welche Auswirkungen dies für Betriebe im Autogewerbe hat. Andreas Kohli (Leiter Treuhand bei Figas)<br />

Am 25. September 2022 hat das Schweizer<br />

Volk den Bundesbeschluss über die<br />

Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung<br />

der Mehrwertsteuer angenommen.<br />

Daher gelten ab 1. Januar 2024 folgende Mehrwertsteuersätze:<br />

▪ Normalsatz: 8,1 % (bis 31.12.<strong>2023</strong>: 7,7 %)<br />

▪ Reduzierter Satz: 2,6 % (bis 31.12.<strong>2023</strong>: 2,5 %)<br />

▪ Sondersatz für Beherbergung: 3,8 % (bis<br />

31.12.<strong>2023</strong>: 3,7 %)<br />

Die Erhöhung erzeugt im Fahrzeuggewerbe<br />

unterschiedliche Herausforderungen:<br />

Fahrzeughandel<br />

Für den Steuersatz ist das Datum der Fahrzeugablieferung<br />

entscheidend. Erfolgt die Ablieferung<br />

erst im 2024, ist das Fahrzeug mit<br />

8,1 % abzurechnen. Dabei nützt es auch nicht,<br />

die Fahrzeugrechnung mit <strong>2023</strong> zu datieren.<br />

Bei Fahrzeugverkäufen in diesem Jahr mit voraussichtlicher<br />

Lieferung im nächsten Jahr ist zu<br />

überlegen, ob auf der Offerte und dem Kaufvertrag<br />

bereits der neue Satz ausgewiesen werden<br />

soll. Wird der bisherige Satz verwendet, sollte<br />

auf dem Kaufvertrag unbedingt vermerkt sein,<br />

dass der bei Ablieferung gültige MWST-Satz<br />

zur Anwendung kommt. Zudem ist es empfehlenswert,<br />

den Kunden auf die mögliche Preiserhöhung<br />

aufmerksam zu machen, um allfälligen<br />

Reklamationen vorzubeugen.<br />

Auf der MWST-Abrechnung sind erst ab dem<br />

3. Quartal <strong>2023</strong> (bei Saldosteuersatz ab dem<br />

2. Semester <strong>2023</strong>) sowohl der bisherige wie<br />

der neue Satz aufgeführt. Anzahlungen, die<br />

bereits mit 7,7 % deklariert wurden, jedoch<br />

Lieferungen von 2024 betreffen, müssen im<br />

3. oder 4. Quartal <strong>2023</strong> oder spätestens bei<br />

der Finalisierung der Steuerperiode <strong>2023</strong> als<br />

minus (-) in Ziffer 312 und plus (+) in Ziffer 313<br />

berichtigt werden.<br />

Aftersales<br />

Es empfiehlt sich, die angefangenen Arbeiten<br />

per Ende <strong>2023</strong> soweit wie möglich zu fakturieren.<br />

Erfolgt die Fakturierung erst im 2024,<br />

sind die Leistungen grundsätzlich nach dem<br />

Zeitpunkt der Leistungserbringung aufzuteilen<br />

und mit den entsprechenden MWST-<br />

Sätzen abzurechnen. Bei kleineren Beträgen<br />

dürfte es aus pragmatischer Sicht empfehlenswert<br />

sein, auf eine Aufteilung zu verzichten<br />

und sämtliche Leistungen mit dem höheren<br />

Satz abzurechnen.<br />

Kreditorenrechnungen<br />

Lieferanten müssen ihre Leistungen mit dem<br />

korrekten Satz in Rechnung stellen. Wenn beispielsweise<br />

Lizenzkosten vom 1. Oktober <strong>2023</strong><br />

bis 31. März 2024 in Rechnung gestellt werden,<br />

muss die Rechnung wie folgt aussehen:<br />

▪ Lizenzkosten 01.10.<strong>2023</strong> <strong>–</strong> 31.12.<strong>2023</strong><br />

CHF 1077.00 (inkl. 7,7 % MWST)<br />

▪ Lizenzkosten 01.01.2024 <strong>–</strong> 31.03.2024<br />

CHF 1081.00 (inkl. 8,1 % MWST)<br />

Die Kreditorenrechnung ist bei der Verbuchung<br />

folglich aufzuteilen. Sollte der neue<br />

MWST-Satz im Programm noch nicht hinterlegt<br />

sein, müsste dies sofort gemacht werden.<br />

Stellt der Lieferant die hiervor erwähnte Rechnung<br />

irrtümlicherweise vollumfänglich mit<br />

7,7 % aus, darf der Empfänger auch nur diese<br />

7,7 % als Vorsteuern in Abzug bringen.<br />

Saldosteuersätze<br />

Die in der Mobilitätsbranche hauptsächlich<br />

verwendeten Sätze bei der Saldobesteuerung<br />

sehen wie folgt aus:<br />

Bereich<br />

Sätze bis<br />

31.12.<strong>2023</strong><br />

Sätze ab<br />

1.1.2024<br />

Treibstoffverkauf 0,1 0,1<br />

Fahrzeughandel 0,6 0,6<br />

Auto-Reparaturwerkstätte 2,8 3,0<br />

Spenglerei / Malerei 4,3 4,5<br />

Treibstoffverkauf auf<br />

Provision<br />

5,9 6,2<br />

Nur Betriebe mit einem massgebenden Jahresumsatz<br />

von maximal CHF 5005000 (inkl.<br />

MWST) sowie Umsatzsteuern von nicht mehr<br />

als CHF 103 000 sind berechtigt, mit der Saldosteuersatzmethode<br />

abzurechnen. Erfüllt<br />

Ihr Betrieb diese Kriterien, empfehlen wir zu<br />

prüfen, ob ein Methodenwechsel für Ihren<br />

Betrieb vorteilhaft sein könnte. Gerne unterstützen<br />

wir Sie dabei.<br />

Exkurs: Portalpfl cht<br />

Die meisten Steuerpflichtigen (rund 92 %) reichen<br />

ihre MWST-Abrechnungen schon heute<br />

elektronisch ein. Deshalb hat der Bundesrat<br />

im Juni <strong>2023</strong> beschlossen, dass die Abrechnungen<br />

ab 2025 zwingend über das ePortal<br />

einzureichen sind. Wird dieser Aufforderung<br />

nicht Folge geleistet, gelten die Abrechnungen<br />

als nicht eingereicht, was eine Busse sowie<br />

eine Ermessenseinschätzung zur Folge<br />

haben kann.<br />

•<br />

Weitere Infos unter:<br />

figas.c<br />

Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der<br />

Schweiz neue Mehrwertsteuersätze.<br />

Foto: Istock<br />

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<strong>November</strong> <strong>2023</strong> | <strong>AUTOINSIDE</strong>

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