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Taxi Times DACH - 3. Quartal 2023

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TARIFREGELUNGEN<br />

hält Grätz auch die Option, bei Mindestentgelten für Mietwagen<br />

zugleich auch Höchstpreise zu definieren. Dies verhindere in nachfragestarken<br />

Zeiten eine „Rosinenpickerei“.<br />

Wichtig sei bei der Einführung eines Mindestentgelts auch,<br />

dass sich die Genehmigungsbehörden die Option des „Nachschärfens“<br />

offenhalten, wenn trotz des Festlegens eines vorsichtigen<br />

Mindestentgelts das öffentliche Verkehrssystem leidet. Man könne<br />

in diesem Fall dann bei der Höhe des Mindestentgelts durchaus<br />

bis zum vergleichbaren <strong>Taxi</strong>tarif gehen, empfiehlt Grätz, warnt<br />

zugleich aber davor, ihn oberhalb des <strong>Taxi</strong>tarifs anzusetzen, da<br />

dies prohibitiv wirken könne.<br />

Als Symptome für die Notwendigkeit eines Nachschärfens<br />

nennt er eine übermäßige Zahl von Mietwagen im Verhältnis zum<br />

<strong>Taxi</strong> (unter Verweis auf die Erfahrungen in Berlin und Düsseldorf),<br />

die zunehmende Anzahl an Rückgaben von <strong>Taxi</strong>genehmigungen<br />

bzw. Betriebsaufgaben, aufkommende Beschwerden über<br />

fehlende <strong>Taxi</strong>s oder Beobachtungen eines zeitlich eingeschränkten<br />

Verkehrsbetriebes, eine hohe Zahl der Umlandmietwagen,<br />

permanent anhaltende Verstöße gegen die Rückkehrpflicht oder<br />

auch die Beobachtung eines substituierten Linienverkehrs. Ein<br />

Behördenvertreter aus einer großstädtischen Umlandgemeinde<br />

warf in diesem Zusammenhang ein, dass auch Verstöße von<br />

Mietwagen gegen die Arbeitszeiterfassung zum Zweck der Wirtschaftlichkeitsherstellung<br />

ein typisches Symptom für eine Nachschärfung<br />

sein können.<br />

Als „Verwaltungswerkzeuge“ empfiehlt Grätz, Mindestentgelte<br />

per Allgemeinverfügung zu definieren und dies zweifach bekannt<br />

zu geben, indem man sowohl die örtlichen Unternehmen per<br />

Zustellung informiert, gleichzeitig aber auch eine öffentliche<br />

Bekanntgabe vornimmt, damit auch die auswärtigen Unternehmen<br />

informiert sind. Ganz wichtig sei auch, in der Regelung zum Mindestentgelt<br />

für Mietwagen auf die Bußgeldbewehrung über § 61,<br />

Absatz 1, Nr. 4 hinzuweisen. Mietwagen, die über eine Befreiung<br />

eines Wegstreckenzählers verfügen, sollten zur Ermittlung der<br />

Streckenpreise zur Nutzung von Google Maps oder ähnlichen Systemen<br />

verpflichtet werden. <br />

jh<br />

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