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Das Stadtgespräch Ausgabe April 2024 auf der Rheda-Wiedenbrück App

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A<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an ein<br />

elektronisch geführtes<br />

Fahrtenbuch<br />

Überlässt ein Arbeitgeber seinem<br />

Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug<br />

zur Nutzung, handelt es sich hierbei<br />

um einen Dienstwagen, wodurch<br />

dem Arbeitnehmer grundsätzlich<br />

ein geldwerter Vorteil entsteht.<br />

Dieser geldwerte Vorteil aus<br />

<strong>der</strong> Nutzungsüberlassung kann<br />

nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG mit<br />

den individuellen Aufwendungen<br />

für die Privatfahrten angesetzt<br />

werden anstelle <strong>der</strong> pauschalen<br />

1%-Regelung. Dies ist allerdings<br />

nur möglich, wenn die gesamten<br />

Kosten für das Kraftfahrzeug<br />

durch Belege nachgewiesen werden<br />

und das Nutzungsverhältnis<br />

zwischen privaten und dienstlichen<br />

Fahrten im Rahmen eines<br />

ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs<br />

nachgewiesen wird.<br />

Ein Fahrtenbuch kann handschriftlich<br />

o<strong>der</strong> elektronisch geführt<br />

werden. Die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

daran sind grundsätzlich gleich.<br />

Damit ein Fahrtenbuch »ordnungsgemäß«<br />

ist muss es vollständig,<br />

zeitnah und fortl<strong>auf</strong>end<br />

in geschlossener Form geführt<br />

werden. Die Möglichkeit von<br />

nachträglichen Verän<strong>der</strong>ungen<br />

muss ausgeschlossen sein, und<br />

nachträgliche Ergänzungen des<br />

Fahrtenbuchs sind nicht zulässig.<br />

Bei einem elektronischen Fahrtenbuch<br />

muss die maschinelle Auswertbarkeit<br />

gegeben sein.<br />

Zeitnahe und fortl<strong>auf</strong>ende<br />

Eintragungen in geschlossener<br />

Form bedeutet, alle Fahrten einschließlich<br />

des an ihrem Ende erreichten<br />

Gesamtkilometerstands<br />

sind vollständig und in ihrem<br />

fortl<strong>auf</strong>enden Zusammenhang<br />

zu erfassen. Die Dienstfahrten<br />

müssen in einer schlüssigen Form<br />

belegt werden. Die zu erfassenden<br />

Fahrten müssen mit Datum,<br />

<strong>Das</strong> <strong>Stadtgespräch</strong><br />

km-Stand am Anfang <strong>der</strong> Fahrt,<br />

km-Stand am Ende <strong>der</strong> Fahrt und<br />

Fahrtziel erfasst werden. Auch <strong>der</strong><br />

<strong>auf</strong>gesuchte Geschäftspartner<br />

ist anzugeben o<strong>der</strong> <strong>der</strong> konkrete<br />

Gegenstand <strong>der</strong> dienstlichen<br />

Verrichtung. Die Privatfahrten<br />

sind lediglich mit dem Ende <strong>der</strong><br />

vorherigen beziehungsweise dem<br />

Beginn <strong>der</strong> nächsten dienstlichen<br />

Fahrt zu erfassen.<br />

Beim elektronischen Fahrtenbuch,<br />

welches alle Fahrten<br />

automatisch mit Datum, Kilometerstand<br />

und Fahrtziel erfasst,<br />

ist <strong>der</strong> dienstliche Reisezweck sowie<br />

<strong>der</strong> besuchte Geschäftspartner<br />

zeitnah persönlich einzutragen.<br />

Erfolgt diese Aufzeichnung<br />

nachträglich, ist ein »zeitnahes«<br />

erstellen nicht mehr gegeben.<br />

Mit Beschluss vom 12. Januar<br />

<strong>2024</strong> VI B 37/23 stellt <strong>der</strong><br />

BFH klar, dass auch ein elektro-<br />

1 Finja Both<br />

nisch geführtes Fahrtenbuch in<br />

»geschlossener« Form geführt<br />

werden muss. Dies ist nur dann<br />

erfüllt, wenn nachträgliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

zuvor eingegebener<br />

Daten technisch ausgeschlossen<br />

o<strong>der</strong> zumindest in ihrer Reichweite<br />

in <strong>der</strong> Datei selbst dokumentiert<br />

und offengelegt sind. Ein<br />

Rückgriff <strong>auf</strong> weitere Listen o<strong>der</strong><br />

gar Abfragen bei Dritten (zum<br />

Beispiel beim Systemadministrator)<br />

steht <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen »geschlossenen«<br />

Form des elektronischen<br />

Fahrtenbuchs entgegen<br />

und führt zur Nichtanerkennung.<br />

Ein mit einer Tabellenkalkulation<br />

elektronisch geführtes<br />

Rundum gut versorgt<br />

<br />

Fahrtenbuch ist somit nicht ordnungsgemäß,<br />

da hier je<strong>der</strong>zeit<br />

inhaltliche Än<strong>der</strong>ungen ohne<br />

entsprechende Dokumentation<br />

möglich sind.<br />

Bisher gibt es für die Anerkennung<br />

elektronischer Fahrtenbücher<br />

kein Zertifizierungsverfahren.<br />

Daher muss die<br />

Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen<br />

Fahrtenbuchs immer<br />

im Einzelfall geprüft werden.<br />

Finja Both, die Autorin ist Steuerberater<br />

in <strong>der</strong> Kanzlei Wortmann & Partner &<br />

Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

<strong>Rheda</strong>-<strong>Wiedenbrück</strong><br />

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<br />

Ambulant betreute Wohngemeinschaften<br />

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