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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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wenn einem Tier nicht direkt geholfen wird, sondern nur Beweismittel wie Foto- oder Videoaufnahmen<br />

für eine Anzeige beschafft werden sollen. Neben der strafbaren Beschaffung ist auch<br />

die Verwertung so erlangter Beweismittel problematisch 20 .<br />

Geht eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ein, wird diese in der Regel die örtlich zuständige<br />

Polizeistation mit der detaillierten Befragung des Anzeigeerstatters und/oder der Abklärung des<br />

Sachverhaltes beauftragen. Die Anzeige hat alles zu enthalten, was der Anzeiger im Zusammenhang<br />

mit der strafbaren Handlung selbst wahrgenommen oder von anderen vernommen<br />

hat. Die Behörden der Strafrechtspflege haben die Beweiserhebung von Amtes wegen auf alle<br />

Tatsachen zu erstrecken, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können.<br />

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Anzeigeerstatter nach dem in der<br />

EMRK 21 verankerten Öffentlichkeitsgrundsatz ein Auskunftsrecht 22 hinsichtlich des Ergebnisses<br />

seiner Anzeige (BGE 124 IV 234 ff.). Jemand, der eine Anzeige eingereicht hat, kann ein<br />

berechtigtes Interesse am Verfahrensergebnis geltend machen. Dieser Anspruch auf Kenntnisnahme<br />

gibt dem Anzeigeerstatter auf besonderes Ersuchen hin das Recht auf Einsicht in ein<br />

grundsätzlich vollständiges, ungekürztes und nicht anonymisiertes Urteil, auch gegen<br />

den Willen des Beschuldigten. Dieses Einsichtsrecht muss auf dem zuständigen Amt oder Gericht<br />

ausgeübt werden. Es besteht für Private grundsätzlich kein Anspruch auf Aushändigung<br />

einer Urteilskopie oder Zustellung der Verfahrensakten.<br />

1.2.2 Anzeigepflicht der Polizei<br />

Die Strafbehörden sind verpflichtet, bei ihrer amtlichen Tätigkeit alle von ihnen festgestellten<br />

oder ihnen gemeldeten Straftaten selber zu verfolgen oder sie der zuständigen Behörde anzuzeigen<br />

23 . Wie bei allen anderen Nebengesetzen des StGB hat die Polizei auch die Einhaltung<br />

des Tierschutzgesetzes zu überwachen und Widerhandlungen wie bei Verstössen gegen andere<br />

Gesetze zur Anzeige zu bringen und der Administrativbehörde zu melden 24 , da neben allfälligen<br />

strafrechtlichen Sanktionen gegen den fehlbaren Tierhalter häufig auch tierschutzrechtliche<br />

Massnahmen zum Schutz von misshandelten, stark vernachlässigten oder nicht richtig gehaltenen<br />

Tieren zu ergreifen sind.<br />

Nach den kantonalen Ausführungsgesetzgebungen ist die Polizei generell verpflichtet, die Vollzugsbehörden<br />

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Viele Kantone halten dies in ihren<br />

Ausführungsvorschriften ausdrücklich fest 25 . Ein Problem stellt in diesem Zusammenhang<br />

jedoch die bisweilen sehr rudimentäre fachliche Ausbildung der Polizeibeamten im Tierschutzrecht<br />

dar. Häufig fehlt es an den Detailkenntnissen, um eine Widerhandlung gegen das TSchG<br />

sachgerecht einschätzen zu können.<br />

Die im TSchG unter Strafe gestellten Handlungen sind: Tierquälerei (Art. 27 TSchG), Widerhandlungen<br />

im internationalen Handel (Art. 28 TSchG) und übrige Widerhandlungen (Art. 29<br />

TSchG). Diese Straftatbestände sind Offizialdelikte, die von Amtes wegen zur Anzeige zu<br />

bringen sind.<br />

20 Art. 150 StPO/CH: Beweise, die von Privaten auf strafbare Weise erlangt wurden, dürfen im Strafverfahren nur<br />

verwertet werden, wenn das öffentliche oder das private Interesse an der Wahrheitsfindung die durch die verletzten<br />

Strafbestimmungen geschützten Interessen überwiegt.<br />

21 Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II<br />

22 Art. 329 Abs. 2 StPO/CH: Die Strafbehörde teilt den Anzeigenden auf Anfrage mit, ob die Strafanzeige an die<br />

Hand genommen und wie sie erledigt wird.<br />

Art. 76 Abs. 5 StPO/CH: Interessierte Personen können in diese Urteile sowie in Strafentscheide, die im Strafbefehls-<br />

und Übertretungsstrafverfahren ergangen sind, Einsicht nehmen.<br />

23 Art. 330 Abs. 1 StPO/CH<br />

24 Entsprechende Bestimmungen befinden sich in AR (TierschutzVO Art. 22), NW (EinführungsVO §15 Abs. 2), GR<br />

(VollziehungsVO Art. 15), ebenso in Art. 17 Abs. 1 StPO/CH.<br />

25 AR, BE, BS, FR, GE, GR, LU, NE, SO, TI, UR, VD, VS

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