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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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3.2 Zutrittsrecht<br />

3.2.1 Im Administrativverfahren<br />

- 27 -<br />

Die Mitarbeiter der Administrativbehörde haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen,<br />

Gegenständen und Tieren. Dabei haben sie die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen<br />

Polizei (Art. 34 TSchG). Der früher enthaltene Passus „im Rahmen des zutreffenden<br />

(kantonalen) Prozessrechtes“ wurde bei der Revision 1991 gestrichen. Damit wurde klargestellt,<br />

dass der administrative Vollzug des Eidgenössischen Tierschutzgesetzes nicht durch<br />

kantonale Verfahrensschranken behindert werden kann.<br />

Bei starker Vernachlässigung und völlig unrichtiger Haltung ist die Administrativbehörde<br />

verpflichtet, unverzüglich einzuschreiten (Art. 25 TSchG). Die Kompetenz, Tiere zu beschlagnahmen<br />

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 TSchG), muss logischerweise die Kompetenz mit umfassen,<br />

diese Tiere vorgängig in Augenschein zu nehmen.<br />

Im Bereich des administrativen Vollzugs regelt das TSchG den Einsatz der zulässigen<br />

Zwangsmittel. Art. 34 TSchG gewährt ein umfassendes Zutrittsrecht. Nach Art. 24 TSchG können<br />

Tierhalteverbote, Tierhandelsverbote und das Verbot, sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen,<br />

erlassen werden. Bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung können<br />

Tiere beschlagnahmt, auf Kosten des Halters fremdplatziert, verkauft oder getötet werden.<br />

Ein allfälliger Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten dem Eigentümer zu (Art.<br />

25 TSchG).<br />

Es gilt zudem der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden<br />

den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen haben. In der Regel ist eine Mitwirkungspflicht<br />

des Betroffenen in Bewilligungsverfahren statuiert, und die Behörden sind von Amtes<br />

wegen zur Sachverhaltsermittlung und zur Beweiserhebung verpflichtet. Dies geschieht u. a.<br />

durch Befragen von Beteiligten, Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Zur Wahrung<br />

öffentlicher Interessen sind Beweisabnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen<br />

möglich.<br />

Die kantonalen Einführungs- und Vollzugsbestimmungen halten in der Regel ausdrücklich fest,<br />

dass den Aufsichts- und Vollzugsorganen auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Zutritt zu Tierhaltungs-,<br />

Tiertransport- und Tierversuchseinrichtungen zu gewähren, Einsicht in die nach der<br />

Bundesgesetzgebung über den Tierschutz zu führenden Unterlagen zu gewähren und das<br />

Untersuchen von Tieren zu ermöglichen ist.<br />

Im Rahmen ihres verwaltungsrechtlichen Handelns sind die Vollzugsorgane, die einen tierschutzrelevanten<br />

Sachverhalt abklären wollen, somit nicht an die Garantie des Hausrechtes<br />

gebunden. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte (verwaltungsrechtliche)<br />

Massnahmen verfügt werden müssen.<br />

3.2.2 Im Strafverfahren<br />

Es stellt sich die Frage, ob mit dieser Revision auch für Strafverfolgungsbehörden das Zutrittsrecht<br />

erleichtert wurde. Diese Frage muss klarerweise verneint werden. Ein Eingriff in die kantonale<br />

Rechtsetzungskompetenz im Bereich des strafprozessualen Verfahrensrechts war mit<br />

dieser Revision des Tierschutzgesetzes nicht beabsichtigt. Eine entsprechende Kompetenz, in<br />

kantonales Verfahrensrecht einzugreifen, stand dem Bund (damals) gar nicht zu. Verstösse<br />

gegen die Straftatbestände des Tierschutzgesetzes werden im Strafverfahren genauso wie andere<br />

Straftatbestände behandelt.<br />

Der Polizei ist es nicht erlaubt, einfach eine fremde Wohnung (oder einen Stall oder eine umfriedete<br />

Liegenschaft) gegen den Willen des Inhabers zu betreten, um das angeblich schlechte<br />

Befinden eines Kanarienvogels (als Straftat) begutachten zu können.

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