Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3.2 Zutrittsrecht<br />
3.2.1 Im Administrativverfahren<br />
- 27 -<br />
Die Mitarbeiter der Administrativbehörde haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen,<br />
Gegenständen und Tieren. Dabei haben sie die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen<br />
Polizei (Art. 34 TSchG). Der früher enthaltene Passus „im Rahmen des zutreffenden<br />
(kantonalen) Prozessrechtes“ wurde bei der Revision 1991 gestrichen. Damit wurde klargestellt,<br />
dass der administrative Vollzug des Eidgenössischen Tierschutzgesetzes nicht durch<br />
kantonale Verfahrensschranken behindert werden kann.<br />
Bei starker Vernachlässigung und völlig unrichtiger Haltung ist die Administrativbehörde<br />
verpflichtet, unverzüglich einzuschreiten (Art. 25 TSchG). Die Kompetenz, Tiere zu beschlagnahmen<br />
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 TSchG), muss logischerweise die Kompetenz mit umfassen,<br />
diese Tiere vorgängig in Augenschein zu nehmen.<br />
Im Bereich des administrativen Vollzugs regelt das TSchG den Einsatz der zulässigen<br />
Zwangsmittel. Art. 34 TSchG gewährt ein umfassendes Zutrittsrecht. Nach Art. 24 TSchG können<br />
Tierhalteverbote, Tierhandelsverbote und das Verbot, sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen,<br />
erlassen werden. Bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung können<br />
Tiere beschlagnahmt, auf Kosten des Halters fremdplatziert, verkauft oder getötet werden.<br />
Ein allfälliger Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten dem Eigentümer zu (Art.<br />
25 TSchG).<br />
Es gilt zudem der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörden<br />
den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen haben. In der Regel ist eine Mitwirkungspflicht<br />
des Betroffenen in Bewilligungsverfahren statuiert, und die Behörden sind von Amtes<br />
wegen zur Sachverhaltsermittlung und zur Beweiserhebung verpflichtet. Dies geschieht u. a.<br />
durch Befragen von Beteiligten, Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Zur Wahrung<br />
öffentlicher Interessen sind Beweisabnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen<br />
möglich.<br />
Die kantonalen Einführungs- und Vollzugsbestimmungen halten in der Regel ausdrücklich fest,<br />
dass den Aufsichts- und Vollzugsorganen auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Zutritt zu Tierhaltungs-,<br />
Tiertransport- und Tierversuchseinrichtungen zu gewähren, Einsicht in die nach der<br />
Bundesgesetzgebung über den Tierschutz zu führenden Unterlagen zu gewähren und das<br />
Untersuchen von Tieren zu ermöglichen ist.<br />
Im Rahmen ihres verwaltungsrechtlichen Handelns sind die Vollzugsorgane, die einen tierschutzrelevanten<br />
Sachverhalt abklären wollen, somit nicht an die Garantie des Hausrechtes<br />
gebunden. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte (verwaltungsrechtliche)<br />
Massnahmen verfügt werden müssen.<br />
3.2.2 Im Strafverfahren<br />
Es stellt sich die Frage, ob mit dieser Revision auch für Strafverfolgungsbehörden das Zutrittsrecht<br />
erleichtert wurde. Diese Frage muss klarerweise verneint werden. Ein Eingriff in die kantonale<br />
Rechtsetzungskompetenz im Bereich des strafprozessualen Verfahrensrechts war mit<br />
dieser Revision des Tierschutzgesetzes nicht beabsichtigt. Eine entsprechende Kompetenz, in<br />
kantonales Verfahrensrecht einzugreifen, stand dem Bund (damals) gar nicht zu. Verstösse<br />
gegen die Straftatbestände des Tierschutzgesetzes werden im Strafverfahren genauso wie andere<br />
Straftatbestände behandelt.<br />
Der Polizei ist es nicht erlaubt, einfach eine fremde Wohnung (oder einen Stall oder eine umfriedete<br />
Liegenschaft) gegen den Willen des Inhabers zu betreten, um das angeblich schlechte<br />
Befinden eines Kanarienvogels (als Straftat) begutachten zu können.