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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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geslicht, da das Spektrum der Wellenlänge von UV-Lampen nicht dem Spektrum des<br />

Tageslichts entspricht, bei dem eine visuelle Orientierung möglich ist.<br />

o Bei Verwendung von UV-Lampen ist darauf zu achten, dass der Abstand zwischen<br />

Lampe (unterster Teil) und Tieren (Kopf bzw. Rücken) mindestens 1,2 m beträgt. Namentlich<br />

in niedrigen Ställen müssen die Tiere durch Blenden (Abschirmplatten unten<br />

an Lampen) vor direkter Bestrahlung auf zu kurze Distanz geschützt werden.<br />

o Tageslicht ist zu fordern bei Neu- und Umbauten, bei bestehenden Bauten, wenn bereits<br />

Fenster oder Fensteröffnungen vorhanden sind oder wenn solche ohne unverhältnismässigen<br />

Aufwand geschaffen werden können.<br />

Legehennen/Hausgeflügel 800.106.05<br />

Beleuchtung<br />

o Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 5 Lux betragen (Art. 14 Abs. 2<br />

TSchV).<br />

o Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden ausgedehnt werden (Art. 14<br />

Abs. 3 TSchV).<br />

o Tageslicht ist zu fordern bei Neu- und Umbauten, bei bestehenden Bauten, wenn bereits<br />

Fenster oder Fensteröffnungen vorhanden sind oder wenn solche ohne unverhältnismässigen<br />

Aufwand geschaffen werden können.<br />

Einrichtungen<br />

o Es müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen vorhanden sein (Art. 25<br />

Abs. 1 TSchV).<br />

o Es müssen geschützte, abgedunkelte Legenester mit Einstreu oder weicher Unterlage<br />

vorhanden sein (Art. 25 Abs. 1 lit. a TschV).<br />

o Es müssen Sitzstangen oder geeignete Lattenroste vorhanden sein (Art. 25 Abs. 1 lit. b<br />

TSchV).<br />

o Für Enten ist eine Badegelegenheit vorgeschrieben (Art. 25 Abs. 1 lit. c TSchV).<br />

o Diese Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein (Art. 25 Abs. 2 TSchV).<br />

Verbotene Handlungen<br />

o Die Schnäbel dürfen nicht so stark gekürzt werden 68 , dass die Tiere nicht mehr normal<br />

fressen können (Art. 26 Abs. 1 TschV).<br />

o Das Kupieren der Schnäbel beim Hausgeflügel ist nach wie vor ohne Schmerzausschaltung<br />

erlaubt (vgl. Art. 65 Abs. 2 lit. d TschV); ebenso das Kürzen der Zehen und<br />

Sporen bei männlichen Küken von Mast- und Legehennenelternlinien (Art. 65 Abs. 2 lit.<br />

e TSchV).<br />

o Küken, die getötet werden, dürfen nicht aufeinander geschichtet werden, solange sie<br />

noch leben (Art. 26 Abs. 2 TSchV).<br />

Pferde, Ponys, Esel 800.106.06 (2)<br />

Mindestanforderungen<br />

o Ställe müssen derart gestaltet sein, dass die Pferde artgemäss abliegen, ruhen und<br />

aufstehen können (Art. 6 TSchV).<br />

o Haltungssysteme, zu denen auch die Aussenflächen gehören, müssen so gebaut und<br />

eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht entweichen<br />

können.<br />

o Haltungssysteme, in denen sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen<br />

so gross und so gestaltet sein, dass sich die Pferde artgemäss bewegen können (Art. 5<br />

Abs. 2 und 3 TSchV).<br />

68 In Intensivbetrieben entwickeln Legehennen häufig eine Verhaltensstörung und picken aufeinander herum, was<br />

bis zum Tod führen kann. Die Tiere werden aus diesem Grund „kupiert“. Mit einer glühenden Metallplatte werden<br />

die Schnäbel gekürzt. Die Nerven liegen dann offen, das gegenseitige Picken tut weh, und es schmerzt beim<br />

Fressen und Putzen.

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