Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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o Die falknerische Haltung von Greifvögeln ist in Schaubetrieben nicht zu bewilligen, da<br />
sich die Vögel bei Beunruhigung durch das Publikum die Beine an der Fessel verletzen<br />
können.<br />
o An der Fessel gehaltene Vögel sollen ausser in der Mauser täglich Gelegenheit zum<br />
Freiflug haben.<br />
o Bei Haltung in Flugdrahtanlagen können die Freiflugintervalle grösser sein.<br />
o Die Geschühriemen sollen aus weichem Leder bestehen.<br />
Wachteln 800.111.15 (2)<br />
o Das gewerbsmässige Halten von Wachteln zur Eier- und Fleischgewinnung bedarf einer<br />
kantonalen Bewilligung (Art. 6 Abs. 1 TSchG i. V. m. Art. 38 Abs. 1 lit. b TSchV).<br />
o In der Bewilligung werden die Gehegegrösse, die zulässige Belegdichte, die Mindestzahl<br />
der Tierpfleger/innen mit Fähigkeitsausweis und die Verfahren für das Betäuben<br />
und Töten der Tiere festgelegt.<br />
o Zudem kann die Bewilligung Fütterung, Pflege und Unterkunft näher regeln sowie Bedingungen<br />
und Auflagen bestimmen (Art. 43 Abs. 4 TSchV).<br />
o Die kantonale Behörde kann ein Praktikum in einem Wachtelbetrieb verlangen.<br />
o Als gewerbsmässige Haltung gilt das Halten von Wachteln zur regelmässigen Abgabe<br />
von Fleisch oder Eiern gegen Entgelt.<br />
o Wachteln sind in strukturierten Gehegen zu halten.<br />
o Die herkömmliche Käfighaltung auf Gitterboden mit einem Flächenangebot von ca.<br />
100 cm 2 pro Tier ist nicht tiergerecht und nicht mehr erlaubt.<br />
o Alle Gehege für Wachteln müssen mind. 5000 cm 2 begehbare Fläche aufweisen, wobei<br />
jedem Tier ab einem Alter von 6 Wochen mindestens 450 cm 2 zur Verfügung stehen<br />
müssen.<br />
o Damit eine ausreichende Strukturierung des Geheges möglich ist, muss das Gehege<br />
mindestens 40 cm hoch sein.<br />
o Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 50% betragen.<br />
o Zur tierschutzkonformen Einrichtung eines Wachtelgeheges gehören Futter- und Tränkevorrichtungen,<br />
Rückzugsmöglichkeiten, Staubbademöglichkeit und für die Legehennen<br />
die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage.<br />
o Falls Nippeltränken eingesetzt werden, müssen mind. 2 Tränken pro Gehege vorhanden<br />
sein, damit die Wasserversorgung auch dann sichergestellt ist, wenn ein Nippel<br />
verstopft ist.<br />
o Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet<br />
sein. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Tiere mind. 15 Lux betragen.<br />
o Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.<br />
o Küken muss in der ersten Lebenswoche (durch Wärmelampe oder -platte) eine Temperatur<br />
von 35 - 37 °C gewährleistet werden.<br />
o Die Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmässige Reinigung<br />
tief gehalten werden.<br />
o Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche ist mit geeignetem Material einzustreuen<br />
(z. B. Spreu, Sägemehl). Die Einstreu muss durch geeignete Massnahmen trocken und<br />
sauber gehalten werden.<br />
o Unverträgliche Tiere, erkennbar am Auftreten schwerer Verletzungen, dürfen nicht in<br />
der gleichen Gruppe gehalten werden.<br />
o Die Tiere sind fachgerecht zu töten, z. B. mittels Dekapitation. Als Methoden für eine<br />
allfällige Betäubung geeignet sind Elektrizität oder ein stumpfer, kräftiger Schlag auf den<br />
Kopf (Art. 64f und 64g TSchV).<br />
o Das gewerbliche Schlachten von Wachteln muss in bewilligten Schlachtanlagen erfolgen;<br />
davon ausgenommen sind die Schlachtungen zum Eigengebrauch und gelegentliche<br />
Schlachtungen (Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 15 FHyV, Fleischhygieneverordnung, SR<br />
817.190).