Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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Begründung des Tierversuchs und der Methode ausreichend (Art. 61a Abs. 2 TSchV;<br />
Art. 6 ff. EUe)?<br />
(grundsätzliche Erkenntnis, die angestrebt wird, Stand der Forschung, Darlegung, was<br />
noch nicht hinreichend bekannt ist)<br />
o geschlossene Fragestellung oder fest umrissene Zielsetzung<br />
o andere Versuchsmethoden/Alternativmethoden, die es ermöglichen, entsprechende Informationen<br />
zu erhalten, Quellenangaben<br />
o Begründung der Wahl der Methode unter Darstellung des Besonderheiten/Vorteile<br />
o Art der Eingriffe/Manipulationen am Tier und erwartete Auswirkungen auf dessen Befinden<br />
(z. B. Art, Ort, Ablauf und Dauer des Eingriffs; methodische Unterschiede zwischen<br />
verschiedenen Versuchsgruppen; Ort, Menge Häufigkeit der Verabreichung von Substanzen;<br />
Infizierung, Immunisierungsvorgänge, physikalische Einwirkungen, Verhaltensbeeinträchtigungen)<br />
o Zusätzlich zu den Versuchsgruppen ist anzugeben, welchen Eingriffen bzw. Manipulationen<br />
die Kontrolltiere unterzogen werden.<br />
o Begründung von Tierarten und -zahlen<br />
o Begründung für Abweichungen von den Haltungsbedingungen gemäss TSchV<br />
o Begründung für den Verzicht auf Anästhesie oder andere belastungsmindernde Massnahmen<br />
o Beurteilung der Bedeutung des erwarteten Erkenntnisgewinns<br />
o Beurteilung der Ergebnisse im Vergleich zu den Belastungen, die den Tieren entstehen<br />
o Bei mehrstufigen Versuchen sind sämtliche Stufen ausreichend klar zu beschreiben und<br />
zu begründen.