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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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- 33 -<br />

o Art. 28 Abs. 1 Satz 2 (Übertretung)<br />

Ferienreisenden in fremde Länder müsste mittlerweile bekannt sein, dass bei der Rückreise<br />

die Einfuhr lebender Tiere in die Schweiz, aber auch toter Tiere und tierischer Erzeugnisse<br />

problematisch ist. In zahlreichen Fällen kann daher pflichtwidrige Unvorsichtigkeit<br />

(Fahrlässigkeit) angenommen werden. Wurden die „Souvenirs“ aber absichtlich<br />

nicht deklariert oder im Gepäck versteckt, ist bereits von einer vorsätzlichen Tatbegehung<br />

(Art. 28 Abs. 1) auszugehen.<br />

o Art. 28 Abs. 2 (Übertretung)<br />

o Verletzung von Vorschriften über Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren<br />

o z. B. Importverbot für Hunde mit kupierten Ohren und Ruten<br />

o Verstoss gegen das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf<br />

internationalen Transporten (SR 0.452)<br />

o Handel mit geschützten einheimischen Tieren, Art. 20 Abs. 2 NHV<br />

4.4 Übrige Widerhandlungen (Art. 29 TschG)<br />

Neben der vorsätzlichen Tatbegehung sind auch Fahrlässigkeit sowie Versuch und Gehilfenschaft<br />

strafbar.<br />

Bei jedem Verstoss gegen die Verbote in Art. 29 Ziff. 1 TSchG muss zunächst geprüft werden,<br />

ob die Verletzung nicht so schwer wiegt, dass ein Fall von Tierquälerei im Sinn von Art. 27<br />

Abs.1 TSchG vorliegt.<br />

4.4.1 Missachtung der Tierhaltungsvorschriften 64 (Art. 29 Ziff. 1 lit. a)<br />

Zur Beachtung der Tierhaltungsvorschriften sind die Personen verpflichtet, die ein Tier halten<br />

oder betreuen. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um ein gehaltenes oder ein halterloses Tier<br />

handelt. Nach dieser Vorschrift geahndet werden nur leichte Verstösse gegen die Tierhaltevorschriften,<br />

welche zum grossen Teil in der TSchV und in zahlreichen Richtlinien und Informa-tionsschriften<br />

des BVET konkretisiert sind.<br />

o Wer eine Katze anfüttert, muss mit dieser auch zum Tierarzt gehen, wenn dies nötig<br />

wird.<br />

o Aussetzen von Haustieren, die für sich sorgen können (Bei Tieren, die ohne Betreuung<br />

umkommen, ist vom Tierquälereitatbestand, Art. 27 TSchG, auszugehen!)<br />

Richtlinien und Informationsschriften des BVET<br />

Rindvieh 800.106.02 (3)<br />

800.106.07 Pflege von Rindvieh und Hautschäden<br />

Rindviehställe müssen den in Anhang 1 der TSchV vorgeschriebenen und damit verbindlichen<br />

Mindestanforderungen entsprechen (vgl. Art. 5 Abs. 5 TSchV). Die vorgeschriebenen<br />

Abmessungen sind Mindestwerte.<br />

Standplätze, Anbindevorrichtungen<br />

o Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere<br />

artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht<br />

zu Verletzungen führen. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen<br />

sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermassen der Tiere anzupassen (Art. 6<br />

TSchV).<br />

64 Die Richtlinien des BVET zeigen auf, wie die allgemein gültigen, tierschutzrechtlichen Bestimmungen für bestimmte<br />

Tiergattungen auszulegen sind, für die derzeit keine verbindlichen Vorschriften existieren. Die Richtlinien<br />

überbrücken diese Verordnungslücke, bis allenfalls entsprechende Bestimmungen in der TSchV erlassen werden.

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