Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax
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o Bei der Weidehaltung muss bei extremer Witterung für alle Tiere ein geeigneter natürlicher<br />
oder künstlicher Unterstand zur Verfügung stehen. Dieser soll bei grosser Hitze<br />
genügend Schatten oder bei langer, kalter Regenzeit einen trockenen, windgeschützten<br />
Liegebereich bieten.<br />
o Frisch geschorene Schafe sind vor Kälte und starker Sonneneinstrahlung zu schützen.<br />
Eingriffe<br />
o Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung der Tiere<br />
vornehmen (Art. 65 Abs. 2 TSchV): Kürzen des Schwanzes bei Lämmern, bis zum Alter<br />
von 7 Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken 70 .<br />
o Sind die Tiere älter als oben angegeben, müssen die Eingriffe unter Schmerzausschaltung<br />
von einem Tierarzt durchgeführt werden.<br />
o Das Entfernen des Hornansatzes ist ein schmerzhafter Eingriff, der eine Betäubung<br />
oder lokale Schmerzausschaltung erfordert.<br />
o Ätzstifte und -Pasten sowie Heissluftgeräte eignen sich nicht für das Entfernen des<br />
Hornansatzes.<br />
Stallklima, Beleuchtung<br />
o Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet<br />
werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 Abs. 1 TSchV).<br />
o Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei<br />
Ausfall der Anlage gesichert sein (Art. 7 Abs. 2 TSchV).<br />
o Direkt nach der Schur und wenn nasse, frisch geborene Lämmer vorhanden sind, muss<br />
die Stalltemperatur mindestens 10 °C betragen.<br />
o Das Einfrieren der Tränkeeinrichtung muss verhindert werden.<br />
o Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden (Art. 14 TSchV).<br />
o Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mind. 15 Lux betragen (Art. 14 Abs. 2 TSchV).<br />
o Tageslicht ist zu fordern bei Neu- und Umbauten, bei bestehenden Bauten, wenn bereits<br />
Fenster oder Fensteröffnungen vorhanden sind oder wenn solche ohne unverhältnismässigen<br />
Aufwand geschaffen werden können.<br />
Im Kanton St. Gallen besteht zudem eine Weisung des Veterinäramtes über das Halten<br />
von Schafen während der Winterzeit.<br />
Ziegen 800.106.10 (2)<br />
Bewegungsmöglichkeit<br />
o Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden (Art. 1 Abs. 3 TSchV).<br />
o Bei ganzjähriger Laufstallhaltung ist ein permanent zugänglicher Laufhof zu empfehlen.<br />
o Für kranke oder gebärende Tiere sowie einzeln gehaltene Böcke soll ein abgetrennter<br />
Bereich mit Sichtkontakt zu Artgenossen zur Verfügung stehen.<br />
Tiefstreu, Stallböden, Liegenischen<br />
o Das Tiefstreuverfahren ist verbreitet und bei guter Wartung als geeignete Haltungsart<br />
für Ziegen zu bezeichnen.<br />
o Der Liegebereich soll mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen sein.<br />
o Der genügenden Abnützung des Klauenhorns ist besondere Beachtung zu schenken.<br />
o Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein. Sie müssen im Liegebereich<br />
dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 13 Abs. 1 TSchV).<br />
o Spalten- und Lochböden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst<br />
sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein<br />
(Art. 13 Abs. 2 TSchV).<br />
70 Die Kastration ohne Betäubung ist seit dem 1.9.2001 nicht mehr erlaubt.