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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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o Bei der Weidehaltung muss bei extremer Witterung für alle Tiere ein geeigneter natürlicher<br />

oder künstlicher Unterstand zur Verfügung stehen. Dieser soll bei grosser Hitze<br />

genügend Schatten oder bei langer, kalter Regenzeit einen trockenen, windgeschützten<br />

Liegebereich bieten.<br />

o Frisch geschorene Schafe sind vor Kälte und starker Sonneneinstrahlung zu schützen.<br />

Eingriffe<br />

o Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung der Tiere<br />

vornehmen (Art. 65 Abs. 2 TSchV): Kürzen des Schwanzes bei Lämmern, bis zum Alter<br />

von 7 Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken 70 .<br />

o Sind die Tiere älter als oben angegeben, müssen die Eingriffe unter Schmerzausschaltung<br />

von einem Tierarzt durchgeführt werden.<br />

o Das Entfernen des Hornansatzes ist ein schmerzhafter Eingriff, der eine Betäubung<br />

oder lokale Schmerzausschaltung erfordert.<br />

o Ätzstifte und -Pasten sowie Heissluftgeräte eignen sich nicht für das Entfernen des<br />

Hornansatzes.<br />

Stallklima, Beleuchtung<br />

o Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet<br />

werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 Abs. 1 TSchV).<br />

o Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei<br />

Ausfall der Anlage gesichert sein (Art. 7 Abs. 2 TSchV).<br />

o Direkt nach der Schur und wenn nasse, frisch geborene Lämmer vorhanden sind, muss<br />

die Stalltemperatur mindestens 10 °C betragen.<br />

o Das Einfrieren der Tränkeeinrichtung muss verhindert werden.<br />

o Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden (Art. 14 TSchV).<br />

o Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mind. 15 Lux betragen (Art. 14 Abs. 2 TSchV).<br />

o Tageslicht ist zu fordern bei Neu- und Umbauten, bei bestehenden Bauten, wenn bereits<br />

Fenster oder Fensteröffnungen vorhanden sind oder wenn solche ohne unverhältnismässigen<br />

Aufwand geschaffen werden können.<br />

Im Kanton St. Gallen besteht zudem eine Weisung des Veterinäramtes über das Halten<br />

von Schafen während der Winterzeit.<br />

Ziegen 800.106.10 (2)<br />

Bewegungsmöglichkeit<br />

o Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden (Art. 1 Abs. 3 TSchV).<br />

o Bei ganzjähriger Laufstallhaltung ist ein permanent zugänglicher Laufhof zu empfehlen.<br />

o Für kranke oder gebärende Tiere sowie einzeln gehaltene Böcke soll ein abgetrennter<br />

Bereich mit Sichtkontakt zu Artgenossen zur Verfügung stehen.<br />

Tiefstreu, Stallböden, Liegenischen<br />

o Das Tiefstreuverfahren ist verbreitet und bei guter Wartung als geeignete Haltungsart<br />

für Ziegen zu bezeichnen.<br />

o Der Liegebereich soll mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen sein.<br />

o Der genügenden Abnützung des Klauenhorns ist besondere Beachtung zu schenken.<br />

o Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein. Sie müssen im Liegebereich<br />

dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 13 Abs. 1 TSchV).<br />

o Spalten- und Lochböden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst<br />

sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein<br />

(Art. 13 Abs. 2 TSchV).<br />

70 Die Kastration ohne Betäubung ist seit dem 1.9.2001 nicht mehr erlaubt.

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