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Verbandsvereine/Sekretariat/Tierheime Präsidium - Krax

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4.1.5 Wer bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder<br />

Schäden zufügt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist<br />

(Art. 16 Abs. 1)<br />

Tierversuche sind grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art. 13a Abs. 2 TSchG). Die verursachte<br />

Beeinträchtigung muss sich im Rahmen der Bewilligung bewegen. Schmerzen, Leiden oder<br />

Schäden sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens sind auf das unerlässliche<br />

Mass 61 zu beschränken (Art. 13 Abs. 1 TSchG). Die erteilte Bewilligung stellt einen<br />

Rechtfertigungsgrund dar und schliesst das tatbestandsmässige (strafbare) Verhalten aus, soweit<br />

nicht unvermeidliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Das Unvermeidlichkeitsgebot<br />

zwingt den Versuchsleiter bei jedem einzelnen Eingriff am Tier, zu prüfen, ob die<br />

Leidenszufügung tatsächlich zwingend nötig ist, um den Versuchszweck zu erreichen.<br />

4.2 Fahrlässige Tierquälerei (Art. 27 Abs. 2) (Übertretung)<br />

Wie bei der vorsätzlichen Tatbegehung ist auf Seiten des verletzten Tieres eine schwere Beeinträchtigung<br />

erforderlich. Fahrlässig handelt der Täter, wenn die Tat darauf zurückzuführen<br />

ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder<br />

darauf nicht Rücksicht genommen hat. Fahrlässigkeit umfasst ein pflichtwidriges Verhalten und<br />

die Voraussehbarkeit der dadurch verursachten Tierquälerei (Erfolg).<br />

Erklärt der Täter, er habe die entsprechenden Vorschriften nicht gekannt, so begründet<br />

dies gerade sein strafwürdiges, pflichtwidriges Handeln, denn wer Tiere hält, hat für deren<br />

Wohlbefinden zu sorgen, wozu notfalls auch eine aktive Bedürfnisabklärung gehört.<br />

4.3 Widerhandlungen im internationalen Handel (Art. 28 TSchG) (BVET zuständig!!)<br />

Art. 28 TSchG bezeichnet Widerhandlungen gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen<br />

bei Vorsatz als Vergehen und bei Fahrlässigkeit als Übertretung. In den massgeblichen<br />

Anhängen I–III aufgeführte Tiere, die in der Schweiz vorkommen, sind beispielsweise der<br />

Fischotter und Greifvögel. Die Einfuhr von geschützten Tieren (aber auch von rund 25 000 geschützten<br />

Pflanzenarten) ist nur mit einem CITES-Permit des Herkunftslandes zulässig 62 . Bei<br />

der Vorlage solcher Permits ist daran zu denken, dass im gewerblichen Verkehr gefälschte<br />

Permits häufig bereits zusammen mit der verbotenen Ware im Ursprungsland erworben werden.<br />

Eine Kaufquittung gilt nicht als Artenschutzzeugnis.<br />

Die Strafverfolgung durch das BVET erfolgt nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht.<br />

Die Einziehung beschlagnahmter Exemplare erfolgt gestützt auf Art. 18 AschV.<br />

o Art. 28 Abs. 1 Satz 1 (Vergehen)<br />

Vorsätzliche Widerhandlungen werden in der Regel aus Gewinnsucht begangen. 63 Der<br />

erlangte Verkaufserlös unterliegt der Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 59<br />

StGB.<br />

61 „Unerlässlich? Die Bewilligungspraxis für Tierversuche unter der Lupe“, Vereinigung Ärzte gegen Tierversuche,<br />

Zürich 1996<br />

Bei konsequenter Umsetzung des TSchG müssten belastende Tierversuche, die sich nach dem aktuellen Kenntnisstand<br />

durch taugliche Alternativmethoden ersetzen liessen, verboten werden. Wo dies nicht möglich ist, gelangt<br />

die „3-R"-Formel (replace, reduce, refine) zur Anwendung.<br />

Replacement: Ersatz von Tieren durch Zellkulturen, „niedere“ Organismen wie Fliegen, Pilze oder Bakterien.<br />

Reduction: Verminderung der Zahl von Versuchstieren durch verbesserte und neueste Techniken.<br />

Refinement: Verfeinerung der Versuchsanordnung, z. B. durch sorgfältige Vorbereitung der Tiere auf den Versuch,<br />

verbesserte Narkoseverfahren und allgemein gute Pflege und Behandlung der Tiere.<br />

Je belastender ein Versuch für das Tier ist, desto grösserer Aufwand muss in Kauf genommen werden, um den<br />

Tierversuch zu ersetzen.<br />

62 Aufgrund der schweizerischen Artenschutzverordnung ist die Einfuhr aller lebenden Säugetiere, Vögel, Reptilien<br />

und Amphibien nicht domestizierter Arten ungeachtet dessen, ob sie auf den CITES-Anhängen I bis III aufgeführt<br />

sind oder nicht, auf jeden Fall bewilligungspflichtig (Ausnahmen: Meerschweinchen, Goldhamster, Ratten, Mäuse,<br />

Kanarienvögel und auch Aquarienfische).<br />

63 Unter Gewinnsucht versteht das Bundesgericht ein hemmungsloses oder besonders ausgeprägtes, zur Sucht<br />

gewordenes Streben nach Gewinn; BGE 109 IV 119.

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